Entscheidung 24 Ds 7/19t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.08.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Bartl und Dr. Hofstätter sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 12. Juni 2019, AZ D 13/19, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Bartl und Dr. Hofstätter sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 12. Juni 2019, AZ D 13/19, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 1 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Am 12. Juni 2019 fasste der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer den Beschluss nach § 28 Abs 1 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung der Rechtsanwältin ***** wegen – durch zwei gegen § 9 RAO und § 17 RL-BA 2015 verstoßende Schreiben vom 11. Dezember 2018 begangener – Disziplinarvergehen (§ 1 Abs 1 DSt) bestehe.Am 12. Juni 2019 fasste der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer den Beschluss nach Paragraph 28, Absatz eins, DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung der Rechtsanwältin ***** wegen – durch zwei gegen Paragraph 9, RAO und Paragraph 17, RL-BA 2015 verstoßende Schreiben vom 11. Dezember 2018 begangener – Disziplinarvergehen (Paragraph eins, Absatz eins, DSt) bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die – als „Rekurs“ bezeichnete – Beschwerde der Beschuldigten.
Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen einen Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 1 DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 28 Abs 2 letzter Satz DSt; RIS-Justiz RS0056988).Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen einen Einleitungsbeschluss nach Paragraph 28, Absatz eins, DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz DSt; RIS-Justiz RS0056988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0240DS00007.19T.0819.000
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019
Dokumentnummer
JJT_20190819_OGH0002_0240DS00007_19T0000_000