Entscheidung 26 Ds 7/21k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.10.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda und die Anwaltsrichter Dr. Hausmann und Mag. Vas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Scheichel in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 17. September 2020, AZ D 57/19, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, des Kammeranwalts-Stellvertreters Mag. Steiner und des Beschuldigten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wegen Strafe wird dahingehend Folge gegeben, dass über den Beschuldigten eine Geldbuße von 1.000 Euro verhängt wird.
Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschuldigte der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschuldigte der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
Danach
[2] Der Disziplinarrat verhängte über den Beschuldigten gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt die Disziplinarstrafe einer Geldbuße von 2.000 Euro, wobei er von den vom Beschuldigten dargestellten finanziellen Verhältnissen ausging (ohne diese allerdings im Erkenntnis zu präzisieren). Als mildernd wertete er, dass der Beschuldigte schuldeinsichtig und geständig war, als erschwerend wurde die teils doppelte Qualifikation und hinsichtlich der Nichtbeantwortung eine einschlägige Vorstrafe gewertet. [2] Der Disziplinarrat verhängte über den Beschuldigten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt die Disziplinarstrafe einer Geldbuße von 2.000 Euro, wobei er von den vom Beschuldigten dargestellten finanziellen Verhältnissen ausging (ohne diese allerdings im Erkenntnis zu präzisieren). Als mildernd wertete er, dass der Beschuldigte schuldeinsichtig und geständig war, als erschwerend wurde die teils doppelte Qualifikation und hinsichtlich der Nichtbeantwortung eine einschlägige Vorstrafe gewertet.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der er eine angemessene Herabsetzung der Geldbuße begehrt.
[4] Die vom Disziplinarrat im Übrigen zutreffend dargestellten Strafzumessungsgründe sind dahin zu ergänzen, dass als mildernd auch der Umstand der depressiven Erkrankung des Beschuldigten zu berücksichtigen ist.
[5] Bei der Bemessung einer Geldbuße ist gemäß § 16 Abs 6 letzter Satzteil DSt auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Mit Blick auf dessen finanzielle Situation und den notorischen Umstand, dass eine depressive Erkrankung die Erwerbsfähigkeit eines selbstständigen Rechtsanwalts beeinträchtigt, erscheint eine Geldbuße von 1.000 Euro tat- und schuldangemessen, sodass mit entsprechender Reduktion vorzugehen war. [5] Bei der Bemessung einer Geldbuße ist gemäß Paragraph 16, Absatz 6, letzter Satzteil DSt auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Mit Blick auf dessen finanzielle Situation und den notorischen Umstand, dass eine depressive Erkrankung die Erwerbsfähigkeit eines selbstständigen Rechtsanwalts beeinträchtigt, erscheint eine Geldbuße von 1.000 Euro tat- und schuldangemessen, sodass mit entsprechender Reduktion vorzugehen war.
[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt. [6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0260DS00007.21K.1013.000
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2021
Dokumentnummer
JJT_20211013_OGH0002_0260DS00007_21K0000_000