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Entscheidung 22 Ds 3/26z×

Entscheidung 22 Ds 3/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

22Ds3/26z (22Ds4/26x)

Entscheidungsdatum

13.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Pressl und Dr. Forcher als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerden des Beschuldigten gegen die zu AZ D 15/24 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ergangenen Beschlüsse vom 17. März 2025 (ON 7) und vom 28. Jänner 2026 (ON 10) nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. März 2025 (ON 7) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 28. Jänner 2026 (ON 10) wird zur Klarstellung beseitigt.

Text

Gründe:

[1]         Mit Beschluss vom 17. März 2025 (ON 7) sprach der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer (als Senat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, DSt) aus, dass im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, DSt Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts * in mündlicher Verhandlung wegen des Verdachts von – vor dem 1. August 2024 begangenen (BS 7 ff in Verbindung mit BS 1 f) – Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliegt (Einleitungsbeschluss).

[2]              Mit als „Unzuständigkeitseinrede“ und „Befangenheitsantrag“ tituliertem Schriftsatz vom 22. Mai 2025 (ON 9) begehrte der Beschuldigte, den Einleitungsbeschluss „wegen Unzuständigkeit des Entscheidungsträgers als nichtig aufzuheben“ und die Befangenheit des Vorsitzenden, des Präsidenten des Disziplinarrats, festzustellen.

[3]              Mit Beschluss vom 28. Jänner 2026 (ON 10) wies der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer durch seinen Präsidenten diese beiden Begehren als unzulässig zurück.

[4]              Mit (in einem Schriftsatz ausgeführten) Beschwerden vom 27. Februar 2026 (ON 11) bekämpft der Beschuldigte die Beschlüsse der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 17. März 2025 und vom 28. Jänner 2026.

Rechtliche Beurteilung

[5]         Gegen einen Beschluss, nach dem Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig. Demzufolge war die Beschwerde gegen den Beschluss von 17. März 2025 (ON 7) zurückzuweisen.

[6]         Eine Kompetenz des Präsidenten des Disziplinarrats zur Vorprüfung der Zulässigkeit einer gegen einen Beschluss des Disziplinarrats gerichteten Beschwerde besteht im Verfahren wegen – wie hier – vor dem 1. August 2024 begangener Disziplinarvergehen nicht vergleiche Paragraph 80, Absatz 13, erster Satz DSt in Verbindung mit Paragraphen 46, 48, Absatz eins a, DSt). Vielmehr sind in solchen Fällen auch unzulässige Beschwerden dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (Paragraph 46, DSt in der Fassung vor BGBl I 2024/93 [RIS-Justiz RS0130015]).

[7]              Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet vor Beginn der mündlichen Verhandlung der Präsident des Obersten Gerichtshofs, wenn von einem diesbezüglichen Antrag – wie hier – der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen ist.

[8]              Fallbezogen hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs mit zu AZ 504 Präs 13/26k ergangenem Beschluss vom 29. April 2026 den Antrag des Beschuldigten auf Ablehnung des Präsidenten des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer abgewiesen.

[9]         Mit Blick auf das bisher Dargelegte kam dem Präsidenten des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer somit weder in Bezug auf die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss noch hinsichtlich des Ablehnungsantrags eine Entscheidungskompetenz zu. Der von ihm dennoch gefasste Beschluss vom 28. Jänner 2026 (ON 10) entfaltet daher keine Wirkung und war solcherart zur Klarstellung zu beseitigen vergleiche RIS-Justiz RS0116267 [T16], RS0116270 [T8 und T9] sowie RS0130015 [T1]). Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist solcherart gegenstandslos.

Textnummer

E148093

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0220DS00003.26Z.0713.000

Im RIS seit

27.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260713_OGH0002_0220DS00003_26Z0000_000

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