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Entscheidung 24 Ds 10/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

24Ds10/22p

Entscheidungsdatum

04.10.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 4. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann und die Anwaltsrichter Dr. Rothner und Dr. Wippel in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ D 41/21 des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss jenes Disziplinarrats vom 22. Oktober 2021 nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer über Antrag des Kammeranwalts einen Rechtsanwalt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSt zum Untersuchungskommissär.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Dagegen richtet sich das als „Beschwerde/Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Beschuldigten.

[3] Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Paragraph 22, Absatz 3, DSt), so hat der Präsident des Disziplinarrats, wenn – wie hier – nicht nach Paragraph 29, DSt vorgegangen wird, gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSt zwingend ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen (dazu Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 Paragraph 27, DSt Rz 2 ff).

[4] Diese Bestellung ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall StPO), gegen die nach Paragraph 58, DSt ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

[5]           Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0123525 [T1], RS0123526 [T3] und RS0133775).

Textnummer

E136211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0240DS00010.22P.1004.000

Im RIS seit

12.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20221004_OGH0002_0240DS00010_22P0000_000