Entscheidung 26 Os 12/14f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.01.2015
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichterin Dr. Hausmann, den Anwaltsrichter Dr. Morent sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 54/11 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien über den Einspruch des Beschuldigten gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 18. September 2013 nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichterin Dr. Hausmann, den Anwaltsrichter Dr. Morent sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 54/11 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien über den Einspruch des Beschuldigten gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 18. September 2013 nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Einleitungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 28 Abs 2 letzter Satz DSt). Dies ist - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg 16.056 ua).Gegen den Einleitungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz DSt). Dies ist - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg 16.056 ua).
Schlagworte
Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0260OS00012.14F.0105.000
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
JJT_20150105_OGH0002_0260OS00012_14F0000_000