[5] Der dagegen erhobenen Beschwerde des Kammeranwalts kommt Berechtigung zu:
[6] Nach ständiger Judikatur kann der Disziplinarrat in nichtöffentlicher Sitzung nur dann mit Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 DSt) vorgehen, wenn – sei es auch in Anwendung des § 3 DSt – nicht einmal ein Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens vorliegt (RIS-Justiz RS0056969 und RS0057005; zu § 3 DSt vgl 21 Ds 2/17g; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohrergger/Vitek, RAO11 § 3 Rz 3). Vom Fehlen eines solchen Verdachts ist – im Licht des § 212 Z 2 StPO (iVm § 77 Abs 3 DSt) – dann auszugehen, wenn das vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass Dringlichkeit und Gewicht des Verdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angezeigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (zum Ganzen Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohrergger/Vitek, RAO11 § 28 DSt Rz 9). [6] Nach ständiger Judikatur kann der Disziplinarrat in nichtöffentlicher Sitzung nur dann mit Einstellungsbeschluss (Paragraph 28, Absatz 3, DSt) vorgehen, wenn – sei es auch in Anwendung des Paragraph 3, DSt – nicht einmal ein Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens vorliegt (RIS-Justiz RS0056969 und RS0057005; zu Paragraph 3, DSt vergleiche 21 Ds 2/17g; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohrergger/Vitek, RAO11 Paragraph 3, Rz 3). Vom Fehlen eines solchen Verdachts ist – im Licht des Paragraph 212, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) – dann auszugehen, wenn das vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass Dringlichkeit und Gewicht des Verdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angezeigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (zum Ganzen Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohrergger/Vitek, RAO11 Paragraph 28, DSt Rz 9).
[7] Agiert ein Rechtsanwalt als Registrierungsperson für das im Erwachsenenschutzrecht essentielle und elektronisch geführte Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV; §§ 263 Abs 1, 267 Abs 1, 270 Abs 1 ABGB, § 140h NO), so hat er anlässlich der – nach § 245 Abs 2 ABGB konstitutiv wirkenden – Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung verschiedenen Prüf-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten zu entsprechen (§ 270 Abs 2 und 3 ABGB; § 140h Abs 5, 6 und 7 NO). [7] Agiert ein Rechtsanwalt als Registrierungsperson für das im Erwachsenenschutzrecht essentielle und elektronisch geführte Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV; Paragraphen 263, Absatz eins, 267, Absatz eins, 270, Absatz eins, ABGB, Paragraph 140 h, NO), so hat er anlässlich der – nach Paragraph 245, Absatz 2, ABGB konstitutiv wirkenden – Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung verschiedenen Prüf-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten zu entsprechen (Paragraph 270, Absatz 2 und 3 ABGB; Paragraph 140 h, Absatz 5, 6 und 7 NO).
[8] Das Prüfverfahren hat insbesondere die Frage zu umfassen, ob die Voraussetzungen des § 268 Abs 1 Z 1 bis 4 ABGB vorliegen (§ 270 Abs 2 ABGB). Dabei ist zunächst durch Einsichtnahme in das ÖZVV zu kontrollieren, ob es bereits eine entgegenstehende Eintragung mit demselben Wirkungsbereich gibt (§ 243 Abs 3 ABGB). [8] Das Prüfverfahren hat insbesondere die Frage zu umfassen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ABGB vorliegen (Paragraph 270, Absatz 2, ABGB). Dabei ist zunächst durch Einsichtnahme in das ÖZVV zu kontrollieren, ob es bereits eine entgegenstehende Eintragung mit demselben Wirkungsbereich gibt (Paragraph 243, Absatz 3, ABGB).
[9] Ist nämlich für jenen Wirkungsbereich, für den eine gesetzliche Erwachsenenvertretung eingetragen werden soll, bereits ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, so liegt ein Eintragungshindernis vor und es darf die Eintragung nicht vorgenommen werden. Vielmehr müsste in einem solchen Fall die bestehende gerichtliche Erwachsenenvertretung zuerst beseitigt werden, damit es zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung kommen kann (8 Ob 49/21w [Rz 16 ff mwN]). Nach den Materialien zum zweiten Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG; BGBl I 2017/59) dienen diese Regelungen der Rechtssicherheit und -klarheit (EBRV 1461 BlgNR 25. GP 25, 42 und 93 ff). [9] Ist nämlich für jenen Wirkungsbereich, für den eine gesetzliche Erwachsenenvertretung eingetragen werden soll, bereits ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, so liegt ein Eintragungshindernis vor und es darf die Eintragung nicht vorgenommen werden. Vielmehr müsste in einem solchen Fall die bestehende gerichtliche Erwachsenenvertretung zuerst beseitigt werden, damit es zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung kommen kann (8 Ob 49/21w [Rz 16 ff mwN]). Nach den Materialien zum zweiten Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG; BGBl I 2017/59) dienen diese Regelungen der Rechtssicherheit und -klarheit (EBRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 25, 42 und 93 ff).
[10] Nimmt ein Rechtsanwalt darauf keine Rücksicht und führt er die Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung – wie hier – lediglich im Vertrauen darauf durch, dass das Gericht einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter ohnedies sogleich entheben werde und bis dahin keine dringende, zu einer Kollisionssituation führende Vertretungshandlung anstehen werde, so verletzt er die oben dargestellten Vorschriften des Erwachsenenschutzrechts und seine Verpflichtung, seine anwaltliche Tätigkeit gemäß § 9 Abs 1 erster Satz RAO dem Gesetz gemäß auszuführen. [10] Nimmt ein Rechtsanwalt darauf keine Rücksicht und führt er die Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung – wie hier – lediglich im Vertrauen darauf durch, dass das Gericht einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter ohnedies sogleich entheben werde und bis dahin keine dringende, zu einer Kollisionssituation führende Vertretungshandlung anstehen werde, so verletzt er die oben dargestellten Vorschriften des Erwachsenenschutzrechts und seine Verpflichtung, seine anwaltliche Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz RAO dem Gesetz gemäß auszuführen.
[11] Der besondere Strafausschließungsgrund des § 3 DSt ist nur gegeben, wenn eine umfassende Abwägung aller für die Strafbemessung bedeutenden belastenden und entlastenden Faktoren ergibt, dass das Gewicht der zu beurteilenden Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt, demnach die Schwere des Verstoßes und die Schuld absolut und im Vergleich zu typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sind (RIS-Justiz RS0089974, RS0056585). [11] Der besondere Strafausschließungsgrund des Paragraph 3, DSt ist nur gegeben, wenn eine umfassende Abwägung aller für die Strafbemessung bedeutenden belastenden und entlastenden Faktoren ergibt, dass das Gewicht der zu beurteilenden Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt, demnach die Schwere des Verstoßes und die Schuld absolut und im Vergleich zu typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sind (RIS-Justiz RS0089974, RS0056585).
[12] Auf Basis der dargestellten derzeitigen Verdachtslage (§ 28 DSt) erweist sich die rechtliche Annahme der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 DSt beim Beschuldigten, der sein Vorgehen lediglich mit einer von ihm schon öfter auf diese Weise erreichten Verfahrensvereinfachung rechtzufertigen versuchte, als verfehlt, zumal der festgestellte Gesetzesverstoß in einem jener Bereiche erfolgte, in welchen der Gesetzgeber Rechtsanwälten eine über die eigentliche Vertretung hinausgehende Beurkundung- und Bestätigungsfunktion eingeräumt hat, die bisher nur Notaren zukam, was eine schwerwiegende Berufspflichtenverletzung nahelegt. [12] Auf Basis der dargestellten derzeitigen Verdachtslage (Paragraph 28, DSt) erweist sich die rechtliche Annahme der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3, DSt beim Beschuldigten, der sein Vorgehen lediglich mit einer von ihm schon öfter auf diese Weise erreichten Verfahrensvereinfachung rechtzufertigen versuchte, als verfehlt, zumal der festgestellte Gesetzesverstoß in einem jener Bereiche erfolgte, in welchen der Gesetzgeber Rechtsanwälten eine über die eigentliche Vertretung hinausgehende Beurkundung- und Bestätigungsfunktion eingeräumt hat, die bisher nur Notaren zukam, was eine schwerwiegende Berufspflichtenverletzung nahelegt.
[13] Da die Möglichkeit einer zu ahndenden disziplinarrechtlichen Verfehlung somit nicht auszuschließen ist und über allfällige Zweifel an der disziplinären Verantwortlichkeit des Beschuldigten nur in einer mündlichen Disziplinarverhandlung entschieden werden kann (vgl RIS-Justiz RS0110142), war der angefochtene Beschluss – in Stattgebung der Beschwerde und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im Sinn des § 28 Abs 2 DSt abzuändern. [13] Da die Möglichkeit einer zu ahndenden disziplinarrechtlichen Verfehlung somit nicht auszuschließen ist und über allfällige Zweifel an der disziplinären Verantwortlichkeit des Beschuldigten nur in einer mündlichen Disziplinarverhandlung entschieden werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0110142), war der angefochtene Beschluss – in Stattgebung der Beschwerde und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, DSt abzuändern.