[4] Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen der Aussprüche über die Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen RIS-Justiz RS0128656) und die Strafe. Sie verfehlt ihr Ziel.
[5] Der erkennbar zum Schuldspruch I.1. erhobenen Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch Nichtentsprechung der in der Disziplinarverhandlung vom 17. Juni 2020 gestellten Anträge, Rechtsanwalt * „zum Beweis dafür, dass die […] übernommene Treuhandschaft über das Treuhandbuch nicht möglich war“, sowie * „zum Beweis dafür, dass das Treuhandbuch eine Treuhandmeldung gar nicht annimmt, wenn die Konten darin nicht angeführt sind“, als Zeugen zu vernehmen (ON 52 S 5), Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil das Beweisthema für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage nicht erheblich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321) ist. [5] Der erkennbar zum Schuldspruch römisch eins.1. erhobenen Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch Nichtentsprechung der in der Disziplinarverhandlung vom 17. Juni 2020 gestellten Anträge, Rechtsanwalt * „zum Beweis dafür, dass die […] übernommene Treuhandschaft über das Treuhandbuch nicht möglich war“, sowie * „zum Beweis dafür, dass das Treuhandbuch eine Treuhandmeldung gar nicht annimmt, wenn die Konten darin nicht angeführt sind“, als Zeugen zu vernehmen (ON 52 S 5), Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil das Beweisthema für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage nicht erheblich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321) ist.
[6] Bei behaupteter faktischer Undurchführbarkeit der Abwicklung über das eATHB und mangels ausdrücklicher schriftlicher Ablehnung der Abwicklung über die Treuhandeinrichtung seitens der Treugeberin gemäß § 10a Abs 3 RAO (idF BGBl I 2010/58) hätte der Beschuldigte die Treuhandschaft nämlich gar nicht übernehmen dürfen (arg: „ist […] abzuwickeln“; vgl § 10 Abs 2 RAO). [6] Bei behaupteter faktischer Undurchführbarkeit der Abwicklung über das eATHB und mangels ausdrücklicher schriftlicher Ablehnung der Abwicklung über die Treuhandeinrichtung seitens der Treugeberin gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3, RAO in der Fassung BGBl I 2010/58) hätte der Beschuldigte die Treuhandschaft nämlich gar nicht übernehmen dürfen (arg: „ist […] abzuwickeln“; vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, RAO).
[7] Das in der Beschwerde zwecks weiterer Antragsfundierung nachgetragene Vorbringen ist prozessual verspätet (RIS-Justiz RS0099618; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). [7] Das in der Beschwerde zwecks weiterer Antragsfundierung nachgetragene Vorbringen ist prozessual verspätet (RIS-Justiz RS0099618; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
[8] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), die eine unterbliebene Erörterung der Beilage ./V-Z releviert, geht fehl, weil diese Beilage in der Disziplinarverhandlung nicht verlesen, sondern bloß zum Akt genommen wurde (ON 52 S 4; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421, 427). [8] Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall), die eine unterbliebene Erörterung der Beilage ./V-Z releviert, geht fehl, weil diese Beilage in der Disziplinarverhandlung nicht verlesen, sondern bloß zum Akt genommen wurde (ON 52 S 4; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421, 427).
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch I.1. leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die gemäß Punkt 3 des am 31. Mai 2012 zwischen der * und dem Beschuldigten abgeschlossenen „Trust Agreement“ getroffene Vereinbarung (ES 5 f), (zusammengefasst) gemäß den Anweisungen des Treugebers oder einer von ihm bevollmächtigten Person vorzugehen, keine „Bedingung“ im Sinn des Punktes 5.3. des Statuts 2010 der Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien betreffend das eATHB sei, sondern behauptet dies bloß unsubstanziiert. Nach jenem Punkt 5.3. erfasst der Begriff „Treuhandschaft“ alle vom Rechtsanwalt übernommenen entgeltlichen oder unentgeltlichen Aufträge, in deren Rahmen er den ausdrücklichen schriftlichen Auftrag zur Verwahrung und späteren Ausfolgung eines bei ihm hinterlegten Geldbetrags für den Fall des Eintritts einer oder mehrerer vorher bestimmter Bedingungen (wie eben zB entsprechender Anweisungen durch den Treugeber) an einen oder mehrere ihm als Begünstigte genannte Dritte übernimmt. [9] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch römisch eins.1. leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die gemäß Punkt 3 des am 31. Mai 2012 zwischen der * und dem Beschuldigten abgeschlossenen „Trust Agreement“ getroffene Vereinbarung (ES 5 f), (zusammengefasst) gemäß den Anweisungen des Treugebers oder einer von ihm bevollmächtigten Person vorzugehen, keine „Bedingung“ im Sinn des Punktes 5.3. des Statuts 2010 der Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien betreffend das eATHB sei, sondern behauptet dies bloß unsubstanziiert. Nach jenem Punkt 5.3. erfasst der Begriff „Treuhandschaft“ alle vom Rechtsanwalt übernommenen entgeltlichen oder unentgeltlichen Aufträge, in deren Rahmen er den ausdrücklichen schriftlichen Auftrag zur Verwahrung und späteren Ausfolgung eines bei ihm hinterlegten Geldbetrags für den Fall des Eintritts einer oder mehrerer vorher bestimmter Bedingungen (wie eben zB entsprechender Anweisungen durch den Treugeber) an einen oder mehrere ihm als Begünstigte genannte Dritte übernimmt.
[10] Damit erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Rechtsrüge zur ebenfalls bestrittenen Verpflichtung zur Einholung einer Untersagungserklärung (§ 10a Abs 3 RAO idF BGBl I 2010/58). [10] Damit erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Rechtsrüge zur ebenfalls bestrittenen Verpflichtung zur Einholung einer Untersagungserklärung (Paragraph 10 a, Absatz 3, RAO in der Fassung BGBl I 2010/58).
[11] Weder die Rechtsanwaltsordnung noch das Treuhandstatut der Rechtsanwaltskammer Wien beschränken übrigens die Regelungen des § 10a RAO auf Treuhandschaften im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften. [11] Weder die Rechtsanwaltsordnung noch das Treuhandstatut der Rechtsanwaltskammer Wien beschränken übrigens die Regelungen des Paragraph 10 a, RAO auf Treuhandschaften im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften.
[12] Der zum Schuldspruch I.2. ausgeführten Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell Z 5 vierter Fall) ist zu erwidern, dass aus dem in der Begründung des Disziplinarerkenntnisses insgesamt festgestellten Sachverhalt durchaus ein pactum de quota litis hervorgeht (ES 9 mit Bezug auf die Beauftragung des Beschuldigten durch die * sowie ES 13 vorletzter Absatz, wonach sich der Beschuldigte für die Wiedererlangung des Geldes einen Prozentsatz des erlangten Betrags – samt Mindestsumme – versprechen ließ und ebenso ES 14 zweiter Absatz). [12] Der zum Schuldspruch römisch eins.2. ausgeführten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell Ziffer 5, vierter Fall) ist zu erwidern, dass aus dem in der Begründung des Disziplinarerkenntnisses insgesamt festgestellten Sachverhalt durchaus ein pactum de quota litis hervorgeht (ES 9 mit Bezug auf die Beauftragung des Beschuldigten durch die * sowie ES 13 vorletzter Absatz, wonach sich der Beschuldigte für die Wiedererlangung des Geldes einen Prozentsatz des erlangten Betrags – samt Mindestsumme – versprechen ließ und ebenso ES 14 zweiter Absatz).
[13] Auch der Schuldberufung im engeren Sinn war ein Erfolg zu versagen, weil sich der Disziplinarrat im Rahmen seiner empirisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit allen entscheidungswesentlichen Umständen der Tat auseinandersetzte und seine Feststellungen überzeugend begründete, sodass gegen die Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage keine Bedenken bestehen.
[14] Zu einer Reduktion der Strafe sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst. Worin die vom Beschuldigten in der Berufung vorgebrachten beachtenswerten Beweggründe liegen sollen, ist nicht zu ersehen. Die lange Verfahrensdauer hat bereits der Disziplinarrat zutreffend als mildernd veranschlagt.