Dagegen richtet sich – nach Zurückziehung der Berufung wegen Schuld in der mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof – die Berufung des Beschuldigten wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der er einen schriftlichen Verweis, in eventu eine Herabsetzung der Geldbuße begehrt; sie ist im letztgenannten Umfang im Recht.
Die vom Disziplinarrat im Übrigen zutreffend dargestellten Strafzumessungsgründe sind dahin zu korrigieren, dass der Erschwerungsgrund der Kenntnisnahme durch einen relativ großen Personenkreis zu entfallen hat, ist dieser Umstand doch in aller Regel bereits Voraussetzung für die Subsumtion als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt (vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO10 § 1 DSt Rz 12 ff). Zusätzlich als erschwerend tritt aber das Zusammentreffen zweier Disziplinarvergehen hinzu.Die vom Disziplinarrat im Übrigen zutreffend dargestellten Strafzumessungsgründe sind dahin zu korrigieren, dass der Erschwerungsgrund der Kenntnisnahme durch einen relativ großen Personenkreis zu entfallen hat, ist dieser Umstand doch in aller Regel bereits Voraussetzung für die Subsumtion als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt vergleiche Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO10 Paragraph eins, DSt Rz 12 ff). Zusätzlich als erschwerend tritt aber das Zusammentreffen zweier Disziplinarvergehen hinzu.
Der Berufung zuwider ist es für die Strafzumessung ohne Bedeutung, ob der durch das Verhalten des Beschuldigten verursachte finanzielle Nachteil bei Verfahrensbeteiligten oder bei deren Rechtsschutzversicherung eingetreten ist. Weiters kommt einer erst nach Verfahrensbeendigung erfolgten nachträglichen Genehmigung der unzulässigen Prozessführung keine mildernde Wirkung zu.
Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl ihm eine solche nicht erteilt wurde, kann dies im Allgemeinen nicht als bloß geringfügiger Verstoß abgetan werden (vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO10 § 8 RAO Rz 14). Die von der Berufung primär begehrte mindestschwere Sanktion eines schriftlichen Verweises (§ 16 Abs 1 Z 1 DSt) kommt vorliegend schon aufgrund der dargestellten Erschwerungsgründe nicht in Betracht.Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl ihm eine solche nicht erteilt wurde, kann dies im Allgemeinen nicht als bloß geringfügiger Verstoß abgetan werden vergleiche Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO10 Paragraph 8, RAO Rz 14). Die von der Berufung primär begehrte mindestschwere Sanktion eines schriftlichen Verweises (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, DSt) kommt vorliegend schon aufgrund der dargestellten Erschwerungsgründe nicht in Betracht.
Bei der Bemessung einer Geldbuße ist gemäß § 16 Abs 6 letzter Satzteil DSt auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Mit Blick auf dessen – in der mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof dargestellte – veränderte finanzielle Situation (rund 2.500 Euro Monatsnettoeinkommen, Sorgepflicht für zwei Kinder, Hälfteanteil eines Hauses als Vermögen, 200.000 Euro offene Kreditschulden) erscheint eine Geldbuße von 1.000 Euro tat- und täteradäquat, sodass mit entsprechender Reduktion vorzugehen war.Bei der Bemessung einer Geldbuße ist gemäß Paragraph 16, Absatz 6, letzter Satzteil DSt auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Mit Blick auf dessen – in der mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof dargestellte – veränderte finanzielle Situation (rund 2.500 Euro Monatsnettoeinkommen, Sorgepflicht für zwei Kinder, Hälfteanteil eines Hauses als Vermögen, 200.000 Euro offene Kreditschulden) erscheint eine Geldbuße von 1.000 Euro tat- und täteradäquat, sodass mit entsprechender Reduktion vorzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.