Entscheidung 26 Ds 16/18d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.10.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 17. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Schimik und Dr. Klaar sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bydlinski in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwaltsanwärterin in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Beschwerde des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer ***** gegen den Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer ***** vom 21. März 2018, D 256/17 nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1, 2. Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 17. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Schimik und Dr. Klaar sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bydlinski in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwaltsanwärterin in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Beschwerde des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer ***** gegen den Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer ***** vom 21. März 2018, D 256/17 nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, 2, Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
1. Aufgrund einer bei der Rechtsanwaltskammer ***** am 1. Oktober 2015 eingelangten Anzeige vom 26. September 2015 wurde der gegen Rechtsanwalt ***** und Rechtsanwaltsanwärterin ***** gerichtete Verdacht geprüft,
***** habe
1) am 28. April 2015 die Anzeigerin nach dem Verlassen des Gerichtsgebäudes des Bezirksgerichts Graz-West bis zu deren Fahrzeug verfolgt und am Wegfahren gehindert, indem sie die bereits im Fahrzeug sitzende Anzeigerin am rechten Oberarm erfasst habe, wobei diese dadurch das Gleichgewicht verloren habe;
2) am 27. Juli 2015 über 10 Minuten wiederholt und anhaltend an der Hauseingangstür der Anzeigerin geklingelt, um diese zu einem persönlichen Gespräch zu verhalten; wobei Rechtsanwalt ***** dieses Verhalten seiner Rechtsanwaltsanwärterin veranlasst bzw geduldet habe.
2. Mit Beschluss vom 21. März 2018 legte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** die gegen Rechtsanwalt ***** gerichtete Anzeige gemäß § 29 Abs 2 DSt mit der Begründung zurück, dass der Angeklagte an den Vorfällen nicht beteiligt gewesen sei und seine Rechtsanwaltsanwärterin nicht hierzu veranlasst habe. Dieser Beschluss wurde dem Kammeranwalt laut dem diesem Beschluss angeschlossenen Zustellnachweis am 5. April 2018 zugestellt.2. Mit Beschluss vom 21. März 2018 legte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** die gegen Rechtsanwalt ***** gerichtete Anzeige gemäß Paragraph 29, Absatz 2, DSt mit der Begründung zurück, dass der Angeklagte an den Vorfällen nicht beteiligt gewesen sei und seine Rechtsanwaltsanwärterin nicht hierzu veranlasst habe. Dieser Beschluss wurde dem Kammeranwalt laut dem diesem Beschluss angeschlossenen Zustellnachweis am 5. April 2018 zugestellt.
Ein Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer ***** über die Zurücklegung der Disziplinaranzeige gegen die Rechtsanwaltsanwärterin ***** wurde nicht gefasst.
3. Die über Ersuchen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer ***** vom 12. Juni 2018 am 25. Juni 2018 erhobene Beschwerde des Kammeranwalts richtet sich gegen den Rücklegungsbeschluss vom 21. März 2018.
4. Da ein die gegen ***** gerichtete Anzeige zurücklegender Beschluss gar nicht gefasst wurde, geht die dagegen gerichtete Beschwerde ins Leere. Sie war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0260DS00016.18D.1017.001
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Dokumentnummer
JJT_20191017_OGH0002_0260DS00016_18D0000_001