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Entscheidung 22 Ns 3/26z×

Entscheidung 22 Ns 3/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

22Ns3/26z

Entscheidungsdatum

07.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Raming und Dr. Pressl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 0090 aus 2025, des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.

Text

Gründe:

[1]              Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet.

[2]         Am 8. Juli 2025 bestellte der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien über Antrag des Kammeranwalts vom 18. Juni 2025 (ON 2) gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSt eine Untersuchungskommissärin (ON 3).

[3]              Die im Antrag des Kammeranwalts enthaltenen Vorwürfe beziehen sich auf den Zeitraum vom 17. Mai 2021 bis zum 4. Mai 2023 (ON 2 Seite 2).

[4]              * war vom 20. April 2017 bis zum 13. November 2024 Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien.

[5]              Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien legte die Disziplinarakten dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag vor, die Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.

Rechtliche Beurteilung

[6]         Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSt kam die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[7]         Der Umstand, dass der angezeigte Rechtsanwalt während des präsumptiven Tatzeitraums Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien war, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt dar (RIS-Justiz RS0055598; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] Paragraph 25, DSt Rz 4).

[8]              Nach Bestellung eines Untersuchungskommissärs ist eine Delegierung jedenfalls möglich (RIS-Justiz RS0119913, zur Delegierungsmöglichkeit in einem zeitlich vor einer solchen Bestellung gelegenen Verfahrensstadium siehe RIS-Justiz RS0106278 [T5]).

[9]              Die Sache war daher dem Disziplinarrat der (benachbarten) Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu übertragen.

Textnummer

E147671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0220NS00003.26Z.0507.000

Im RIS seit

15.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260507_OGH0002_0220NS00003_26Z0000_000

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