Der dagegen gerichteten, (im Zweifel) rechtzeitigen, dem Obersten Gerichtshof am 27. März 2017 vorgelegten, primär auf eine Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf 0 Euro antragenden Beschwerde des Verurteilten kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu:
Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags, derzeit sohin 2.250 Euro, nicht übersteigen. Mit Blick darauf, dass die Verhandlung vor dem Disziplinarrat am 25. Februar 2015 von 14 bis 16:05 Uhr dauerte und jene vor dem Obersten Gerichtshof am 9. November 2015 neun Minuten in Anspruch nahm, der Berufung des Beschuldigten kein Erfolg beschieden war, aber ein komplexer Sachverhalt zu beurteilen war, erweist sich fallbezogen ein Pauschalkostenbetrag von 1.000 Euro als angemessen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % des in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt genannten Betrags, derzeit sohin 2.250 Euro, nicht übersteigen. Mit Blick darauf, dass die Verhandlung vor dem Disziplinarrat am 25. Februar 2015 von 14 bis 16:05 Uhr dauerte und jene vor dem Obersten Gerichtshof am 9. November 2015 neun Minuten in Anspruch nahm, der Berufung des Beschuldigten kein Erfolg beschieden war, aber ein komplexer Sachverhalt zu beurteilen war, erweist sich fallbezogen ein Pauschalkostenbetrag von 1.000 Euro als angemessen.
Angesichts der ausführlichen Begründung des schuldhaften Verhaltens des Verurteilten sowohl im angefochtenen Erkenntnis als auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bleibt das Vorbringen, die Pauschalkosten seien mit 0 Euro festzusetzen, weil die Tätigkeit des Disziplinarrats „nicht zweckmäßig“ gewesen sei, unerfindlich.
Die durch den Umstand, dass die vorliegende Beschwerde ersichtlich in Verstoß geraten war, bedingte Verzögerung der Zahlungspflicht schlägt im Übrigen nur zugunsten des Rechtsmittelwerbers aus.
Unbillige Härten wurden nicht behauptet; das im genannten Erkenntnis angenommene Monatseinkommen von 3.500 Euro nicht in Zweifel gezogen.
Der im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und in Bezug auf die oben angeführte Höchstgrenze etwas überhöht angenommene Pauschalkostenbetrag ist mithin auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren.