Der dagegen vom Beschuldigten erhobenen Berufung gab die Oberste Berufung- und Disziplinarkommission mit Entscheidung vom 27. August 2012, AZ 1 Bkd 1/12, nicht Folge.
2. Mit Antrag vom 12. September 2013 begehrte der Beschuldigte nachträgliche Strafmilderung. Er stützte den Antrag auf folgende Umstände:
2.1 Überlange Verfahrensdauer: Die Probezeit der vom Gericht verhängten Freiheitsstrafe sei am 29. Juni 2013 abgelaufen und die Freiheitsstrafe sei endgültig nachgesehen. Die vom Disziplinarrat für die Disziplinarstrafe ausgesprochene Probezeit laufe hingegen noch, und zwar deshalb, weil die Berufungsverhandlung im Disziplinarverfahren erst fast 18 Monate nach der Disziplinarverhandlung erster Instanz stattgefunden und die Dauer des Disziplinarverfahrens daher insgesamt nahezu drei Jahre betragen habe. Das gerichtliche Strafverfahren habe hingegen nur zehn Monate gedauert. Die lange Verfahrensdauer hätte bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt werden müssen.
2.2 Aus einem vom Sachverständigen Dr. ***** erstellten Gutachten vom 12. April 2011 ergäben sich erhebliche Zweifel an dem der strafgerichtlichen Verurteilung (und diesem folgend dem Erkenntnis im Disziplinarverfahren) zugrunde gelegten Sachverhalt.
3. Der Disziplinarrat wies diesen Antrag mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 zurück und begründete dies damit, dass eine (analoge) Anwendung des § 31a StGB im Disziplinarverfahren nicht vorgesehen sei.3. Der Disziplinarrat wies diesen Antrag mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 zurück und begründete dies damit, dass eine (analoge) Anwendung des Paragraph 31 a, StGB im Disziplinarverfahren nicht vorgesehen sei.
4. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten. Sie ist - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalprokuratur - zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt.
4.1 Vor Einführung des § 31a StGB mit 1. März 1997 war nach der Rechtsprechung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission § 410 StPO als prozess- und materiell-rechtliche Grundlage nachträglicher Strafmilderung analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0055520, RS0056163, RS0056811). Die Schaffung des § 31a StGB durch das StRÄG 1996, BGBl 1996/762, diente, soweit hier bedeutsam, erklärtermaßen der Entflechtung von materiellem und prozessualem Recht, ohne an den inhaltlichen Voraussetzungen nachträglicher Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB) im Vergleich mit § 410 StPO etwas ändern zu wollen (33 BlgNR 22. GP 33). Demnach besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die legistische Aufgliederung von materiell- und prozessrechtlichem Regelungsgehalt eine Verschlechterung im Bereich des DSt ergeben sollte. Sinngemäße Anwendung (§ 77 Abs 3 DSt) von § 410 Abs 1 erster Fall StPO („nachträgliche Strafmilderung“) führt daher zur analogen Anwendbarkeit des § 31a Abs 1 StGB im Bereich des DSt (idS übrigens für den Bereich des FinStrG Lässig in WK2 FinStrG § 3 Rz 1). Die Beschwerde ist demnach zulässig.4.1 Vor Einführung des Paragraph 31 a, StGB mit 1. März 1997 war nach der Rechtsprechung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission Paragraph 410, StPO als prozess- und materiell-rechtliche Grundlage nachträglicher Strafmilderung analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0055520, RS0056163, RS0056811). Die Schaffung des Paragraph 31 a, StGB durch das StRÄG 1996, BGBl 1996/762, diente, soweit hier bedeutsam, erklärtermaßen der Entflechtung von materiellem und prozessualem Recht, ohne an den inhaltlichen Voraussetzungen nachträglicher Strafmilderung (Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB) im Vergleich mit Paragraph 410, StPO etwas ändern zu wollen (33 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 33). Demnach besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die legistische Aufgliederung von materiell- und prozessrechtlichem Regelungsgehalt eine Verschlechterung im Bereich des DSt ergeben sollte. Sinngemäße Anwendung (Paragraph 77, Absatz 3, DSt) von Paragraph 410, Absatz eins, erster Fall StPO („nachträgliche Strafmilderung“) führt daher zur analogen Anwendbarkeit des Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB im Bereich des DSt (idS übrigens für den Bereich des FinStrG Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 3, Rz 1). Die Beschwerde ist demnach zulässig.
4.2 Sie ist jedoch nicht berechtigt. Die im Antrag auf nachträgliche Strafmilderung ins Treffen geführten Umstände, nämlich die Verfahrensdauer und das Gutachten des Sachverständigen Dr. ***** vom 12. April 2011, waren der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis bekannt (s das Gutachten betreffend S 5 f der Berufungsentscheidung) und konnten von ihr vollständig berücksichtigt werden. Demnach ist dieser Umstände wegen eine Milderung nach § 31a Abs 1 StGB nicht möglich (Ratz, WK2 StGB § 31a Rz 4).4.2 Sie ist jedoch nicht berechtigt. Die im Antrag auf nachträgliche Strafmilderung ins Treffen geführten Umstände, nämlich die Verfahrensdauer und das Gutachten des Sachverständigen Dr. ***** vom 12. April 2011, waren der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis bekannt (s das Gutachten betreffend S 5 f der Berufungsentscheidung) und konnten von ihr vollständig berücksichtigt werden. Demnach ist dieser Umstände wegen eine Milderung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB nicht möglich (Ratz, WK2 StGB Paragraph 31 a, Rz 4).
Nichts anderes gilt für den in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, dass über den Beschuldigten mit Beschluss des Disziplinarrats vom 14. Jänner 2011 eine einstweilige Maßnahme, nämlich die Entziehung des Vertretungsrechts in Strafsachen vor dem Oberlandesgericht Graz sowie sämtlichen Landesgerichten des Oberlandesgerichtssprengels Graz, vorläufig verhängt und vom Disziplinarrat mit Beschluss vom 16. September 2011 wieder aufgehoben worden ist (vgl S 6 der Berufungsentscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission).Nichts anderes gilt für den in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, dass über den Beschuldigten mit Beschluss des Disziplinarrats vom 14. Jänner 2011 eine einstweilige Maßnahme, nämlich die Entziehung des Vertretungsrechts in Strafsachen vor dem Oberlandesgericht Graz sowie sämtlichen Landesgerichten des Oberlandesgerichtssprengels Graz, vorläufig verhängt und vom Disziplinarrat mit Beschluss vom 16. September 2011 wieder aufgehoben worden ist vergleiche S 6 der Berufungsentscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission).