Rechtstracker.at
Entscheidung 24 Ds 21/22f×

Entscheidung 24 Ds 21/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

24Ds21/22f

Entscheidungsdatum

26.04.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 26. April 2023 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann als weitere Richterin und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Wippel als Anwaltsrichter in Gegenwart des Mag. Lung als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Wiener Rechtsanwaltskammer vom 4. Mai 2022, AZ D 245/20, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Kammeranwaltstellvertreters Dr. Jakauby und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Schuld wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung wegen Strafe wird Folge gegeben und es wird über den Beschuldigten unter Bedachtnahme nach Paragraph 31, StGB auf das Erkenntnis des Disziplinarrats vom 5. September 2022, AZ D 73/20, eine Geldbuße von 2.000 Euro verhängt.

Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 4. Mai 2022, AZ D 245/20, wurde * wegen Verletzung der Paragraphen 9 und 12 RAO sowie des Paragraph 13, RL-BA 2015 der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt. Inhaltlich dieses Schuldspruchs hat der Disziplinarbeschuldigte

1.) die am 10. Oktober 2017 erhaltene Zahlung der A* GmbH & Co KG in Höhe von 6.337 Euro (Zahlungsgrund „Entschädigung/Totalschaden“) bis 29. März 2021 unrechtmäßig einbehalten, anstatt diese Zahlung an seine Mandanten B* J* und S* J* zu überweisen;

2.) die am 29. Jänner 2019 erhaltene Zahlung der A* GmbH & Co KG in Höhe von 19.000 Euro (Zahlungsgrund „Entschädigung“) bis 29. März 2021 unrechtmäßig einbehalten, anstatt diese Zahlung an seine Mandanten B* J* und S* J* zu überweisen;

3.) nach Auflösung des Mandatsverhältnisses zu B* J* und S* J* im August 2020 trotz Aufforderung durch deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Mag. * E*, die Korrespondenz mit der Versicherung A* GmbH & Co KG bis dato nicht herausgegeben.

[2] Über den Disziplinarbeschuldigten wurde dafür gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 3.500 Euro verhängt.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.

[4]           Die Berufung wegen Schuld ist nicht berechtigt.

[5]           Denn der Disziplinarrat hat sich im Rahmen seiner empirisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit allen entscheidungswesentlichen Umständen der Tat auseinandergesetzt, wobei er sich insbesondere auf die Angaben der Zeugen B* J* und S* J*, das mehrseitige Leistungsverzeichnis des Disziplinarbeschuldigten und die unbedenklichen Unterlagen über die Zahlungseingänge beim Disziplinarbeschuldigten stützen konnte.

[6]           Der Disziplinarrat hat seine Feststellungen somit überzeugend begründet, sodass gegen die Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage keine Bedenken bestehen.

[7]           Mit seiner Strafberufung begehrt der Disziplinarbeschuldigte eine Herabsetzung der von ihm als „sehr hoch“ bezeichneten Geldbuße sowie deren bedingte Nachsicht.

[8] Vorweg ist festzuhalten, dass bei der Strafbemessung gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das mittlerweile ergangene und rechtskräftige Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 5. September 2022, AZ D 73/20, Bedacht zu nehmen war.

[9]           Von der ersten Instanz wurden die, dieses Verfahren betreffenden Erschwerungs- und Milderungsgründe zutreffend angeführt und richtig gewichtet, sodass sich in dieser Hinsicht kein Korrekturbedarf ergibt.

[10] Im Hinblick aber auf die relativ lange Dauer des Verfahrens von weit mehr als zwei Jahren seit dem Einlangen der gegen den Beschuldigten erstatteten Anzeige beim Kammeranwalt und die angespannte finanzielle Situation des Beschuldigten (Paragraph 16, Absatz 6, DSt) erscheint eine Herabsetzung der Geldbuße auf 2.000 Euro angemessen.

[11]       Einer bedingten Nachsicht der Geldbuße stehen unabweislich spezialpräventive Erwägungen entgegen.

[12] Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.

Textnummer

E138305

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0240DS00021.22F.0426.000

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230426_OGH0002_0240DS00021_22F0000_000