[8] Der dagegen erhobenen Berufung des Kammeranwalts, die eine Erhöhung der verhängten Geldbuße anstrebt, kommt Berechtigung zu.
[9] Die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuches (§§ 32 ff StGB) sind auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839). Die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuches (Paragraphen 32, ff StGB) sind auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839).
[10] Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass ein sogenanntes Tatsachengeständnis, also das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des disziplinarrechtswidrigen Verhaltens, den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) nicht herzustellen vermag (RIS-Justiz RS0091585 [insbesondere T2]). Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) wäre ein „Tatsachengeständnis“ nur dann bedeutsam, wenn sich dieses maßgeblich auf die Beweisführung ausgewirkt hätte (RIS-Justiz RS0091460 [T5], RS0091585 [T14]; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 38), was fallbezogen bei der gegebenen Sach- und Beweislage zu verneinen ist. Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass ein sogenanntes Tatsachengeständnis, also das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des disziplinarrechtswidrigen Verhaltens, den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB) nicht herzustellen vermag (RIS-Justiz RS0091585 [insbesondere T2]). Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, zweiter Fall StGB) wäre ein „Tatsachengeständnis“ nur dann bedeutsam, wenn sich dieses maßgeblich auf die Beweisführung ausgewirkt hätte (RIS-Justiz RS0091460 [T5], RS0091585 [T14]; Riffel in WK² StGB Paragraph 34, Rz 38), was fallbezogen bei der gegebenen Sach- und Beweislage zu verneinen ist.
[11] Zur Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Disziplinarvergehens genügt Fahrlässigkeit (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 7/1 mwN). Die „bloß fahrlässige Tatbegehung“ war daher nicht strafmildernd zu berücksichtigen. Zur Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Disziplinarvergehens genügt Fahrlässigkeit (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph eins, DSt Rz 7/1 mwN). Die „bloß fahrlässige Tatbegehung“ war daher nicht strafmildernd zu berücksichtigen.
[12] Bleibt anzumerken, dass eine Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes eine gewisse Publizitätswirkung des Fehlverhaltens voraussetzt. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Tat einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangte oder das Fehlverhalten so schwerwiegend war, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist (RIS-Justiz RS0054876, RS0055086).
[13] Letzteres ist hier mit Blick auf die inkriminierte – im Strafverfahren dem Tatbestand der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB subsumierte – Tat eines im Internet veröffentlichten Kommentars („perverses G’sindl“), der im Übrigen über eine zulässige (vgl Art 10 EMRK) Kritik an der „verfrühten Konfrontation von Kindern mit dem Thema Sexualität“ weit hinausgeht, der Fall. Demgemäß hat der Disziplinarrat den Umstand, dass dieses Fehlverhalten aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Durchführung des Strafverfahrens einem größeren Personenkreis (einer breiten Öffentlichkeit) zur Kenntnis gelangte, zu Recht als Erschwerungsgrund gewertet. Letzteres ist hier mit Blick auf die inkriminierte – im Strafverfahren dem Tatbestand der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, StGB subsumierte – Tat eines im Internet veröffentlichten Kommentars („perverses G’sindl“), der im Übrigen über eine zulässige vergleiche Artikel 10, EMRK) Kritik an der „verfrühten Konfrontation von Kindern mit dem Thema Sexualität“ weit hinausgeht, der Fall. Demgemäß hat der Disziplinarrat den Umstand, dass dieses Fehlverhalten aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Durchführung des Strafverfahrens einem größeren Personenkreis (einer breiten Öffentlichkeit) zur Kenntnis gelangte, zu Recht als Erschwerungsgrund gewertet.
[14] Ausgehend von den – wie dargelegt – korrigierten Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf der Grundlage des Verschuldensgrades (§ 16 Abs 6 DSt) sowie des Gewichts der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Äußerung (§ 32 Abs 3 StGB) unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (§ 16 Abs 6 DSt) die aus dem Spruch ersichtliche – ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu 45.000 Euro (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt) bemessene – Geldbuße als angemessen. Ausgehend von den – wie dargelegt – korrigierten Strafzumessungsgründen (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) erweist sich auf der Grundlage des Verschuldensgrades (Paragraph 16, Absatz 6, DSt) sowie des Gewichts der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Äußerung (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (Paragraph 16, Absatz 6, DSt) die aus dem Spruch ersichtliche – ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu 45.000 Euro (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt) bemessene – Geldbuße als angemessen.
[15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.