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Entscheidung 23 Ns 2/26k×

Entscheidung 23 Ns 2/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

23Ns2/26k

Entscheidungsdatum

19.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller und Mag. Stolz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, und *, Rechtsanwältin in *, AZ KA 474/25 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * übertragen.

Text

Gründe:

[1]                 Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, und *, Rechtsanwältin in *, zu AZ KA 474/25 Disziplinaranzeige erstattet.

[2]                 * übt die Funktion der Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer * aus.

[3]                 Der Präsident des Disziplinarrats legte die Disziplinaranzeige dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag des Kammeranwalts vor, die Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[5]         Der Umstand, dass die angezeigte Rechtsanwältin die Funktion der Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer * ausübt, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt dar (RIS-Justiz RS0055477; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] Paragraph 25, DSt Rz 4), der – schon mit Blick auf die objektive Konnexität vergleiche den Vorwurf eines „Einfluss- und Entscheidungskartells“) – auf den gemeinsam angezeigten Rechtsanwalt durchschlägt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist die Delegierung an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer schon im Stadium vor der Entscheidung über die Erhebung eines Verfolgungsantrags möglich, weil auch diesfalls schon der bloße Anschein einer Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Organe zu vermeiden ist (RIS-Justiz RS0106278 [insb T3 und T5]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] Paragraph 25, DSt Rz 1).

[6]                 Die Sache war daher dem Disziplinarrat der (benachbarten) Rechtsanwaltskammer * zu übertragen.

Textnummer

E147146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0230NS00002.26K.0319.000

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260319_OGH0002_0230NS00002_26K0000_000