Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vgl RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und Strafe.Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vergleiche RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und Strafe.
Voranzustellen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses eine (einzige) Tat ist, die idealkonkurrierend beiden in § 1 Abs 1 DSt genannten Disziplinarvergehen unterstellt wurde. Jene wiederum wurden durch jeweils einen Verstoß sowohl gegen den ersten (a./) als auch gegen den zweiten (b./) Halbsatz des § 18 der (im Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses noch in Kraft befindlichen) Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA) 1977 als begründet angesehen.Voranzustellen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses eine (einzige) Tat ist, die idealkonkurrierend beiden in Paragraph eins, Absatz eins, DSt genannten Disziplinarvergehen unterstellt wurde. Jene wiederum wurden durch jeweils einen Verstoß sowohl gegen den ersten (a./) als auch gegen den zweiten (b./) Halbsatz des Paragraph 18, der (im Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses noch in Kraft befindlichen) Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA) 1977 als begründet angesehen.
Gemäß § 18 RL-BA 1977 (nunmehr geregelt in §§ 19 und 21 RL-BA 2015) darf der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei (1./) nicht umgehen und es auch nicht ablehnen, mit diesem zu verhandeln; er darf ihn (2./) weder unnötig in Streit ziehen noch persönlich angreifen.Gemäß Paragraph 18, RL-BA 1977 (nunmehr geregelt in Paragraphen 19 und 21 RL-BA 2015) darf der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei (1./) nicht umgehen und es auch nicht ablehnen, mit diesem zu verhandeln; er darf ihn (2./) weder unnötig in Streit ziehen noch persönlich angreifen.
Das zu a./ erstattete Vorbringen (nominell Z 5, inhaltlich Z 9a), der Disziplinarrat hätte aufgrund der Verantwortung des Beschuldigten feststellen müssen, dass dieser den Gegenvertreter vom Schreiben an den Landeshauptmann zeitgleich verständigt habe, legt nicht dar, warum eine solche Verständigung zur Erfüllung der Standespflicht nach § 18 erster Halbsatz RL-BA 1977 ausreichen soll (vgl AnwBl 1994, 442; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9, § 18 RL-BA Rz 7).Das zu a./ erstattete Vorbringen (nominell Ziffer 5,, inhaltlich Ziffer 9 a,), der Disziplinarrat hätte aufgrund der Verantwortung des Beschuldigten feststellen müssen, dass dieser den Gegenvertreter vom Schreiben an den Landeshauptmann zeitgleich verständigt habe, legt nicht dar, warum eine solche Verständigung zur Erfüllung der Standespflicht nach Paragraph 18, erster Halbsatz RL-BA 1977 ausreichen soll vergleiche AnwBl 1994, 442; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9, Paragraph 18, RL-BA Rz 7).
Indem der Beschuldigte in diesem Zusammenhang im Rahmen der Schuldberufung behauptet, sein an das Land Kärnten gerichteter Unterlassungsanspruch sei nicht Gegenstand des von der Vertretung des Anzeigers umfassten Verfahrens AZ ***** des Landesgerichts Klagenfurt gewesen, (sodass keine Umgehung vorliege,) vermag er – schon mit Blick auf die Textierung seines ausschließlich auf dieses (und nicht auf ein angestrebtes weiteres) Verfahren Bezug nehmenden Schreibens an den Landeshauptmann – keine zu einer Beweiswiederholung Anlass gebenden Bedenken gegen die gegenteiligen Annahmen des Disziplinarrats zu wecken.
Soweit sich die Berufung auf den zu b./ genannten Vorwurf des unnötigen in Streit Ziehens und persönlichen Angriffs bezieht (Z 4, sowie Teile der Z 5 und der Schuldberufung), bedarf sie keiner Erwiderung, weil die getroffenen Feststellungen die vom Disziplinarrat getroffene rechtliche Beurteilung eines Verstoßes gegen § 18 zweiter Halbsatz RL-BA 1977 nicht tragen. Denn diesen zufolge beinhaltete das Schreiben des Beschuldigten keine den gegnerischen Rechtsanwalt betreffenden unwahren Tatsachenbehauptungen und auch keine Äußerungen, die – unabhängig davon, ob die Aussage über ein angeblich im Vergleich zu Österreichern „atypisches Sprungverhalten“ von Asylwerbern und somit auch des Klägers, der „Schwarzafrikaner“ sei, diskriminierend ist – im Licht des § 9 Abs 1 RAO und des Art 10 MRK als Wertungsexzess anzusehen sind.Soweit sich die Berufung auf den zu b./ genannten Vorwurf des unnötigen in Streit Ziehens und persönlichen Angriffs bezieht (Ziffer 4,, sowie Teile der Ziffer 5 und der Schuldberufung), bedarf sie keiner Erwiderung, weil die getroffenen Feststellungen die vom Disziplinarrat getroffene rechtliche Beurteilung eines Verstoßes gegen Paragraph 18, zweiter Halbsatz RL-BA 1977 nicht tragen. Denn diesen zufolge beinhaltete das Schreiben des Beschuldigten keine den gegnerischen Rechtsanwalt betreffenden unwahren Tatsachenbehauptungen und auch keine Äußerungen, die – unabhängig davon, ob die Aussage über ein angeblich im Vergleich zu Österreichern „atypisches Sprungverhalten“ von Asylwerbern und somit auch des Klägers, der „Schwarzafrikaner“ sei, diskriminierend ist – im Licht des Paragraph 9, Absatz eins, RAO und des Artikel 10, MRK als Wertungsexzess anzusehen sind.
Der Wegfall der Annahme nur eines der beiden Verstöße hat aber auf den Schuldspruch keinen Einfluss.
Der Berufung wegen Schuld war daher nicht Folge zu geben.
Hingegen kommt der impliziten (§ 49 letzter Satz DSt) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Berechtigung zu. Dem erstinstanzlichen Erkenntnis zuwider weist der Beschuldigte nur eine disziplinäre Vorverurteilung auf und es entfällt nunmehr auch der Erschwerungsgrund des Vorliegens zweier Verstöße gegen § 18 RL-BA 1977. In Hinblick auf diese geänderten Strafzumessungsgründe sowie Tatunrecht und Täterschuld kann daher vorliegend mit der mindestschweren Sanktion des schriftlichen Verweises (§ 16 Abs 1 Z 1 DSt) das Auslangen gefunden werden. Einem Vorgehen nach § 3 DSt oder einem Absehen von einer Disziplinarstrafe nach § 39 DSt standen jedoch spezialpräventive Erwägungen entgegen.Hingegen kommt der impliziten (Paragraph 49, letzter Satz DSt) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Berechtigung zu. Dem erstinstanzlichen Erkenntnis zuwider weist der Beschuldigte nur eine disziplinäre Vorverurteilung auf und es entfällt nunmehr auch der Erschwerungsgrund des Vorliegens zweier Verstöße gegen Paragraph 18, RL-BA 1977. In Hinblick auf diese geänderten Strafzumessungsgründe sowie Tatunrecht und Täterschuld kann daher vorliegend mit der mindestschweren Sanktion des schriftlichen Verweises (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, DSt) das Auslangen gefunden werden. Einem Vorgehen nach Paragraph 3, DSt oder einem Absehen von einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 39, DSt standen jedoch spezialpräventive Erwägungen entgegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.