Entscheidung 26 Ns 1/19z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Stolz und Dr. Broesigke sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 96/19 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Delegierungsantrag des Beschuldigten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Stolz und Dr. Broesigke sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 96/19 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Delegierungsantrag des Beschuldigten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wurde ein Untersuchungskommissär bestellt.
Der Beschuldigte beantragte daraufhin die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil der „Anschein einer bestimmenden überlappenden Struktur“ bestehe, weil „Zitate“ den „Anschein“ erwecken, „dass bei der Rechtsanwaltskammer Wien die gesetzlichen statutenmäßige Ausgestaltung ihrer Organe gleichsam hinter die ***** bzw deren Wahlvorschlag zurücktreten“. Außerdem bestehe ein „Anschein der Präjudizirung des Disziplinarrates“, den der Beschuldigte aus einem in einer Tageszeitung genannten „Zitat des Präsidenten“ der Rechtsanwaltskammer ableitet und dazu weitere „Zitate“ vorbringt. Damit werde der Ausgang des Disziplinarverfahrens öffentlich präjudiziert.
Dem Delegierungsantrag war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht Folge zu geben. Wie der Beschuldigte selbst einräumt, sind der Disziplinarrat und seine Mitglieder nach Gesetz und Statut vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer unabhängig. Das dagegen teils rein spekulativ Vorgebrachte vermag keinen Anschein von Befangenheit aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0260NS00001.19Z.1219.000
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
JJT_20191219_OGH0002_0260NS00001_19Z0000_000