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Entscheidung 24 Ds 6/22z×

Entscheidung 24 Ds 6/22z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054839 Rechtssatz 04.07.1977Undefined
Die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuches (§§ 32 ff StGB) sind auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen.
RS0091022 Rechtssatz 10.04.1980Strafrecht
Bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist (hier: § 202 Abs 1 StGB), ist der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd; andernfalls wäre dies als Erschwerungsgrund zu werten.
RS0091026 Rechtssatz 07.10.1982Strafrecht
"Unbesonnenheit" setzt nicht nur voraus, dass das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt.
RS0091460 Rechtssatz 22.11.1995Strafrecht
Der besondere Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB wird bereits durch den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung begründet. Er erfährt zusätzlich eine Vertiefung durch die Ablegung eines reumütigen Geständnisses (welches auch für sich allein diesen Milderu …
RS0096979 Rechtssatz 23.04.1992Strafrecht
Schaden an Rechten ist nicht nur ein solcher an Vermögensrechten, sondern auch an immateriellen und Persönlichkeitsrechten, insbesondere auch an konkreten öffentlichen Rechten.
RS0099563 Rechtssatz 10.02.1961Strafrecht
Wenn die Beschwerde nicht näher ausführt, worin der Begründungsmangel bestehe, kann der OGH auf diesen Nichtigkeitsgrund nicht eingehen (JBl 1949,218). Denn mit der bloß allgemeinen Behauptung, das Urteil sei vollkommen unzureichend begründet, wird der Nich …
RS0101342 Rechtssatz 04.03.1971Strafrecht
Bleibt der erstgerichtliche Schuldspruch auch nur in Ansehung einer einzigen strafbaren Handlung des Angeklagten aufrecht, so sind diesem (unbeschadet der Bestimmungen des § 389 Abs 2 StPO) unter den Voraussetzungen des § 390 a StPO weiterhin die gesamten K …
RS0105881 Rechtssatz 02.10.1996Strafrecht
Für erfolgreiche Rechtsmittel enthält § 390a Abs 1 StPO keine Sonderbestimmung über den Kostenersatz; die Kosten (siehe auch § 381 Abs 1 StPO) eines solchen Rechtsmittels fallen daher den (nach §§ 389, 390 StPO grundsätzlich) zum Kostenersatz Verpflichteten …
RS0108563 Rechtssatz 28.08.1997Strafrecht
Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht.