[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt (2./) und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt (1./ und 2./) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 15. September 2021, AZ D 20-05, zu einer Geldbuße von 2.000 Euro verurteilt. [1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt (2./) und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt (1./ und 2./) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 15. September 2021, AZ D 20-05, zu einer Geldbuße von 2.000 Euro verurteilt.
[2] Danach hat er in R*
1./ am 7. Juni 2021 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck gesendet, in der er zumindest fahrlässig unrichtig vorbrachte, * P* habe im Verfahren AZ 35 Hv 62/20t des Landesgerichts Innsbruck in seinem Antrag auf Verfahrenshilfe vom 4. November 2020 eine offene Forderung gegen * M* in Höhe von 12.000 Euro verschwiegen und durch das Unterlassen der Anführung dieser Forderung im Antrag auf Verfahrenshilfe einen schweren Betrug begangen.
2./ am 6. und 8. April 2021 entgegen § 10 Abs 1 Z 2 RL-BA 2015 Kenntnisse der Belange seines früheren Klienten * J* zum unlauteren Vorteil seines Klienten * A* verwendet, indem er als Vertreter des A* als betreibender Gläubiger in den auf Mietzinszahlung und Räumung gerichteten Exekutionsverfahren AZ 4 E 587/21k und AZ 4 E 544/21m des Bezirksgerichts R* eine Forderung des J* gegen die G* AG unter Angabe der Schadensnummer der Versicherung exekutiv pfändete.2./ am 6. und 8. April 2021 entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, RL-BA 2015 Kenntnisse der Belange seines früheren Klienten * J* zum unlauteren Vorteil seines Klienten * A* verwendet, indem er als Vertreter des A* als betreibender Gläubiger in den auf Mietzinszahlung und Räumung gerichteten Exekutionsverfahren AZ 4 E 587/21k und AZ 4 E 544/21m des Bezirksgerichts R* eine Forderung des J* gegen die G* AG unter Angabe der Schadensnummer der Versicherung exekutiv pfändete.
[3] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten wegen Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vgl RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und Strafe (vgl § 49 letzter Satz DSt). [3] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten wegen Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vergleiche RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und Strafe vergleiche Paragraph 49, letzter Satz DSt).
[4] Dem Schuldspruch 1./ liegt der im Disziplinarverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde, wonach der Beschuldigte gegenüber * P* den Vorwurf des schweren Betrugs ausdrücklich im Zusammenhang mit einer von diesem unterlassenen Offenlegung einer Forderung im Vermögensverzeichnis erhob, welche aber bereits getilgt war, was dem Beschuldigten aufgrund des ihm bekannten Zahlungsbelegs über die Forderung und bei gebotener Überprüfung des Datums des Vermögensbekenntnisses bei Erstattung der Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck bereits erkennbar sein musste (ES 5 f).
[5] Das Vorbringen des Beschuldigten (Z 9 lit a), seine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck wäre dennoch gerechtfertigt gewesen, weil P* – sollte diesem nicht wegen unterlassener Anführung einer bereits getilgten Forderung im Antrag auf Verfahrenshilfe ein schwerer Betrug vorzuwerfen sein – stattdessen wegen der späteren Errichtung einer Abtretungsvereinbarung über diese bereits beglichene Forderung die Herstellung eines falschen Beweismittels zur Last gelegt werden könne, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, mit dem es sich auseinanderzusetzen galt (RIS-Justiz RS0099810). [5] Das Vorbringen des Beschuldigten (Ziffer 9, Litera a,), seine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck wäre dennoch gerechtfertigt gewesen, weil P* – sollte diesem nicht wegen unterlassener Anführung einer bereits getilgten Forderung im Antrag auf Verfahrenshilfe ein schwerer Betrug vorzuwerfen sein – stattdessen wegen der späteren Errichtung einer Abtretungsvereinbarung über diese bereits beglichene Forderung die Herstellung eines falschen Beweismittels zur Last gelegt werden könne, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, mit dem es sich auseinanderzusetzen galt (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Der Schuldspruch 2./ gründet sich auf den im Disziplinarverfahren festgestellten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte A* in den auf Mietzinszahlung und Räumung gerichteten Exekutionsverfahren gegen J* vertreten hat, obwohl er aus der vorherigen Rechtsvertretung des J* Kenntnisse über eine Forderung des Letzteren gegen die Drittschuldnerin G* AG hatte.
[7] Gegen diese entscheidenden Feststellungen weckt die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld keine Bedenken. Wenn der Beschuldigte in seiner Berufung unter pauschalem Verweis auf die Aussagen der Zeugen A* und J* die Feststellung begehrt, dass sein Einschreiten zwischen A* und J* abgesprochen gewesen wäre, ist er darauf zu verweisen, dass der Disziplinarrat eine solche Feststellung ausdrücklich nicht getroffen hat, vielmehr aufgrund einer nachvollziehbaren Würdigung der Aussagen der Beiden zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen ist, dass J* das Ziel verfolgte, (durch Zahlung seiner Schulden) das Mietverhältnis aufrecht zu halten.
[8] Soweit der Beschuldigte weiters behauptet, dass Voraussetzung für den Vorwurf der Verschaffung eines unlauteren Vorteils für den neuen Klienten „das Vorhandensein von mehreren Gläubigern sein [muss]“, ist diese Rechtsansicht nicht methodengerecht aus der bezughabenden Norm abgeleitet. § 10 Abs 1 Z 2 RL-BA 2015 untersagt wegen unlauterer Nutzung eines Vorteils generell die Verwertung von Kenntnissen des Rechtsanwalts aus einem früheren Mandat, wenn diese Kenntnisse im Zusammenhang mit dem neuen Mandat gegen die Interessen der früheren Partei eingesetzt werden und stellt nicht auf das Verhältnis des neuen Klienten zu anderen Gläubigern des neuen Klienten ab. [8] Soweit der Beschuldigte weiters behauptet, dass Voraussetzung für den Vorwurf der Verschaffung eines unlauteren Vorteils für den neuen Klienten „das Vorhandensein von mehreren Gläubigern sein [muss]“, ist diese Rechtsansicht nicht methodengerecht aus der bezughabenden Norm abgeleitet. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, RL-BA 2015 untersagt wegen unlauterer Nutzung eines Vorteils generell die Verwertung von Kenntnissen des Rechtsanwalts aus einem früheren Mandat, wenn diese Kenntnisse im Zusammenhang mit dem neuen Mandat gegen die Interessen der früheren Partei eingesetzt werden und stellt nicht auf das Verhältnis des neuen Klienten zu anderen Gläubigern des neuen Klienten ab.
[9] Der Schuldberufung kommt sohin keine Berechtigung zu.
[10] Auch versagt die (implizite) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
[11] Bei der Strafbemessung waren die doppelte Qualifikation der Tat zu 2./ sowohl als Berufspflichtenverletzung als auch als Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes sowie das Zusammentreffen von Disziplinarvergehen (1./) als erschwerend zu werten, mildernd hingegen war kein Umstand.
[12] Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe ist ausgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten unter Berücksichtigung auch der langen Verfahrensdauer und unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Tirol zu AZ D 20-05 eine Zusatzstrafe im Ausmaß einer Geldbuße (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt) in der Höhe von 2.000 Euro dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten angemessen (§ 16 Abs 6 DSt). [12] Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe ist ausgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten unter Berücksichtigung auch der langen Verfahrensdauer und unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Tirol zu AZ D 20-05 eine Zusatzstrafe im Ausmaß einer Geldbuße (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt) in der Höhe von 2.000 Euro dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten angemessen (Paragraph 16, Absatz 6, DSt).
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt. [13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.