Entscheidung 23 Ds 13/22x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.08.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. August 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Dorn und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 13. Juli 2022, GZ D 60/22-OZ 2, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. August 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Dorn und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 13. Juli 2022, GZ D 60/22-OZ 2, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Über Antrag des Kammeranwalts (OZ 1) beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 13. Juli 2022, Rechtsanwalt * zum Untersuchungskommissär betreffend eine gegen Rechtsanwältin * erstattete Anzeige vom 22. Juni 2022 zu bestellen (OZ 2).
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten vom 28. Juli 2022 (OZ 7).
[3] Die bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt; vgl dazu Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (RIS-Justiz RS0123525 [T1]). [3] Die bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (Paragraph 22, Absatz 3, DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß Paragraph 29, DSt zwingend vorgesehene Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Paragraph 27, Absatz eins, DSt; vergleiche dazu Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO10 Paragraph 27, DSt Rz 2 ff) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß Paragraph 58, DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (RIS-Justiz RS0123525 [T1]).
[4] Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0230DS00013.22X.0824.000
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022
Dokumentnummer
JJT_20220824_OGH0002_0230DS00013_22X0000_000