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Entscheidung 22 Ds 4/17h×

Entscheidung 22 Ds 4/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

22Ds4/17h

Entscheidungsdatum

18.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 18. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Mascher und Dr. Waizer sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Vergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Tirol vom 15. Dezember 2015, AZ D 13-55, 3 DV 14-17, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die vom Verurteilten zu ersetzenden Verfahrenskosten auf 1.000 Euro herabgesetzt werden.

Text

Gründe:

Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Tirol vom 25. Februar 2015, AZ D 13-55, 3 DV 14-17, wurde ***** wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes zu einer Geldbuße von 3.500 Euro verurteilt. Einer Berufung des Beschuldigten wegen Schuld und Strafe wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. November 2015, AZ 22 Os 8/15i, nicht Folge gegeben.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten mit 1.325 Euro (Pauschalkosten).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichteten, (im Zweifel) rechtzeitigen, dem Obersten Gerichtshof am 27. März 2017 vorgelegten, primär auf eine Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf 0 Euro antragenden Beschwerde des Verurteilten kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu:

Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % des in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt genannten Betrags, derzeit sohin 2.250 Euro, nicht übersteigen. Mit Blick darauf, dass die Verhandlung vor dem Disziplinarrat am 25. Februar 2015 von 14 bis 16:05 Uhr dauerte und jene vor dem Obersten Gerichtshof am 9. November 2015 neun Minuten in Anspruch nahm, der Berufung des Beschuldigten kein Erfolg beschieden war, aber ein komplexer Sachverhalt zu beurteilen war, erweist sich fallbezogen ein Pauschalkostenbetrag von 1.000 Euro als angemessen.

Angesichts der ausführlichen Begründung des schuldhaften Verhaltens des Verurteilten sowohl im angefochtenen Erkenntnis als auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bleibt das Vorbringen, die Pauschalkosten seien mit 0 Euro festzusetzen, weil die Tätigkeit des Disziplinarrats „nicht zweckmäßig“ gewesen sei, unerfindlich.

Die durch den Umstand, dass die vorliegende Beschwerde ersichtlich in Verstoß geraten war, bedingte Verzögerung der Zahlungspflicht schlägt im Übrigen nur zugunsten des Rechtsmittelwerbers aus.

Unbillige Härten wurden nicht behauptet; das im genannten Erkenntnis angenommene Monatseinkommen von 3.500 Euro nicht in Zweifel gezogen.

Der im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und in Bezug auf die oben angeführte Höchstgrenze etwas überhöht angenommene Pauschalkostenbetrag ist mithin auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren.

Schlagworte

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

Textnummer

E118553

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0220DS00004.17H.0518.000

Im RIS seit

13.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170518_OGH0002_0220DS00004_17H0000_000