[7] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Kammeranwalts.
[8] Begründend wird in der Beschwerde, dass der Disziplinarrat in seinem Einstellungsbeschluss von der Einstellungserklärung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ausgehe, ohne den „disziplinären Überhang“ eines gerichtlich strafbaren Verhaltens, mit dem über die bloße strafrechtliche Relevanz hinaus auch eine Gefährdung des Standesansehens oder der ordnungsgemäßen beruflichen Pflichterfüllung einhergeht, ausreichend geprüft zu haben.
[9] Es besehe nach wie vor der Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe als Obmann eines Vereins, der als Vorfeldorganisation einer politischen Partei diente, einen Sponsoringvertrag zum Schein abgeschlossen, durch den der Sponsor am Vermögen geschädigt worden sei. Gemäß ständiger disziplinarrechtlicher Judikatur sei es dem Rechtsanwalt verboten, an Scheingeschäften mitzuwirken.
[10] Überdies hätten die der Entscheidung zugrunde gelegten Ermittlungsergebnisse nicht in der beratenden Sitzung gewürdigt werden dürfen, sondern sei die Beweiswürdigung einem erkennenden Senat vorzubehalten, weshalb ein Einleitungsbeschluss zu fassen gewesen wäre (§ 28 Abs 2 DSt). Überdies hätten die der Entscheidung zugrunde gelegten Ermittlungsergebnisse nicht in der beratenden Sitzung gewürdigt werden dürfen, sondern sei die Beweiswürdigung einem erkennenden Senat vorzubehalten, weshalb ein Einleitungsbeschluss zu fassen gewesen wäre (Paragraph 28, Absatz 2, DSt).
[11] Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
[12] Es steht einem Rechtsanwalt grundsätzlich frei, sich politisch zu betätigen, sich in allgemeine Vertretungskörper wählen zu lassen, und im Rahmen seiner politischen Tätigkeit Funktionen in Parteien und deren Vorfeldorganisationen auszufüllen. Gemäß § 2 Abs 1 der RL-BA 2015 erfolgt jedwede berufsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt, sei es durch Mandat, sei es durch einen gerichtlichen oder behördlichen Bestellvorgang, in Ausübung seines Berufs, ausdrücklich ausgenommen hievon ist die Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter. Ist ein Rechtsanwalt beispielsweise Geschäftsführer einer Gesellschaft, die auch nicht im weitesten Sinn mit der Besorgung fremder Angelegenheiten betraut ist, so stellen die RL-BA klar, dass es sich bei einer solchen Tätigkeit um keine Ausübung des Rechtsanwaltsberufs handelt. Daher scheidet die Qualifikation der angelasteten Tat als Berufspflichtenverletzung im konkreten Fall von vorneherein aus (siehe Engelhart in Engelhart et al RAO11 § 2 RL-BA 2015 Rz 3). Es steht einem Rechtsanwalt grundsätzlich frei, sich politisch zu betätigen, sich in allgemeine Vertretungskörper wählen zu lassen, und im Rahmen seiner politischen Tätigkeit Funktionen in Parteien und deren Vorfeldorganisationen auszufüllen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der RL-BA 2015 erfolgt jedwede berufsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt, sei es durch Mandat, sei es durch einen gerichtlichen oder behördlichen Bestellvorgang, in Ausübung seines Berufs, ausdrücklich ausgenommen hievon ist die Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter. Ist ein Rechtsanwalt beispielsweise Geschäftsführer einer Gesellschaft, die auch nicht im weitesten Sinn mit der Besorgung fremder Angelegenheiten betraut ist, so stellen die RL-BA klar, dass es sich bei einer solchen Tätigkeit um keine Ausübung des Rechtsanwaltsberufs handelt. Daher scheidet die Qualifikation der angelasteten Tat als Berufspflichtenverletzung im konkreten Fall von vorneherein aus (siehe Engelhart in Engelhart et al RAO11 Paragraph 2, RL-BA 2015 Rz 3).
[13] Unabhängig davon aber ist es einem Rechtsanwalt verboten, an Schein- oder Umgehungsgeschäften mitzuwirken (vgl Lehner in Engelhart et al RAO11 § 1 DSt Rz 44). Unabhängig davon aber ist es einem Rechtsanwalt verboten, an Schein- oder Umgehungsgeschäften mitzuwirken vergleiche Lehner in Engelhart et al RAO11 Paragraph eins, DSt Rz 44).
[14] Wie sich aus der Einstellungsbegründung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ergibt, schloss der Disziplinarbeschuldigte als Vertreter eines Vereins mit einem Sponsor einen Vertrag, nach dessen Inhalt der Sponsor 200.000 Euro dafür bezahlte, dass der Verein drei Jahre lang verschiedene im Vertrag detailliert angeführte Leistungen für den Sponsor erbringen sollte, denen ein bestimmter Werbewert zukam.
[15] Die Untersuchung des Sachverhalts in strafrechtlicher Sicht durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft erfolgte in Richtung Korruptionstatbestände. Zu diesem Vorwurf brachten die Sachverhaltsermittlungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft keinen Anhaltspunkt dafür hervor, dass der maßgebliche Inhalt der Sponsoringvereinbarung nicht der Erzielung von Werbeeffekten für den Sponsor diente, sondern vielmehr eine Beeinflussung eines konkreten Amtsträgers zu konkreten Amtshandlungen oder eine Untreuehandlung zu Lasten des Rechtsträgers des Sponsors verschleiern sollte.
[16] Daher ist der Disziplinarrat unter Berufung auf die Einstellungserwägungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gerade nicht vom Bestehen des Verdachts des Abschlusses eines Scheinvertrags ausgegangen (BS 3 ff) und hat das Disziplinarverfahren, weil das Vorliegen eines – wenn auch nicht strafrechtlich relevanten – Scheingeschäftes und damit ein „disziplinärer Überhang“ nicht erwiesen werden konnte, eingestellt.
[17] Damit misslingt der Beschwerde aber die gebotene Darlegung, weshalb der Abschluss des vorliegenden Sponsoring-Vertrags des Vereins I* mit der N* AG ein disziplinäres Fehlverhalten des Beschuldigten begründen sollte.
[18] In Ermangelung eines argumentativen Substrats für die Annahme des Verdachts einer Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes ist der Beschwerde daher nicht Folge zu geben.
Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerde bleibt anzumerken:
[19] Der Disziplinarrat darf mit einem Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 DSt) dann vorgehen, wenn kein Verdacht eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens des Beschuldigten vorliegt (RIS-Justiz RS0056969). Der Disziplinarrat darf mit einem Einstellungsbeschluss (Paragraph 28, Absatz 3, DSt) dann vorgehen, wenn kein Verdacht eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens des Beschuldigten vorliegt (RIS-Justiz RS0056969).
[20] Vom – eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden – Fehlen eines solchen Verdachts ist (iSd § 212 Z 2 StPO [§ 77 Abs 3 DSt]) auszugehen, wenn das aktuell vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass seine Dringlichkeit und sein Gewicht nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Beschuldigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Diese Beurteilung ist Sache der Beweiswürdigung des Senats gemäß § 28 DSt, während dem erkennenden Senat gemäß § 30 DSt die Prüfung vorbehalten bleibt, ob sich der Verdacht zum Schuldbeweis verdichtet (RIS-Justiz RS0056973 [T5]). Vom – eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden – Fehlen eines solchen Verdachts ist (iSd Paragraph 212, Ziffer 2, StPO [§ 77 Absatz 3, DSt]) auszugehen, wenn das aktuell vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass seine Dringlichkeit und sein Gewicht nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Beschuldigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Diese Beurteilung ist Sache der Beweiswürdigung des Senats gemäß Paragraph 28, DSt, während dem erkennenden Senat gemäß Paragraph 30, DSt die Prüfung vorbehalten bleibt, ob sich der Verdacht zum Schuldbeweis verdichtet (RIS-Justiz RS0056973 [T5]).
[21] Der Einleitungsbeschluss stellt zwar keine Anklage im formellen Sinn dar, hat aber eine ähnliche Funktion, weshalb sich die Prüfung, ob eine Verurteilung nahe liegt, an den Wertungen der §§ 210 ff StPO zu orientieren hat. Der Einleitungsbeschluss stellt zwar keine Anklage im formellen Sinn dar, hat aber eine ähnliche Funktion, weshalb sich die Prüfung, ob eine Verurteilung nahe liegt, an den Wertungen der Paragraphen 210, ff StPO zu orientieren hat.
[22] Danach kommt eine Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht, soweit das bis zur beratenden Sitzung vorliegende Tatsachensubstrat mit gutem Grund die Annahme fehlender Tauglichkeit, den Beschuldigten zu überführen, beinhaltet (7 Bkd 8/03). Denn dem Disziplinarrat darf zum Schutz des Beschuldigten vor einem (vorhersehbar mit Freispruch endenden) Disziplinarverfahren aufgrund erkennbar leichtfertiger oder mit größter Wahrscheinlichkeit nicht erweisbarer Vorwürfe das Recht nicht verwehrt sein, den vorliegenden Sachverhalt bzw die schon im Untersuchungsverfahren vorliegenden Beweismittel auf ihre Tauglichkeit, den Beschuldigten zu überführen, zu beurteilen (RIS-Justiz RS0110142). Der Disziplinarrat hat daher zu prüfen, ob der Beschuldigte eines disziplinären Verhaltens genügend, dh derartig verdächtig ist, dass er eines solchen auch überführt werden kann (RIS-Justiz RS0055662). Zum Treffen dieser Prognose kann es auch notwendig sein, in der beratenden Sitzung beweiswürdigende Erwägungen anzustellen. Ist nach der Sach- und Rechtslage eine Verurteilung des Beschuldigten ebenso wenig zu erwarten wie eine Intensivierung des Verdachts durch weitere Ermittlungen, ist mit Einstellung vorzugehen (24 Os 2/14w; 25 Os 7/14p).