1. Aufgrund einer bei der Rechtsanwaltskammer ***** am 15. November 2017 eingelangten Anzeige vom 15. November 2017 wurde der gegen Rechtsanwalt ***** und Rechtsanwaltsanwärterin ***** gerichtete Verdacht geprüft, diese hätten im Verfahren des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu AZ ***** in einer mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2017 einen Ablehnungsantrag sowie einen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Klärung der Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Drittbeklagten lediglich in Verschleppungsabsicht gestellt.
2. Mit Beschluss vom 21. März 2018 legte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** die gegen Rechtsanwalt ***** und gegen Rechtsanwaltsanwärterin ***** gerichtete Anzeige gemäß § 29 Abs 2 DSt mit der Begründung zurück, dass der Angeklagte sowohl den Ablehnungsantrag als auch den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens im Interesse seiner Mandantschaft gestellt habe und dieser als Rechtsanwalt gemäß § 9 RAO befugt sei, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachte, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Als Vertreter der klagenden Partei könne ihm auch nicht unterstellt werden, das Verfahren zu verschleppen, zumal die klagende Partei Interesse an einer raschen Verfahrensdurchführung habe.2. Mit Beschluss vom 21. März 2018 legte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** die gegen Rechtsanwalt ***** und gegen Rechtsanwaltsanwärterin ***** gerichtete Anzeige gemäß Paragraph 29, Absatz 2, DSt mit der Begründung zurück, dass der Angeklagte sowohl den Ablehnungsantrag als auch den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens im Interesse seiner Mandantschaft gestellt habe und dieser als Rechtsanwalt gemäß Paragraph 9, RAO befugt sei, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachte, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Als Vertreter der klagenden Partei könne ihm auch nicht unterstellt werden, das Verfahren zu verschleppen, zumal die klagende Partei Interesse an einer raschen Verfahrensdurchführung habe.
Dieser Beschluss wurde dem Kammeranwalt laut dem diesem Beschluss angeschlossenen Zustellnachweis am 5. April 2018 zugestellt.
3. Die über Ersuchen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer ***** vom 12. Juni 2018 am 25. Juni 2018 erhobene Beschwerde des Kammeranwalts richtet sich gegen den Rücklegungsbeschluss vom 21. März 2018.
Legt der Disziplinarrat eine Disziplinaranzeige aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 29 Abs 1 DSt zurück, ist der solcher Art gefasste Rücklegungsbeschluss zunächst dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen gemäß § 29 Abs 2 DSt innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben kann. Wird von diesem keine Beschwerde erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs 3 DSt vorzugehen und (soweit hier relevant) dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer eine Abschrift dieses Beschlusses zu übermitteln. Eine neuerliche Möglichkeit, gegen diesen Beschluss Beschwerde zu erheben, wird der Rechtsanwaltskammer dadurch nicht eröffnet.Legt der Disziplinarrat eine Disziplinaranzeige aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, DSt zurück, ist der solcher Art gefasste Rücklegungsbeschluss zunächst dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, DSt innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben kann. Wird von diesem keine Beschwerde erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, DSt vorzugehen und (soweit hier relevant) dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer eine Abschrift dieses Beschlusses zu übermitteln. Eine neuerliche Möglichkeit, gegen diesen Beschluss Beschwerde zu erheben, wird der Rechtsanwaltskammer dadurch nicht eröffnet.
4. Die Zustellung des Rücklegungsbeschlusses an den Kammeranwalt erfolgte bereits am 5. April 2018. Die dagegen erst am 25. Juni 2018 erhobene Beschwerde ist demnach verspätet. Sie war daher zurückzuweisen.