Entscheidung 23 Ds 4/26d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Entscheidungsdatum
09.07.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Horn und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 10. November 2025, GZ D 2025/22-13, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Horn und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 10. November 2025, GZ D 2025/22-13, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * aus, dass Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts * wegen des Verdachts der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliege.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.
[3] Der Beschluss nach § 28 Abs 2 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (RIS-Justiz RS0056988 [T1], RS0123526; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11, § 28 DSt Rz 4 mwN; zur Möglichkeit der Geltendmachung von Befangenheit vgl im Übrigen § 26 Abs 3 DSt, § 25 DSt). Der Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 2, DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall StPO), gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (RIS-Justiz RS0056988 [T1], RS0123526; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11, Paragraph 28, DSt Rz 4 mwN; zur Möglichkeit der Geltendmachung von Befangenheit vergleiche im Übrigen Paragraph 26, Absatz 3, DSt, Paragraph 25, DSt).
[4] Die Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0230DS00004.26D.0709.000
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
JJT_20260709_OGH0002_0230DS00004_26D0000_000