[7] Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung, und zwar nur wegen der Höhe der Strafe.
[8] Er vermeint, dass ihm nicht als erschwerend angelastet werden dürfe, dass der ihn anzeigende Rechtsanwalt fast provokant und wiederholt innerhalb kurzer Zeiträume Urgenzschreiben veranlasst hätte. Auch vermisst er eine Auseinandersetzung damit, ob und welcher Schaden vor allem für die rechtssuchende Bevölkerung entstanden sei; letztlich moniert er, dass die Ausfertigung des schriftlichen Erkenntnisses mehr als ein Jahr gedauert hätte, was ein weiterer – zu berücksichtigender – Milderungsgrund wäre. Überdies fehle die Berücksichtigung seines Geständnisses als mildernd.
[9] Zu diesen Argumenten hat der Senat erwogen:
[10] Zunächst ist auszuführen, dass der Beschuldigte – wiewohl er dazu Gelegenheit hatte – im ganzen Verfahren weder seine Einkommens- noch seine Vermögensverhältnisse offen gelegt hat. Demgemäß ging der Oberste Gerichtshof von durchschnittlichen Verhältnissen aus, sohin davon, dass monatlich ein Betrag von rund 3.500 Euro abgeschöpft werden kann, ohne das Fortkommen des Beschuldigten zu gefährden.
[11] Das Argument, die Nichtbeantwortung der Schreiben ***** hätte nur einen relativ kurzen Zeitraum umfasst, versagt insoweit, als sich dieses nur auf ein Faktum bezieht und erschwerend nicht der Umstand ist, dass zu diesem Faktum eine Antwort erst nach Urgenzen erfolgte, sondern vielmehr der Umstand, dass drei völlig unabhängige Vergehen gemeinsam abgeurteilt (Faktum 1, Faktum 2a und Faktum 2b) wurden.
[12] Auch wenn es sich – betrachtet man nur jedes Verhalten für sich – nicht um besonders gravierende Taten handelt, zeigt ihre Kumulierung doch eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den standesrechtlichen Pflichten, sodass deren Zusammentreffen richtigerweise als erschwerend gewertet wurde: Dass die Nichtbeantwortung von Briefen von Rechtsanwälten, die verspätete Bezahlung von Verbindlichkeiten überhaupt erst nach Klagsführung und die Nichtbeantwortung von Aufforderungen der Rechtsanwaltskammer geeignet sind, die Interessen der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung negativ zu beeinflussen, einen vermeidbaren Mehraufwand verursachen, ist nicht zweifelhaft.
[13] Ein Geständnis ist nur dann mildernd, wenn es wesentlich zur Wahrheitsfindung beiträgt oder reumütig ist. Die Angaben des Beschuldigten konnten zur Wahrheitsfindung nichts beitragen, weil sich der Sachverhalt bereits aus Urkunden eindeutig ergibt; Reue war der Verantwortung des Beschuldigten nicht zu entnehmen.
[14] Gemäß § 45 DSt beträgt der vorgegebene Strafrahmen bis zu 45.000 Euro. Im Hinblick darauf, dass eine Verurteilung mehrerer Disziplinarvergehen erfolgte, ist auch unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten herangezogenen Gründe die verhängte Geldstrafe bei einer Gesamtbetrachtung schuld- und tatangemessen. [14] Gemäß Paragraph 45, DSt beträgt der vorgegebene Strafrahmen bis zu 45.000 Euro. Im Hinblick darauf, dass eine Verurteilung mehrerer Disziplinarvergehen erfolgte, ist auch unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten herangezogenen Gründe die verhängte Geldstrafe bei einer Gesamtbetrachtung schuld- und tatangemessen.
[15] Einzig und allein das Argument, die ein Jahr dauernde Ausfertigung des Erkenntnisses hätte neuerlich zu einer als mildernd zu wertenden überlangen Verfahrensdauer geführt, überzeugt.
[16] Da der Disziplinarrat betreffend das Faktum 1 bereits von einer „überlangen Verfahrensdauer ausging“, wäre er gehalten gewesen, das Erkenntnis besonders rasch auszufertigen, um eine weitere Verstärkung dieses Milderungsgrundes zu verhindern.
[17] Parteien haben ein Recht darauf, dass ihre Sache ohne unnötige Verzögerung entschieden wird, wozu auch gehört, dass Entscheidungen ohne Verzögerung ausgefertigt werden müssen.
[18] Damit ist – noch dazu in einer relativ einfachen und teilweise schon überlang anhängigen Sache – eine Ausfertigungszeit für die Entscheidung erster Instanz von einem Jahr jedenfalls nicht vereinbar. Wenn ein Verfahren schon überlang anhängig ist, hat das Erkenntnis besonders rasch ausgefertigt zu werden.
[19] Die neuerliche Verzögerung und dadurch bedingte Verlängerung der schon erstinstanzlich gegeben gewesenen überlangen Verfahrensdauer bei der Ausfertigung des Erkenntnisses über ein ganzes Jahr, also rund das 12-fache der vorgesehenen Zeit (die Disziplinarverhandlung war am 18. September 2019, die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte am 18. September 2020) rechtfertigte in Übereinstimmung mit der Kammeranwaltschaft eine weitere Reduzierung der Geldstrafe – wegen überlanger Verfahrensdauer (Art 6 Abs 1 MRK) – im Umfang von rund 20 %, also auf 1.200 Euro. [19] Die neuerliche Verzögerung und dadurch bedingte Verlängerung der schon erstinstanzlich gegeben gewesenen überlangen Verfahrensdauer bei der Ausfertigung des Erkenntnisses über ein ganzes Jahr, also rund das 12-fache der vorgesehenen Zeit (die Disziplinarverhandlung war am 18. September 2019, die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte am 18. September 2020) rechtfertigte in Übereinstimmung mit der Kammeranwaltschaft eine weitere Reduzierung der Geldstrafe – wegen überlanger Verfahrensdauer (Artikel 6, Absatz eins, MRK) – im Umfang von rund 20 %, also auf 1.200 Euro.
[20] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt. [20] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.