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Entscheidung 25 Os 1/15g×

Entscheidung 25 Os 1/15g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054824 Rechtssatz 13.10.1975Undefined
Hat die Rechtsanwaltskammer die Verzichtserklärung des Rechtsanwaltes zur Kenntnis genommen und ihn in der Rechtsanwaltsliste gelöscht, untersteht dieser nicht mehr der Disziplinarbehandlung.
RS0072282 Rechtssatz 21.11.1977Undefined
Verzichtet der Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltstandes; das Verfahren über seine Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates ist daher abzubrechen.
RS0116270 Rechtssatz 09.04.2002Strafrecht
Angesichts des gewaltentrennenden Organisationsprinzips des Art 94 B-VG kann die Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz eine Bindungswirkung für den Bundesminister für Justiz nach Art 34 Abs 1 dritter Satz ARHG nur insoweit entfalten, als diese die dem …
RS0129484 Rechtssatz 14.07.2014Strafrecht
Wie sich aus § 12 zweiter Satz DSt ergibt, kann ein Disziplinarverfahren ‑ hier: durch die Anordnung einer Untersuchung (§ 27 Abs 1 DSt) ‑ auch schon vor Fassung eines Einleitungsbeschlusses (§ 28 Abs 1 und 2 DSt) anhängig sein, sodass auch in diesem Stadiu …
RS0130014 Rechtssatz 21.04.2015Strafrecht
Die Abbrechung eines Disziplinarverfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO ist - ebenso wie die gerichtliche Abbrechung eines Strafverfahrens - prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) und daher nicht mi …
RS0130015 Rechtssatz 21.04.2015Strafrecht
Eine unzulässige Beschwerde ist nicht vom Disziplinarrat selbst zurückzuweisen, sondern dem Obersten Gerichtshof zur zuständigen Entscheidung vorzulegen.