Rechtstracker.at
Entscheidung 26 Ns 3/19v×

Entscheidung 26 Ns 3/19v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

26Ns3/19v

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Stolz und Dr. Broesigke sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 12/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Text

Gründe:

Aufgrund einer Disziplinaranzeige kam es zu einem Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats.

Rechtliche Beurteilung

Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** beantragte daraufhin die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil der angezeigte Rechtsanwalt ***** sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung vorliege.

Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung des Angezeigten als Mitglied eines Organs der Rechtsanwaltskammer ***** ein wichtiger Grund (Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0055477).

Textnummer

E126984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0260NS00003.19V.1219.000

Im RIS seit

10.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20191219_OGH0002_0260NS00003_19V0000_000