[6] Der dagegen erhobenen, die Fassung eines Einleitungsbeschlusses begehrenden Beschwerde des Kammeranwalts kommt Berechtigung zu:
[7] Nach ständiger Judikatur kann der Disziplinarrat in nichtöffentlicher Sitzung nur dann mit Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 DSt) vorgehen, wenn nicht einmal ein Verdacht eines standeswidrigen, also eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens vorliegt (RIS-Justiz RS0056969 und RS0057005). Vom Fehlen eines solchen Verdachts ist – im Licht des § 212 Z 2 StPO (iVm § 77 Abs 3 DSt) – dann auszugehen, wenn das vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass Dringlichkeit und Gewicht des Verdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angezeigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (zum Ganzen Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohrergger/Vitek, RAO11 § 28 DSt Rz 9). Nach ständiger Judikatur kann der Disziplinarrat in nichtöffentlicher Sitzung nur dann mit Einstellungsbeschluss (Paragraph 28, Absatz 3, DSt) vorgehen, wenn nicht einmal ein Verdacht eines standeswidrigen, also eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens vorliegt (RIS-Justiz RS0056969 und RS0057005). Vom Fehlen eines solchen Verdachts ist – im Licht des Paragraph 212, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) – dann auszugehen, wenn das vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass Dringlichkeit und Gewicht des Verdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angezeigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (zum Ganzen Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohrergger/Vitek, RAO11 Paragraph 28, DSt Rz 9).
[8] Ein Rechtsanwalt hat seine – im Umfang von mindestens 36 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren bestehende (§ 54 Abs 2 erster Satz RL-BA 2015) – Fortbildungsverpflichtung (§ 10 Abs 6 RAO) persönlich durch Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen (in Form einer Präsenzveranstaltung oder in virtueller Form) oder (im Ausmaß von höchstens 18 Stunden) durch Selbststudium zu erfüllen (§ 54 Abs 2 zweiter und dritter Satz RL-BA 2015). Auf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen kann zudem der mit facheinschlägigen Tätigkeiten als Vortragender, Prüfungskommissär, Autor von Fachbeiträgen oder Gesetzesbegutachtungen verbundene angemessene Zeitaufwand angerechnet werden (§ 54 Abs 3 RL-BA 2015). Dabei hat der Rechtsanwalt die zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung notwendige Dokumentation vorzunehmen (§ 54 Abs 4 RL-BA 2015). Ein Rechtsanwalt hat seine – im Umfang von mindestens 36 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren bestehende (Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz RL-BA 2015) – Fortbildungsverpflichtung (Paragraph 10, Absatz 6, RAO) persönlich durch Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen (in Form einer Präsenzveranstaltung oder in virtueller Form) oder (im Ausmaß von höchstens 18 Stunden) durch Selbststudium zu erfüllen (Paragraph 54, Absatz 2, zweiter und dritter Satz RL-BA 2015). Auf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen kann zudem der mit facheinschlägigen Tätigkeiten als Vortragender, Prüfungskommissär, Autor von Fachbeiträgen oder Gesetzesbegutachtungen verbundene angemessene Zeitaufwand angerechnet werden (Paragraph 54, Absatz 3, RL-BA 2015). Dabei hat der Rechtsanwalt die zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung notwendige Dokumentation vorzunehmen (Paragraph 54, Absatz 4, RL-BA 2015).
[9] Der erste Durchrechnungszeitraum hat für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 54 RL-BA 2015 bereits als Rechtsanwalt eingetragenen Beschuldigten am 1. Jänner 2022 begonnen (vgl Cernochova, AnwBl 2021, 446; Fink in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, § 54 RL-BA 2015 Rz 9 [zur Anrechnung von Fortbildungsmaßnahmen im Zeitraum 24. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 vgl § 59 Abs 6 RL-BA 2015]). Der erste Durchrechnungszeitraum hat für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 54, RL-BA 2015 bereits als Rechtsanwalt eingetragenen Beschuldigten am 1. Jänner 2022 begonnen vergleiche Cernochova, AnwBl 2021, 446; Fink in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, Paragraph 54, RL-BA 2015 Rz 9 [zur Anrechnung von Fortbildungsmaßnahmen im Zeitraum 24. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 vergleiche Paragraph 59, Absatz 6, RL-BA 2015]).
[10] Die Beschwerde macht im Ergebnis zutreffend geltend, dass die geschilderte „kanzleiinterne Nachbearbeitung“ der Inhalte von Fortbildungsveranstaltungen keine Teilnahme (des Beschuldigten) an einer Fortbildungsveranstaltung iSd § 54 Abs 2 zweiter Satz RL-BA 2015 darstellt. Weder hat der Beschuldigte an den nur von seinen Mitarbeiterinnen besuchten (teilweise Online-)Fortbildungsveranstaltungen (BS 2) teilgenommen noch ist die „kanzleiinterne Nachbearbeitung“ selbst als Fortbildungsveranstaltung zu werten. Darunter sind nämlich nur organisierte (arg: „[...]veranstaltungen“), nicht aber eine bloß auf (bis zu) vier Kanzleiangehörige als Teilnehmer und (zugleich) Vortragende beschränkte Fortbildungsmaßnahme zu verstehen (vgl auch die Pflicht zu einer diesbezüglich objektiv überprüfbaren Dokumentation [§ 54 Abs 4 RL-BA 2015; vgl Cernochova, Effektuierung der Fortbildungsverpflichtung; AnwBl 2021/225, 443]). Aus dem selben Grund scheidet auch eine Beurteilung des Geschehens als Vortragstätigkeit iSd § 54 Abs 3 RL-BA 2015 aus. Die Beschwerde macht im Ergebnis zutreffend geltend, dass die geschilderte „kanzleiinterne Nachbearbeitung“ der Inhalte von Fortbildungsveranstaltungen keine Teilnahme (des Beschuldigten) an einer Fortbildungsveranstaltung iSd Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Satz RL-BA 2015 darstellt. Weder hat der Beschuldigte an den nur von seinen Mitarbeiterinnen besuchten (teilweise Online-)Fortbildungsveranstaltungen (BS 2) teilgenommen noch ist die „kanzleiinterne Nachbearbeitung“ selbst als Fortbildungsveranstaltung zu werten. Darunter sind nämlich nur organisierte (arg: „[...]veranstaltungen“), nicht aber eine bloß auf (bis zu) vier Kanzleiangehörige als Teilnehmer und (zugleich) Vortragende beschränkte Fortbildungsmaßnahme zu verstehen vergleiche auch die Pflicht zu einer diesbezüglich objektiv überprüfbaren Dokumentation [§ 54 Absatz 4, RL-BA 2015; vergleiche Cernochova, Effektuierung der Fortbildungsverpflichtung; AnwBl 2021/225, 443]). Aus dem selben Grund scheidet auch eine Beurteilung des Geschehens als Vortragstätigkeit iSd Paragraph 54, Absatz 3, RL-BA 2015 aus.
[11] Da die Möglichkeit einer zu ahndenden disziplinarrechtlichen Verfehlung somit nicht auszuschließen ist und über allfällige Zweifel an der disziplinären Verantwortlichkeit des Beschuldigten nur in einer mündlichen Disziplinarverhandlung entschieden werden kann (vgl RIS-Justiz RS0110142), war der angefochtene Beschluss – in Stattgebung der Beschwerde und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Da die Möglichkeit einer zu ahndenden disziplinarrechtlichen Verfehlung somit nicht auszuschließen ist und über allfällige Zweifel an der disziplinären Verantwortlichkeit des Beschuldigten nur in einer mündlichen Disziplinarverhandlung entschieden werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0110142), war der angefochtene Beschluss – in Stattgebung der Beschwerde und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.