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Entscheidung 22 Ns 5/26v×

Entscheidung 22 Ns 5/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

22Ns5/26v

Entscheidungsdatum

12.10.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 12. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Prof. (FH) Dr. Kretschmer LL.M. und Dr. Forcher als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, GZl 87/26 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, über den Antrag der Kammeranwältin auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.

Text

Gründe:

[1]              Bei der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ist am 3. August 2026 eine gegen * gerichtete Disziplinaranzeige eingegangen.

[2]              Am 11. August 2026 beantragte die Kammeranwältin der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen Disziplinarrat außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck. Dies mit der Begründung, dass * Präsident der * Rechtsanwaltskammer ist.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag (unter anderem) des Kammeranwalts einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[4]         In der Stellung des Angezeigten als Organ der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer liegt ein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] Paragraph 25, DSt Rz 4; RIS-Justiz RS0055477).

[5]              Die Durchführung des Disziplinarverfahrens war daher in Stattgebung des Antrags der Kammeranwältin dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer zu übertragen.

Textnummer

E148687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0220NS00005.26V.1012.000

Im RIS seit

15.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20261012_OGH0002_0220NS00005_26V0000_000