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Entscheidung 23 Ns 3/26g×

Entscheidung 23 Ns 3/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

23Ns3/26g

Entscheidungsdatum

06.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Stolz und Dr. Müller als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ D 21/26 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * übertragen.

Text

Gründe:

[1]                 Beim Ausschuss der * Rechtsanwaltskammer wurde gegen *, Rechtsanwältin in *, Disziplinaranzeige erstattet.

[2]                 Mit Schreiben vom 19. März 2026 beantragte der Kammeranwalt der * Rechtsanwaltskammer beim zuständigen Disziplinarrat (zu AZ D 21/26) die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Genannte sowie die Bestellung eines Untersuchungskommissärs.

[3]                 Gleichzeitig stellte er den Antrag, das Verfahren an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen.

[4]                 * ist Mitglied des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer.

Rechtliche Beurteilung

[5]         Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[6]         Der Umstand, dass die angezeigte Rechtsanwältin Mitglied des zuständigen Disziplinarrats ist, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt dar (RIS-Justiz RS0055477; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] Paragraph 25, DSt Rz 4). In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist die Delegierung an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer auch in Bezug auf das einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahren zur Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach Paragraph 22, Absatz 3, DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).

[7]                 Die Sache war daher dem Disziplinarrat der (benachbarten) Rechtsanwaltskammer * zu übertragen.

Textnummer

E147428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0230NS00003.26G.0506.000

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260506_OGH0002_0230NS00003_26G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung