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Entscheidung 23 Ds 1/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

23Ds1/26p

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Schlager und Dr. Horn als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 22. Oktober 2025, AZ DISZ/17-25-11, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Es besteht Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung hinsichtlich des Verdachts, Rechtsanwalt * habe im Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis zum 21. Dezember 2024 die ihn treffenden Verpflichtungen zur Fortbildung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, RL-BA 2015 und deren Dokumentation gemäß Paragraph 54, Absatz 4, RL-BA 2015 nicht zur Gänze erfüllt.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer aus, dass kein Grund zur disziplinarrechtlichen Behandlung des Rechtsanwalts * in mündlicher Verhandlung wegen des Vorwurf bestehe, er habe durch Verletzung „seine[r] Verpflichtungen zur Fortbildung und zur Dokumentation derselben gemäß Paragraph 54, Absatz 2 und 3 RL-BA 2015“, das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung begangen.

[2]                 Dazu ging der Disziplinarrat (zusammengefasst) davon aus, dass zwar nicht der Beschuldigte selbst, aber dessen Konzipientinnen und seine Kanzleileiterin – auf seine Kosten – an zahlreichen, unterschiedliche Rechtsbereiche behandelnden (im Einstellungsbeschluss detailliert dargelegten [BS 2]) Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hätten. Der Beschuldigte habe die ihm obliegende Fortbildungsverpflichtung – neben Zeiten des Selbststudiums im Ausmaß von 18 Stunden (BS 3) – dadurch erfüllt, dass er sich an mehreren Abenden anhand der ihm übergebenen Seminarunterlagen zunächst vorbereitet und die Inhalte dann im Gespräch mit seinen Mitarbeiterinnen prüfend wiederholt und vertieft habe (BS 2 ff).

[3]         In rechtlicher Hinsicht vertrat der Disziplinarrat die Auffassung, dass ein Rechtsanwalt die in Paragraph 54, RL-BA 2015 normierte Fortbildungsverpflichtung in vielfältiger Weise, etwa durch psychische Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen, durch Nutzung des diesbezüglich digitalen Angebots und durch Selbststudium, erfüllen könne. Die Vorschrift diene der Aufrechterhaltung, der Vertiefung und dem Update des bestehenden Wissens samt Erhaltung der Fähigkeit zur Berufsausübung lege artis, also der Aktualisierung der im Zug der Aus- und Weiterbildung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse des Rechtsanwalts, ohne dass für diese Wissensvermittlung besondere didaktische Aufbereitungen oder Interaktionen erforderlich wären.

[4]                 Wenn die Fortbildungsverpflichtung (statt durch Absolvierung von Seminaren in Präsenz) sogar durch Nutzung der digitalen Angebote erfüllt werden könne, müsse dies „kraft Größenschlusses umso mehr für die Wechselrede zwischen dem Vortrag der Konzipientinnen und der aufgrund seiner Berufserfahrung geschärften Gegenrede des Disziplinarbeschuldigten angenommen werden“.

[5]         Zusammenfassend habe dieser daher seine Fortbildungsverpflichtung zulässig durch Vorbereitung, prüfende Wiederholung und Vertiefung des von seinen Konzipientinnen erlernten Wissensstoffs in direkter Wechselrede mit diesen während eines dreieinhalbjährigen Durchrechnungszeitraums (von Juni 2021 bis Dezember 2024) sachgerecht und in ausreichendem Maße von etwa 84 Stunden erfüllt und dies – durch seine disziplinäre Verantwortung, an der der Disziplinarrat keinen Grund zu zweifeln gefunden habe – auch iSd Paragraph 54, Absatz 4, RL-BA 2015 nachgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[6]                 Der dagegen erhobenen, die Fassung eines Einleitungsbeschlusses begehrenden Beschwerde des Kammeranwalts kommt Berechtigung zu:

[7]         Nach ständiger Judikatur kann der Disziplinarrat in nichtöffentlicher Sitzung nur dann mit Einstellungsbeschluss (Paragraph 28, Absatz 3, DSt) vorgehen, wenn nicht einmal ein Verdacht eines standeswidrigen, also eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens vorliegt (RIS-Justiz RS0056969 und RS0057005). Vom Fehlen eines solchen Verdachts ist – im Licht des Paragraph 212, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) – dann auszugehen, wenn das vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass Dringlichkeit und Gewicht des Verdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angezeigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (zum Ganzen Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohrergger/Vitek, RAO11 Paragraph 28, DSt Rz 9).

[8]         Ein Rechtsanwalt hat seine – im Umfang von mindestens 36 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren bestehende (Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz RL-BA 2015) – Fortbildungsverpflichtung (Paragraph 10, Absatz 6, RAO) persönlich durch Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen (in Form einer Präsenzveranstaltung oder in virtueller Form) oder (im Ausmaß von höchstens 18 Stunden) durch Selbststudium zu erfüllen (Paragraph 54, Absatz 2, zweiter und dritter Satz RL-BA 2015). Auf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen kann zudem der mit facheinschlägigen Tätigkeiten als Vortragender, Prüfungskommissär, Autor von Fachbeiträgen oder Gesetzesbegutachtungen verbundene angemessene Zeitaufwand angerechnet werden (Paragraph 54, Absatz 3, RL-BA 2015). Dabei hat der Rechtsanwalt die zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung notwendige Dokumentation vorzunehmen (Paragraph 54, Absatz 4, RL-BA 2015).

[9]         Der erste Durchrechnungszeitraum hat für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 54, RL-BA 2015 bereits als Rechtsanwalt eingetragenen Beschuldigten am 1. Jänner 2022 begonnen vergleiche Cernochova, AnwBl 2021, 446; Fink in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, Paragraph 54, RL-BA 2015 Rz 9 [zur Anrechnung von Fortbildungsmaßnahmen im Zeitraum 24. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 vergleiche Paragraph 59, Absatz 6, RL-BA 2015]).

[10]       Die Beschwerde macht im Ergebnis zutreffend geltend, dass die geschilderte „kanzleiinterne Nachbearbeitung“ der Inhalte von Fortbildungsveranstaltungen keine Teilnahme (des Beschuldigten) an einer Fortbildungsveranstaltung iSd Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Satz RL-BA 2015 darstellt. Weder hat der Beschuldigte an den nur von seinen Mitarbeiterinnen besuchten (teilweise Online-)Fortbildungsveranstaltungen (BS 2) teilgenommen noch ist die „kanzleiinterne Nachbearbeitung“ selbst als Fortbildungsveranstaltung zu werten. Darunter sind nämlich nur organisierte (arg: „[...]veranstaltungen“), nicht aber eine bloß auf (bis zu) vier Kanzleiangehörige als Teilnehmer und (zugleich) Vortragende beschränkte Fortbildungsmaßnahme zu verstehen vergleiche auch die Pflicht zu einer diesbezüglich objektiv überprüfbaren Dokumentation [§ 54 Absatz 4, RL-BA 2015; vergleiche Cernochova, Effektuierung der Fortbildungsverpflichtung; AnwBl 2021/225, 443]). Aus dem selben Grund scheidet auch eine Beurteilung des Geschehens als Vortragstätigkeit iSd Paragraph 54, Absatz 3, RL-BA 2015 aus.

[11]       Da die Möglichkeit einer zu ahndenden disziplinarrechtlichen Verfehlung somit nicht auszuschließen ist und über allfällige Zweifel an der disziplinären Verantwortlichkeit des Beschuldigten nur in einer mündlichen Disziplinarverhandlung entschieden werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0110142), war der angefochtene Beschluss – in Stattgebung der Beschwerde und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

Textnummer

E147386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0230DS00001.26P.0429.000

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260429_OGH0002_0230DS00001_26P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung