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Entscheidung 23 Ds 4/23z×

Entscheidung 23 Ds 4/23z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

23Ds4/23z

Entscheidungsdatum

17.04.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 17. April 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Kreissl und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 25. Jänner 2022, GZ D 82/17, D 100/17-54, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats – nach Rechtskraft des gegen den Beschuldigten ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten (Paragraph 41, Absatz 2, DSt) mit 620 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[2]                  Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten, mit der er die „ersatzlose Aufhebung“ des angefochtenen Beschlusses, „in eventu die Bemessung der Kosten des Disziplinarverfahrens mit € 0,--“ begehrt.

[3]                  Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

[4] Sie führt zur Begründung zunächst – unter Hinweis auf die „Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs zur Zahl 502 Präs 8/21b, gültig ab 1. April 2021“ – aus, der Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 59, DSt), der über die Berufung des Beschuldigten in gegenständlicher Disziplinarsache entschieden habe, sei nicht gehörig besetzt gewesen vergleiche im Übrigen die ab 1. Jänner 2022 gültige Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs für das Jahr 2022, AZ 502 Präs 32/21g). Zudem sei die „gegenständliche Berufung seitens des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * zu spät … vorgelegt“ worden, bei „gesetzmäßiger“ Vorlage vor dem 31. Dezember 2021 wäre ein anderer Disziplinarsenat zuständig gewesen. Weiters erachtet sie die Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs für das Jahr 2022 als „materiell verfassungswidrig“ und übt schließlich Kritik an der Berufungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs.

[5]                  Diese Beschwerdeargumente gehen schon deshalb ins Leere, weil nicht das angesprochene Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, sondern der Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 25. Jänner 2022, GZ D 82/17, D 100/17-54, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

[6]                  Argumente, die sich gegen den Inhalt dieses Beschlusses richten, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

[7] Nach den Kriterien des Paragraph 41, Absatz 2, DSt, der insoweit (unter Einschluss einer Härteklausel) auf den Umfang und den Ausgang des Verfahrens abstellt, ist mit Blick auf den dort bezeichneten Höchstbetrag von 2.250 Euro der vom Vorsitzenden des Disziplinarrats festgesetzte Pauschalkostenbetrag einer Reduktion keinesfalls zugänglich.

[8]                  Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Textnummer

E138023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0230DS00004.23Z.0417.000

Im RIS seit

04.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Dokumentnummer

JJT_20230417_OGH0002_0230DS00004_23Z0000_000