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Entscheidung 26 Ds 1/17x×

Entscheidung 26 Ds 1/17x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

26Ds1/17x

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichterin Dr. Hausmann, den Anwaltsrichter Dr. Morent sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 61/11, D 70/11 und D 156/11 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 28. November 2017 nach Stellungnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Präsident des Disziplinarrats den Ablehnungsantrag des Beschuldigten gegen die Mitglieder des Disziplinarrats ***** und ***** ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.

Gegen Entscheidungen über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen ist jedoch gemäß Paragraph 26, Absatz 5, dritter Satz DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

Textnummer

E118573

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0260DS00001.17X.0629.000

Im RIS seit

11.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170629_OGH0002_0260DS00001_17X0000_000