Gründe:
[1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. November 2018, GZ D 32/17-31, wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt. [1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. November 2018, GZ D 32/17-31, wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
[2] Über den Disziplinarbeschuldigten wurde gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro ausgesprochen. [2] Über den Disziplinarbeschuldigten wurde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro ausgesprochen.
[3] Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 22. Juni 2020, AZ 24 Ds 4/20b, wurde der Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Schuld stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer verwiesen.
[4] Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 28. Juni 2021, wurde der Disziplinarbeschuldigte infolge Verletzung der § 9 Abs 1 und § 10 Abs 1 RAO sowie des § 10 Abs 1 Z 2, 3 und 4 RL-BA 2015 der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt. [4] Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 28. Juni 2021, wurde der Disziplinarbeschuldigte infolge Verletzung der Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, RAO sowie des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 RL-BA 2015 der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
[5] Danach hat er trotz aufrechten Mandats gegenüber der N* Gesellschaft m.b.H. im Februar 2017 an der Errichtung der konkurrierenden Ne* GmbH mitgewirkt, dadurch gegen die Interessen seiner Mandantin gehandelt und somit gegen seine Verpflichtung, mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit die Vertretung dieser Gesellschaft zu führen, schuldhaft verstoßen.
[6] Über den Disziplinarbeschuldigten wurde unter Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von 1.500 Euro verhängt.
[7] Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 21. September 2022, AZ 24 Ds 2/22m, wurde der Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Nichtigkeit und Schuld nicht Folge gegeben, der Berufung wegen Strafe hingegen dahin Folge gegeben, dass über den Genannten eine Geldbuße von 1.000 Euro verhängt wurde.
[8] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 14. Dezember 2022, GZ D 32/17-57, bemaß der Vorsitzende des zuständigen Senats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die vom Disziplinarbeschuldigten gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Pauschalkosten mit 2.000 Euro. [8] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 14. Dezember 2022, GZ D 32/17-57, bemaß der Vorsitzende des zuständigen Senats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die vom Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, DSt zu ersetzenden Pauschalkosten mit 2.000 Euro.