[4] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer das Auskunftsbegehren (§ 20 Abs 4 DSt) zurück. [4] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer das Auskunftsbegehren (Paragraph 20, Absatz 4, DSt) zurück.
[5] Die VO (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 2016/119, 1 (im Folgenden: DSGVO), die mit 25. Mai 2018 in Geltung gesetzt worden ist, sieht für den Bereich der justiziellen Tätigkeit partielle Ausnahmen vor. Darüber hinaus besteht aufgrund der „Öffnungsklausel“ des Art 23 DSGVO für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Pflichten und Rechte nach Art 12 bis 22 und 34 DSGVO durch Rechtsvorschriften gesetzlich zu beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig und verhältnismäßig ist und der Sicherstellung bestimmter in Art 23 Abs 1 lit a bis j DSGVO angeführter Schutzzwecke dient. Darunter fällt auch der Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und der Schutz von Gerichtsverfahren (Art 23 lit f DSGVO). Der Anwendungsbereich der DSGVO betrifft auch den Regelungsbereich des anwaltlichen Disziplinarrechts (ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 145). [5] Die VO (EU) 679 aus 2016, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, Amtsblatt , L 2016/119, 1 (im Folgenden: DSGVO), die mit 25. Mai 2018 in Geltung gesetzt worden ist, sieht für den Bereich der justiziellen Tätigkeit partielle Ausnahmen vor. Darüber hinaus besteht aufgrund der „Öffnungsklausel“ des Artikel 23, DSGVO für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Pflichten und Rechte nach Artikel 12 bis 22 und 34 DSGVO durch Rechtsvorschriften gesetzlich zu beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig und verhältnismäßig ist und der Sicherstellung bestimmter in Artikel 23, Absatz eins, Litera a bis j DSGVO angeführter Schutzzwecke dient. Darunter fällt auch der Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und der Schutz von Gerichtsverfahren (Artikel 23, Litera f, DSGVO). Der Anwendungsbereich der DSGVO betrifft auch den Regelungsbereich des anwaltlichen Disziplinarrechts (ErläutRV 65 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 145, ).
[6] Die Umsetzung des durch die „Öffnungsklausel“ eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums erfolgte durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2019 BGBl I 2018/32. Zu den hier interessierenden Bestimmungen verweisen die Gesetzesmaterialien auf die Ausführungen zu § 84 GOG (ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 148). [6] Die Umsetzung des durch die „Öffnungsklausel“ eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums erfolgte durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2019 BGBl I 2018/32. Zu den hier interessierenden Bestimmungen verweisen die Gesetzesmaterialien auf die Ausführungen zu Paragraph 84, GOG (ErläutRV 65 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 148, ).
[7] Durch die im Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz festgelegten Regelungen der RAO und des DSt wird der Sicherstellung des geordneten Ablaufs von Disziplinarverfahren auch im Lichte der Bestimmungen der DSGVO Rechnung getragen. Daneben bleibt die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde unberührt, wobei diese Zuständigkeit nur soweit reicht, als Rechte und Pflichten des Einzelnen nach der DSGVO bestehen.
[8] Unter Beachtung der Zielsetzungen des anwaltlichen Disziplinarverfahrens im Sinn eines dem übergeordneten Interesse an einer geordneten Rechtspflege dienenden Anspruchs auf Gewährleistung einer wirksamen Verfolgung von Verstößen gegen das anwaltliche Berufs- und Standesrecht sowie den Vorgaben des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK enthält das DSt in seinem 5. Abschnitt ausreichende Bestimmungen dazu, wie die Verwendung der benötigten Daten zu erfolgen hat. Auch die Informations- und Auskunftsrechte des Beschuldigten (siehe insb § 22 Abs 4 und § 27 Abs 2 DSt) und das Recht auf Akteneinsicht (§ 27 Abs 5 und § 31 Abs 3 DSt) sind geregelt. [8] Unter Beachtung der Zielsetzungen des anwaltlichen Disziplinarverfahrens im Sinn eines dem übergeordneten Interesse an einer geordneten Rechtspflege dienenden Anspruchs auf Gewährleistung einer wirksamen Verfolgung von Verstößen gegen das anwaltliche Berufs- und Standesrecht sowie den Vorgaben des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK enthält das DSt in seinem 5. Abschnitt ausreichende Bestimmungen dazu, wie die Verwendung der benötigten Daten zu erfolgen hat. Auch die Informations- und Auskunftsrechte des Beschuldigten (siehe insb Paragraph 22, Absatz 4 und Paragraph 27, Absatz 2, DSt) und das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 3, DSt) sind geregelt.
[9] Demzufolge kann der Beschuldigte im Zusammenhang mit der im Rahmen des 5. Abschnitts des DSt ausgeübten justiziellen Tätigkeit des Disziplinarrats einen Anspruch auch nicht hilfsweise auf die Art 12 bis 22 und 34 DSGVO stützen. [9] Demzufolge kann der Beschuldigte im Zusammenhang mit der im Rahmen des 5. Abschnitts des DSt ausgeübten justiziellen Tätigkeit des Disziplinarrats einen Anspruch auch nicht hilfsweise auf die Artikel 12 bis 22 und 34 DSGVO stützen.
[10] Da Begehren, denen die rechtliche Grundlage fehlt, zurückzuweisen sind, war mit der diesbezüglichen Beschwerde ebenso zu verfahren.