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Entscheidung 26 Ds 2/18w×

Entscheidung 26 Ds 2/18w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

26Ds2/18w

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch in Gegenwart von FOI Bayer als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwaltsanwärter in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 17. Februar 2017, AZ D 108/15-24, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger, des Kammeranwalt-Stellvertreters Dr. Roehlich, des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Breitenfeld zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschuldigte ***** vom Vorwurf freigesprochen, er habe

1. sich von 6. November 2014 bis 22. Juli 2015 entgegen dem nach dem Dienst- und Ausbildungsvertrag vom 1. Oktober 2014 für ihn geltenden vertraglichen Nebentätigkeitsverbot als 20%iger Gesellschafter der prozessfinanzierenden ***** und als deren nach außen vertretungsbefugter Prokurist betätigt, ohne diese Nebentätigkeit seinem Dienstgeber und Ausbildungsanwalt ***** zu melden bzw seine Zustimmung einzuholen, und somit gegen den Dienstvertrag verstoßen, sowie

2. durch seine Beteiligung als Gesellschafter und seine Funktion als Prokurist von 6. November 2014 bis 22. Juli 2015 daran mitgewirkt, dass die ***** als Anbieterin für die Überprüfung von Mietverträgen und die Organisation der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Vermieter eine Verrechnung mit ihren Kunden vornimmt, die ihm selbst als Standesangehöriger wegen Verstoßes gegen das Verbot einer quota-litis-Vereinbarung untersagt wäre;

3. durch seine Beteiligung als Gesellschafter und seine Funktion als Prokurist von 6. November 2014 bis 22. Juli 2015 daran mitgewirkt, dass die ***** als Anbieterin für die Überprüfung von Mietverträgen sowie Organisation der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Vermieter anwaltliche Tätigkeiten ausübt, ohne dass ihr eine Berufsberechtigung zukommt, sowie damit geworben, dass sie dabei helfe, Rechtsanwaltskosten, die oft „das Haushaltsbudget ... in unangemessener Weise“ übertreffen, zu vermeiden,

wobei der Freispruch zu 1. und 2. aus dem Grund des Paragraph 3, DSt erfolgte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Berufung des Kammeranwalts verfehlt ihr Ziel.

Nominell auch aus Ziffer 5, erster Fall, der Sache nach einen Feststellungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geltend machend fordert die Berufung detailliertere Feststellungen zum Unternehmensgegenstand der *****, an welcher der Beschuldigte beteiligt war, sowie die Konstatierung, dass dieser bis zu seinem Ausscheiden nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags auch am Gewinn beteiligt war.

Die Berufung legt aber nicht dar, weshalb diese Feststellungen, insbesondere die theoretische Gewinnbeteiligung des Beschuldigten, an der vom Disziplinarrat mit Blick auf Paragraph 3, DSt vorgenommenen Beurteilung geringer Schuld des Disziplinarbeschuldigten etwas ändern sollten.

Nominell aus Ziffer 5, vierter Fall, der Sache nach eine Unvollständigkeit der Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) in Ansehung der Feststellung mangelnder Erkennbarkeit des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten in der Öffentlichkeit geltend machend, reklamiert der Berufungswerber eine Berücksichtigung des Umstands, dass es der Anzeigerin „offenkundig unschwer“ möglich gewesen sei, als Außenstehende „von der Öffentlichkeit her die Personal- und Berufsdaten des Disziplinarbeschuldigten, dessen Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei und darüber hinaus dessen Beteiligung an einer Quota-Litis-Prozessfinanzierung zu objektivieren“. Die Rüge schlägt aber insoweit fehl, als die Erkennbarkeit der Beteiligung des Rechtsanwaltsanwärters an einer zum Zweck der Unterlaufung des nach Paragraph 16, Absatz eins, RAO geltenden Verbots einer quota-litis-Vereinbarung gegründeten Gesellschaft im Einzelfall nichts an der Beurteilung der Tatfolgen als gering zu ändern vermag, zumal nicht feststeht, dass ein solches auch nur teilweises An-Sich-Lösen der erstrittenen Summe unter der Ägide des Beschuldigten auch nur in einem einzigen Fall tatsächlich stattgefunden hat.

Der unter dem Aspekt der Ziffer 5, erster Fall erhobene, der Sache nach aber nach Ziffer 9, Litera a, einen Feststellungsmangel in Ansehung des Umstands geltend machende Einwand, dass es der Beschuldigte als Rechtsanwaltsanwärter, Prokurist und Gesellschafter unterlassen hätte, die Ausrichtung der Gesellschaft nach den für ihn maßgeblichen Berufsrichtlinien zu kontrollieren und in Wahrnehmung seiner Standesverpflichtungen jede Fehlerhaftigkeit abzustellen, scheitert schon im Ansatz, weil das zu 3. beschriebene – im Übrigen den vom Berufungswerber reklamierten Vorwurf unterbliebenen berufs- und standesbezogenen Tätigwerdens gar nicht erfassende – Verhalten der Sache nach schon von 2. erfasst ist, womit auch diesbezüglich der Freispruch aus dem Grund des Paragraph 3, DSt erfolgte.

Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) auf der Möglichkeit des Bekanntwerdens des Verhaltens des Beschuldigten in der Öffentlichkeit aufbaut, lässt sie prozessordnungswidrig den gegenteiligen, nämlich eine Erkennbarkeit des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten in der Öffentlichkeit verneinenden Erkenntnissachverhalt außer Acht (ES 7 f). Eine erfolgreiche Geltendmachung materieller Nichtigkeit kann aber nur auf Basis aller im Erkenntnis getroffenen Feststellungen erfolgen.

Schließlich ist die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht geeignet, begründete Zweifel an der Lösung der für die rechtliche Annahme mangelnder Strafwürdigkeit des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten nach Paragraph 3, DSt maßgeblichen Tatfragen durch den Disziplinarrat zu wecken.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.

Textnummer

E124534

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0260DS00002.18W.1213.000

Im RIS seit

10.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20181213_OGH0002_0260DS00002_18W0000_000