Entscheidung 24 Ns 4/26m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.07.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Bucher LL.M. und Mag. Vas als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 162/26 der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Bucher LL.M. und Mag. Vas als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 162/26 der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Schreiben vom 16. Juni 2026 beantragte der Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer Wien, das Disziplinarverfahren gegen *, Rechtsanwalt in *, gemäß § 25 Abs 1 DSt an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2026 beantragte der Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer Wien, das Disziplinarverfahren gegen *, Rechtsanwalt in *, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSt an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen.
[2] * ist Kammeranwaltsstellvertreter der Rechtsanwaltskammer Wien.
[3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Organ der Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl 20 Ns 1/14y). Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Organ der Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vergleiche 20 Ns 1/14y).
[4] Es ist daher dem Antrag des Kammeranwalts Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0240NS00004.26M.0727.000
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260727_OGH0002_0240NS00004_26M0000_000