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Entscheidung 24 Ns 2/26t×

Entscheidung 24 Ns 2/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

24Ns2/26t

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 12. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Wachter und Dr. Wittwer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 9/26 der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]              Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 beantragte der Kammeranwalt der * Rechtsanwaltskammer beim zuständigen Disziplinarrat die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen *, Rechtsanwalt in *, sowie die Bestellung eines Untersuchungskommissärs.

[2]         Unter einem stellte er den Antrag, das Verfahren nach Paragraph 25, Absatz eins, DSt an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen.

[3]              * ist Mitglied des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer.

[4]         Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, DSt aus wichtigen Gründen auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach Paragraph 22, Absatz 3, DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).

[5]         Der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Disziplinarrats der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, stellt einen wichtigen Grund für die Delegierung dar (Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt; vergleiche RIS-Justiz RS0055477 [T5]).

[6]              Dem Antrag des Kammeranwalts ist daher Folge zu geben.

Textnummer

E147078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0240NS00002.26T.0312.000

Im RIS seit

20.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260312_OGH0002_0240NS00002_26T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung