Entscheidung 23 Ns 4/26d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Entscheidungsdatum
09.07.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Dorn und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KO 199/26 des Kammeranwalts bei der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Dorn und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KO 199/26 des Kammeranwalts bei der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * übertragen.
Text
Gründe:
[1] Beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet. Die darin enthaltenen Vorwürfe beziehen sich auf einen Zeitpunkt im April 2026.
[2] Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 beantragte der Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer * beim zuständigen Disziplinarrat die Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 22 Abs 3 DSt). Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 beantragte der Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer * beim zuständigen Disziplinarrat die Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Paragraph 22, Absatz 3, DSt).
[3] Gleichzeitig stellte er den Antrag, das Verfahren an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen.
[4] * war vom 22. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2026 Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *.
Rechtliche Beurteilung
[5] Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[6] Der Umstand, dass der angezeigte Rechtsanwalt während des präsumtiven Tatzeitraums Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * war, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar (RIS-Justiz RS0055598; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 4). Der Umstand, dass der angezeigte Rechtsanwalt während des präsumtiven Tatzeitraums Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * war, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt dar (RIS-Justiz RS0055598; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] Paragraph 25, DSt Rz 4).
[7] In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist die Delegierung an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer auch in Bezug auf das einem Disziplinarverfahren vorgelagerte Verfahren zur Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]). In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist die Delegierung an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer auch in Bezug auf das einem Disziplinarverfahren vorgelagerte Verfahren zur Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach Paragraph 22, Absatz 3, DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).
[8] Die Sache war daher dem Disziplinarrat der (benachbarten) Rechtsanwaltskammer * zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0230NS00004.26D.0709.000
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260709_OGH0002_0230NS00004_26D0000_000