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Entscheidung 26 Ds 8/20f×

Entscheidung 26 Ds 8/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

26Ds8/20f

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Vas und Dr. Hausmann sowie die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda als weitere Richter über die Berufungen der Beschuldigten ***** und *****, Rechtsanwälte in *****, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 14. März 2019, Zahl D 149/17, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Erkenntnis vom 14. März 2019, Zahl D 149/17, erkannte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien ***** und *****, Rechtsanwälte in *****, der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung (Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt) und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt) schuldig und verurteilte sie zu Geldbußen.

[2]           Das Erkenntnis wurde ***** am 22. Mai 2019 und ***** am 24. Juni 2019 zugestellt.

[3]           Die beiden Beschuldigten erklärten je mit Schreiben vom 22. Juli 2019 an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien, gegen das Erkenntnis „Berufung“ einzulegen, dies ohne Begründung.

[4]           Die Berufungen waren zurückzuweisen:

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß Paragraph 48, DSt ist die Berufung binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, einzubringen. Die Berufung von ***** ist verspätet und war schon deshalb zurückzuweisen (Paragraph 54, Absatz eins, erster Fall DSt).

[6] Gemäß Paragraph 49, DSt hat die Berufung die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten und aus welchem Grund das Erkenntnis angefochten wird. Die Berufung des Beschuldigten ***** enthält keine Erklärung im Sinn des Paragraph 49, DSt (Paragraph 54, Absatz eins, dritter Fall DSt).

Textnummer

E132021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0260DS00008.20F.0329.000

Im RIS seit

07.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20210329_OGH0002_0260DS00008_20F0000_000