Entscheidung 22 Ds 7/17z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.12.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Mascher und Dr. Waizer sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung des Kammeranwalts wegen Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Tirol vom 8. Februar 2017, GZ D 14-21 (1 DV 14-29), D 14-34 (1 DV 15-14), nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, und des Kammeranwalts Dr. Schmidinger zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und über den Beschuldigten unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Tirol vom 14. Dezember 2015, GZ D 13-65, 1 DV 14-12-21, eine Zusatzgeldbuße von 1.500 Euro verhängt.
Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt, weil er als Sachwalter der Margit L***** dem Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 4 Ps 198/11f trotz mündlicher und schriftlicher Urgenzen des Gerichts mindestens bis 29. März 2014 weder den Jahresbericht 2012 noch sonstige Stellungnahmen abgegeben hat.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt, weil er als Sachwalter der Margit L***** dem Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 4 Ps 198/11f trotz mündlicher und schriftlicher Urgenzen des Gerichts mindestens bis 29. März 2014 weder den Jahresbericht 2012 noch sonstige Stellungnahmen abgegeben hat.
Unter Bedachtnahme auf sein Erkenntnis vom 14. Dezember 2015, GZ D 13-65, 1 DV 14-12-21, mit dem über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt worden war, sah der Disziplinarrat von der Verhängung einer Zusatzstrafe ab. Dem zitierten früheren Erkenntnis waren gleichfalls die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes zugrunde gelegen. ***** hatte nach Vollmachtswechsel seines Mandanten auf zwei Schreiben des neuen Rechtsvertreters nicht reagiert und einen für seinen Mandanten von einer Versicherungsgesellschaft ausbezahlten Betrag von 870 Euro vom 2. August 2013 bis 6. Februar 2014 ohne Mitteilung an den neuen Rechtsvertreter einbehalten.
Zur Straffrage führt der Disziplinarrat lediglich aus, dass es bei gemeinsamer Verurteilung mit dem zitierten Vorerkenntnis zu keiner strengeren Strafe gekommen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete, die Verhängung einer angemessenen Geldbuße anstrebende Berufung des Kammeranwalts ist im Recht.
Bei der Strafbemessung sind nämlich als erschwerend das Zusammentreffen zweier wiederholter Disziplinarvergehen (unter Berücksichtigung des „Bedachtnahmefaktums“), zwei Disziplinarvorstrafen und der rasche Rückfall zu werten, während als mildernd kein Umstand in Anschlag zu bringen ist, hatte sich doch der Beschuldigte explizit zu keinem Vorwurf schuldig erkannt (ON 15 S 1 verso).
Berücksichtigt man, dass er trotz Aufforderung und sieben (!) folgender Urgenzen des Gerichts weit über ein Jahr verstreichen ließ, um den Jahresbericht in einer Sachwalterschaftssache zu erstatten, so war eine dem Unrechts- und Schuldgehalt angemessene (Zusatz-)Geldbuße zu verhängen, die auch den durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eines (hier diesbezügliche Angaben verweigernden) Rechtsanwalts angemessen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs 5 DSt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.
Schlagworte
Strafrecht;Standes- und Disziplinarrecht;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0220DS00007.17Z.1206.000
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2018
Dokumentnummer
JJT_20171206_OGH0002_0220DS00007_17Z0000_000