Entscheidung 24 Ds 22/22b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Entscheidungsdatum
27.03.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27. März 2023 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann als weitere Richterin und die Rechtsanwälte Dr. Konzett und Dr. Wachter als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Wiener Rechtsanwaltskammer vom 18. Oktober 2022, AZ D 239/18, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27. März 2023 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann als weitere Richterin und die Rechtsanwälte Dr. Konzett und Dr. Wachter als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Wiener Rechtsanwaltskammer vom 18. Oktober 2022, AZ D 239/18, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Disziplinarbeschuldigte zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens gemäß § 41 DSt in Höhe von 620 Euro verurteilt. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Disziplinarbeschuldigte zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 41, DSt in Höhe von 620 Euro verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten; sie schlägt fehl.
[3] Der Disziplinarbeschuldigte beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu die Bemessung der Kosten des Disziplinarverfahrens mit 0 Euro mit der Begründung, der Berufungssenat des Obersten Gerichtshofs, welcher mit Erkenntnis vom 7. September 2022, 26 Ds 5/20i, über seine Berufung gegen das Erkenntnis des Diszplinarrats vom 13. September 2019 zu entscheiden hatte, sei nicht geschäftsordnungsgemäß besetzt gewesen.
[4] Damit legt der Rechtsmittelwerber aber nicht dar, weshalb der auf einem rechtskräftigen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beruhende Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats vom 18. Oktober 2022 rechtswidrig sein oder den von § 41 Abs 2 DSt normierten Bemessungskriterien widersprechen sollte. [4] Damit legt der Rechtsmittelwerber aber nicht dar, weshalb der auf einem rechtskräftigen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beruhende Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats vom 18. Oktober 2022 rechtswidrig sein oder den von Paragraph 41, Absatz 2, DSt normierten Bemessungskriterien widersprechen sollte.
[5] Im Übrigen ist anzumerken, dass nach den Übergangsbestimmungen für disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs für 2023 die bis einschließlich 31. Dezember 2021 angefallenen Sachen bis zur Enderledigung in dem Senat, dem sie im Zeitpunkt ihres Anfalls beim Obersten Gerichtshof zugeteilt worden sind, verbleiben. Die Zusammensetzung und die numerische Bezeichnung des solcherart zuständigen Senats bestimmen sich mit der Maßgabe nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs für das Jahr 2021, dass ua die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Karina Grohmann im Senat 26 an die Stelle der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Christa Kalivoda tritt. Damit liegt der behauptete Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht vor.
[6] Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0240DS00022.22B.0327.000
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Dokumentnummer
JJT_20230327_OGH0002_0240DS00022_22B0000_000