[3] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.
[4] Die Berufung wegen Schuld ist nicht berechtigt.
[5] Denn der Disziplinarrat hat sich im Rahmen seiner empirisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit allen entscheidungswesentlichen Umständen der Tat auseinandergesetzt, wobei er sich insbesondere auf die Angaben der Zeugen B* J* und S* J*, das mehrseitige Leistungsverzeichnis des Disziplinarbeschuldigten und die unbedenklichen Unterlagen über die Zahlungseingänge beim Disziplinarbeschuldigten stützen konnte.
[6] Der Disziplinarrat hat seine Feststellungen somit überzeugend begründet, sodass gegen die Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage keine Bedenken bestehen.
[7] Mit seiner Strafberufung begehrt der Disziplinarbeschuldigte eine Herabsetzung der von ihm als „sehr hoch“ bezeichneten Geldbuße sowie deren bedingte Nachsicht.
[8] Vorweg ist festzuhalten, dass bei der Strafbemessung gemäß §§ 31, 40 StGB auf das mittlerweile ergangene und rechtskräftige Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 5. September 2022, AZ D 73/20, Bedacht zu nehmen war. [8] Vorweg ist festzuhalten, dass bei der Strafbemessung gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das mittlerweile ergangene und rechtskräftige Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 5. September 2022, AZ D 73/20, Bedacht zu nehmen war.
[9] Von der ersten Instanz wurden die, dieses Verfahren betreffenden Erschwerungs- und Milderungsgründe zutreffend angeführt und richtig gewichtet, sodass sich in dieser Hinsicht kein Korrekturbedarf ergibt.
[10] Im Hinblick aber auf die relativ lange Dauer des Verfahrens von weit mehr als zwei Jahren seit dem Einlangen der gegen den Beschuldigten erstatteten Anzeige beim Kammeranwalt und die angespannte finanzielle Situation des Beschuldigten (§ 16 Abs 6 DSt) erscheint eine Herabsetzung der Geldbuße auf 2.000 Euro angemessen. [10] Im Hinblick aber auf die relativ lange Dauer des Verfahrens von weit mehr als zwei Jahren seit dem Einlangen der gegen den Beschuldigten erstatteten Anzeige beim Kammeranwalt und die angespannte finanzielle Situation des Beschuldigten (Paragraph 16, Absatz 6, DSt) erscheint eine Herabsetzung der Geldbuße auf 2.000 Euro angemessen.
[11] Einer bedingten Nachsicht der Geldbuße stehen unabweislich spezialpräventive Erwägungen entgegen.
[12] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 54 Abs 5 DSt. [12] Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.