Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Berufung des Kammeranwalts verfehlt ihr Ziel.
Nominell auch aus Z 5 erster Fall, der Sache nach einen Feststellungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend machend fordert die Berufung detailliertere Feststellungen zum Unternehmensgegenstand der *****, an welcher der Beschuldigte beteiligt war, sowie die Konstatierung, dass dieser bis zu seinem Ausscheiden nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags auch am Gewinn beteiligt war.Nominell auch aus Ziffer 5, erster Fall, der Sache nach einen Feststellungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geltend machend fordert die Berufung detailliertere Feststellungen zum Unternehmensgegenstand der *****, an welcher der Beschuldigte beteiligt war, sowie die Konstatierung, dass dieser bis zu seinem Ausscheiden nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags auch am Gewinn beteiligt war.
Die Berufung legt aber nicht dar, weshalb diese Feststellungen, insbesondere die theoretische Gewinnbeteiligung des Beschuldigten, an der vom Disziplinarrat mit Blick auf § 3 DSt vorgenommenen Beurteilung geringer Schuld des Disziplinarbeschuldigten etwas ändern sollten.Die Berufung legt aber nicht dar, weshalb diese Feststellungen, insbesondere die theoretische Gewinnbeteiligung des Beschuldigten, an der vom Disziplinarrat mit Blick auf Paragraph 3, DSt vorgenommenen Beurteilung geringer Schuld des Disziplinarbeschuldigten etwas ändern sollten.
Nominell aus Z 5 vierter Fall, der Sache nach eine Unvollständigkeit der Begründung (Z 5 zweiter Fall) in Ansehung der Feststellung mangelnder Erkennbarkeit des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten in der Öffentlichkeit geltend machend, reklamiert der Berufungswerber eine Berücksichtigung des Umstands, dass es der Anzeigerin „offenkundig unschwer“ möglich gewesen sei, als Außenstehende „von der Öffentlichkeit her die Personal- und Berufsdaten des Disziplinarbeschuldigten, dessen Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei und darüber hinaus dessen Beteiligung an einer Quota-Litis-Prozessfinanzierung zu objektivieren“. Die Rüge schlägt aber insoweit fehl, als die Erkennbarkeit der Beteiligung des Rechtsanwaltsanwärters an einer zum Zweck der Unterlaufung des nach § 16 Abs 1 RAO geltenden Verbots einer quota-litis-Vereinbarung gegründeten Gesellschaft im Einzelfall nichts an der Beurteilung der Tatfolgen als gering zu ändern vermag, zumal nicht feststeht, dass ein solches auch nur teilweises An-Sich-Lösen der erstrittenen Summe unter der Ägide des Beschuldigten auch nur in einem einzigen Fall tatsächlich stattgefunden hat.Nominell aus Ziffer 5, vierter Fall, der Sache nach eine Unvollständigkeit der Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) in Ansehung der Feststellung mangelnder Erkennbarkeit des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten in der Öffentlichkeit geltend machend, reklamiert der Berufungswerber eine Berücksichtigung des Umstands, dass es der Anzeigerin „offenkundig unschwer“ möglich gewesen sei, als Außenstehende „von der Öffentlichkeit her die Personal- und Berufsdaten des Disziplinarbeschuldigten, dessen Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei und darüber hinaus dessen Beteiligung an einer Quota-Litis-Prozessfinanzierung zu objektivieren“. Die Rüge schlägt aber insoweit fehl, als die Erkennbarkeit der Beteiligung des Rechtsanwaltsanwärters an einer zum Zweck der Unterlaufung des nach Paragraph 16, Absatz eins, RAO geltenden Verbots einer quota-litis-Vereinbarung gegründeten Gesellschaft im Einzelfall nichts an der Beurteilung der Tatfolgen als gering zu ändern vermag, zumal nicht feststeht, dass ein solches auch nur teilweises An-Sich-Lösen der erstrittenen Summe unter der Ägide des Beschuldigten auch nur in einem einzigen Fall tatsächlich stattgefunden hat.
Der unter dem Aspekt der Z 5 erster Fall erhobene, der Sache nach aber nach Z 9 lit a einen Feststellungsmangel in Ansehung des Umstands geltend machende Einwand, dass es der Beschuldigte als Rechtsanwaltsanwärter, Prokurist und Gesellschafter unterlassen hätte, die Ausrichtung der Gesellschaft nach den für ihn maßgeblichen Berufsrichtlinien zu kontrollieren und in Wahrnehmung seiner Standesverpflichtungen jede Fehlerhaftigkeit abzustellen, scheitert schon im Ansatz, weil das zu 3. beschriebene – im Übrigen den vom Berufungswerber reklamierten Vorwurf unterbliebenen berufs- und standesbezogenen Tätigwerdens gar nicht erfassende – Verhalten der Sache nach schon von 2. erfasst ist, womit auch diesbezüglich der Freispruch aus dem Grund des § 3 DSt erfolgte.Der unter dem Aspekt der Ziffer 5, erster Fall erhobene, der Sache nach aber nach Ziffer 9, Litera a, einen Feststellungsmangel in Ansehung des Umstands geltend machende Einwand, dass es der Beschuldigte als Rechtsanwaltsanwärter, Prokurist und Gesellschafter unterlassen hätte, die Ausrichtung der Gesellschaft nach den für ihn maßgeblichen Berufsrichtlinien zu kontrollieren und in Wahrnehmung seiner Standesverpflichtungen jede Fehlerhaftigkeit abzustellen, scheitert schon im Ansatz, weil das zu 3. beschriebene – im Übrigen den vom Berufungswerber reklamierten Vorwurf unterbliebenen berufs- und standesbezogenen Tätigwerdens gar nicht erfassende – Verhalten der Sache nach schon von 2. erfasst ist, womit auch diesbezüglich der Freispruch aus dem Grund des Paragraph 3, DSt erfolgte.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit b) auf der Möglichkeit des Bekanntwerdens des Verhaltens des Beschuldigten in der Öffentlichkeit aufbaut, lässt sie prozessordnungswidrig den gegenteiligen, nämlich eine Erkennbarkeit des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten in der Öffentlichkeit verneinenden Erkenntnissachverhalt außer Acht (ES 7 f). Eine erfolgreiche Geltendmachung materieller Nichtigkeit kann aber nur auf Basis aller im Erkenntnis getroffenen Feststellungen erfolgen.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) auf der Möglichkeit des Bekanntwerdens des Verhaltens des Beschuldigten in der Öffentlichkeit aufbaut, lässt sie prozessordnungswidrig den gegenteiligen, nämlich eine Erkennbarkeit des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten in der Öffentlichkeit verneinenden Erkenntnissachverhalt außer Acht (ES 7 f). Eine erfolgreiche Geltendmachung materieller Nichtigkeit kann aber nur auf Basis aller im Erkenntnis getroffenen Feststellungen erfolgen.
Schließlich ist die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht geeignet, begründete Zweifel an der Lösung der für die rechtliche Annahme mangelnder Strafwürdigkeit des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten nach § 3 DSt maßgeblichen Tatfragen durch den Disziplinarrat zu wecken.Schließlich ist die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht geeignet, begründete Zweifel an der Lösung der für die rechtliche Annahme mangelnder Strafwürdigkeit des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten nach Paragraph 3, DSt maßgeblichen Tatfragen durch den Disziplinarrat zu wecken.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.