Rechtstracker.at
Entscheidung 22 Ns 1/26f×

Entscheidung 22 Ns 1/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

22Ns1/26f

Entscheidungsdatum

07.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. April 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Schimik als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 25-41 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für *, über den Antrag des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]              Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, zu AZ KA 25-41 Disziplinaranzeige erstattet.

[2]         Hierauf beantragte der Kammeranwalt gemäß Paragraph 22, Absatz 3, DSt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs.

[3]              Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag vor, die Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer zu delegieren, weil * Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer für * ist.

[4]         Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Organ der Rechtsanwaltskammer für * richtet, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat indiziert (RIS-Justiz RS0055477).

[5]              Die Sache war daher dem Disziplinarrat der (benachbarten) Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu übertragen.

Textnummer

E147277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0220NS00001.26F.0407.000

Im RIS seit

10.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260407_OGH0002_0220NS00001_26F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung