Entscheidung 26 Ns 3/19v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Stolz und Dr. Broesigke sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 12/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Stolz und Dr. Broesigke sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 12/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Text
Gründe:
Aufgrund einer Disziplinaranzeige kam es zu einem Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats.
Rechtliche Beurteilung
Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** beantragte daraufhin die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil der angezeigte Rechtsanwalt ***** sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung vorliege.
Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung des Angezeigten als Mitglied eines Organs der Rechtsanwaltskammer ***** ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0055477).Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung des Angezeigten als Mitglied eines Organs der Rechtsanwaltskammer ***** ein wichtiger Grund (Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0055477).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0260NS00003.19V.1219.000
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
JJT_20191219_OGH0002_0260NS00003_19V0000_000