[3] Gegen die Durchführung der mündlichen Disziplinarverhandlung in seiner Abwesenheit richtet sich der Einspruch des Beschuldigten; das Erkenntnis bekämpft er mit Berufung wegen der Aussprüche über Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vgl RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und Strafe.Gegen die Durchführung der mündlichen Disziplinarverhandlung in seiner Abwesenheit richtet sich der Einspruch des Beschuldigten; das Erkenntnis bekämpft er mit Berufung wegen der Aussprüche über Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vergleiche RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und Strafe.
[4] Dem Einspruch kommt Berechtigung zu.
[5] Bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht vom 15. Jänner 2024, AZ 24 Ds 13/23f (ON 43 im Disziplinarakt), war einem Einspruch des Beschuldigten gegen das in dessen Abwesenheit gefällte Erkenntnis vom 11. Oktober 2022 (ON 33) stattgegeben, das Erkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * verwiesen worden.
[6] In der Folge wurde der Beschuldigte für Verhandlungen am 4. April 2024 (ON 44), am 24. Juni 2024 (ON 53) und am 19. März 2025 (ON 57) geladen. Diese Disziplinarverhandlungen wurden aufgrund von Eingaben des Beschuldigten, denen zufolge er – durch ärztliche Atteste (etwa E-Mail vom 2. April 2024 [ON 48]; Telefax vom 21. Juni 2024 [ON 54], zuletzt am 18. März 2025 [bei ON 64, Attest vom 17. März 2025]) bescheinigt – (weiterhin) reiseunfähig sei, jeweils vertagt oder abberaumt.
[7] Die nächste Verhandlung wurde vom Disziplinarrat für den 28. April 2025 (mit Verhandlungsort *) anberaumt und der Beschuldigte hierfür (mit Ladung vom 17. März 2025 ordnungsgemäß) geladen (ON 61).
[8] Mit Schreiben vom 21. März 2025 (ON 65) teilte der Beschuldigte neuerlich mit, seit vielen Monaten gesundheitlich nicht in der Lage zu sein, derartige Reisen zu unternehmen.
[9] Mit (dem Beschuldigten am 27. März 2025 zugegangener) Ladung vom 24. März 2025 (ON 66) beraumte der Disziplinarrat für denselben Termin (28. April 2025, 14:00 Uhr) eine „mittels Videokonferenz“ abzuhaltende Disziplinarverhandlung an, wozu der Beschuldigte ersucht wurde, sich in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer * einzufinden. Die Ladung vom 17. März 2025 wurde für gegenstandslos erklärt.
[10] Nachdem der Beschuldigte einer Teilnahme per Videokonferenz in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer * in mehreren Schreiben nicht zustimmte (ON 68, 71 bzw 72, 73) und auch die Rechtsanwaltskammer * (nachdem der Beschuldigte ihr angekündigt hatte, dagegen eine einstweilige Anordnung beim deutschen Anwaltsgericht erwirken zu wollen) eine rechtliche Klärung einforderte und eine Abberaumung der Videokonferenz für dringend geboten erachtete (ON 76), teilte der Disziplinarrat dem Beschuldigten (weniger als zwei Stunden vor Verhandlungsbeginn) per E-Mail mit, dass die Verhandlung „ohne Videozuschaltung in *“ stattfinden werde (ON 78). In einem Schreiben vom selben Tag wies der Beschuldigte abermals auf seine bestehende Reiseunfähigkeit hin und widersprach der Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit (ON 79).
[11] Gemäß § 35 DSt kann in Abwesenheit des Beschuldigten die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Abweichend von der Regelung des § 427 Abs 3 StPO, die darauf abstellt, ob der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, lässt also § 35 DSt die Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten dann zu, wenn dieser an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt (RIS-Justiz RS0057027).Gemäß Paragraph 35, DSt kann in Abwesenheit des Beschuldigten die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Abweichend von der Regelung des Paragraph 427, Absatz 3, StPO, die darauf abstellt, ob der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, lässt also Paragraph 35, DSt die Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten dann zu, wenn dieser an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt (RIS-Justiz RS0057027).
[12] Die Verhandlung muss wegen eines Umstands versäumt worden sein, der auch gewissenhafte Menschen in gleicher Lage vom Erscheinen abgehalten hätte (RIS-Justiz RS0057021).
[13] Die Vernehmung eines Beschuldigten in der Disziplinarverhandlung per „Videokonferenz“ hat weder im DSt noch in der StPO (vgl § 77 Abs 3 DSt) eine gesetzliche Grundlage (vgl [25. 11. 2025] 21 Ds 5/25k; RIS-Justiz RS0128200; Bauer, WK-StPO § 427 Rz 14; Kirchbacher, WK-StPO § 247a Rz 3; zu den Ausnahmen nach der StPO siehe § 239 dritter Satz; RIS-Justiz RS0134930).Die Vernehmung eines Beschuldigten in der Disziplinarverhandlung per „Videokonferenz“ hat weder im DSt noch in der StPO vergleiche Paragraph 77, Absatz 3, DSt) eine gesetzliche Grundlage vergleiche [25. 11. 2025] 21 Ds 5/25k; RIS-Justiz RS0128200; Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 14; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 247 a, Rz 3; zu den Ausnahmen nach der StPO siehe Paragraph 239, dritter Satz; RIS-Justiz RS0134930).
[14] Eine ordnungsgemäße Ladung des Beschuldigten zur Teilnahme an der Verhandlung in * lag nicht (mehr) vor (so ausdrücklich ON 66 [„Die Ladung vom 17.03.2025 ist hiermit gegenstandslos“]).
[15] Der Beschuldigte legte dem Einspruch ein ärztliches Attest vom 24. April 2025 (Beilage ./2 zu ON 84) bei, demzufolge er an einer „chronifizierten orthopädischen Krankheit, einem Rückenleiden“ leide, eine Besserung sich nicht abzeichne und eine Reise nach Österreich aus ärztlicher Sicht auf absehbare Zeit nicht möglich sei.
[16] Ein ärztliches Zeugnis über eine Erkrankung des Beschuldigten stellt eine Entschuldigung für dessen Fernbleiben dar, und zwar selbst dann, wenn der Disziplinarrat den – nicht weiter untersuchten – Verdacht hegt, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach er krank sei, unrichtig ist (RIS-Justiz RS0057016 [T1]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 35 DSt Rz 6). Dass der Beschuldigte nach den Erhebungen des Disziplinarrats im Jänner 2024 – somit rund 15 Monate vor der gegenständlichen Verhandlung – an einem Presserechtsforum in * teilgenommen hat (ES 14), reicht nicht aus, um die bereits vor der Verhandlung am 28. April 2025 (mehrfach) aufgestellte (zuletzt ON 65, ON 79), nun durch ein dem Einspruch angeschlossenes ärztliches Zeugnis auch bescheinigte Behauptung der Reiseunfähigkeit zu widerlegen. Vielmehr ist das Attest als (ausreichender) Nachweis für das Vorliegen eines unabwendbaren Hindernisses für die Teilnahme zu werten (siehe bereits im gegenständlichen Fall 24 Ds 13/23f; ferner RIS-Justiz RS0101596; Lehner in Engelhart et al, RAO11 § 35 DSt Rz 10; Bauer, WK-StPO § 427 Rz 19).Ein ärztliches Zeugnis über eine Erkrankung des Beschuldigten stellt eine Entschuldigung für dessen Fernbleiben dar, und zwar selbst dann, wenn der Disziplinarrat den – nicht weiter untersuchten – Verdacht hegt, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach er krank sei, unrichtig ist (RIS-Justiz RS0057016 [T1]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 35, DSt Rz 6). Dass der Beschuldigte nach den Erhebungen des Disziplinarrats im Jänner 2024 – somit rund 15 Monate vor der gegenständlichen Verhandlung – an einem Presserechtsforum in * teilgenommen hat (ES 14), reicht nicht aus, um die bereits vor der Verhandlung am 28. April 2025 (mehrfach) aufgestellte (zuletzt ON 65, ON 79), nun durch ein dem Einspruch angeschlossenes ärztliches Zeugnis auch bescheinigte Behauptung der Reiseunfähigkeit zu widerlegen. Vielmehr ist das Attest als (ausreichender) Nachweis für das Vorliegen eines unabwendbaren Hindernisses für die Teilnahme zu werten (siehe bereits im gegenständlichen Fall 24 Ds 13/23f; ferner RIS-Justiz RS0101596; Lehner in Engelhart et al, RAO11 Paragraph 35, DSt Rz 10; Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 19).
[17] Es war daher in Stattgebung des Einspruchs das Erkenntnis aufzuheben und die Neudurchführung der Verhandlung anzuordnen.
[18] Die mit dem Einspruch verbundene Berufung des Beschuldigten ist damit gegenstandslos (vgl Bauer, WK-StPO § 427 Rz 22).Die mit dem Einspruch verbundene Berufung des Beschuldigten ist damit gegenstandslos vergleiche Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 22).