Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen (der Sache nach) Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0128651 [T1]), Schuld und Strafe, der keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen (der Sache nach) Nichtigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0128651 [T1]), Schuld und Strafe, der keine Berechtigung zukommt.
Mit der Wiederholung seiner Verantwortung, wonach die Exekution „völlig unberechtigt“ gewesen sei und er nur „aus Zeitmangel sowie aufgrund dringenderer Probleme“ bezahlt habe, vermag der Disziplinarbeschuldigte weder formelle Begründungsmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt aufzuzeigen, noch Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Disziplinarrats zu wecken, welcher die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen aus den in der Disziplinarverhandlung verlesenen Urkunden nachvollziehbar erschlossen hat.Mit der Wiederholung seiner Verantwortung, wonach die Exekution „völlig unberechtigt“ gewesen sei und er nur „aus Zeitmangel sowie aufgrund dringenderer Probleme“ bezahlt habe, vermag der Disziplinarbeschuldigte weder formelle Begründungsmängel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt aufzuzeigen, noch Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Disziplinarrats zu wecken, welcher die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen aus den in der Disziplinarverhandlung verlesenen Urkunden nachvollziehbar erschlossen hat.
Das Berufungsvorbringen, „eine allfällige vorübergehende Zahlungsstockung“ sei „kein Grund für eine disziplinäre Verurteilung“ (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 77 Abs 3 DSt), leitet die behauptete rechtliche Konsequenz nicht methodengerecht auf Basis des festgestellten Sachverhalts aus dem Gesetz ab und verfehlt damit die Anfechtungskriterien (vgl RIS-Justiz RS0099810, RS0116569).Das Berufungsvorbringen, „eine allfällige vorübergehende Zahlungsstockung“ sei „kein Grund für eine disziplinäre Verurteilung“ (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt), leitet die behauptete rechtliche Konsequenz nicht methodengerecht auf Basis des festgestellten Sachverhalts aus dem Gesetz ab und verfehlt damit die Anfechtungskriterien vergleiche RIS-Justiz RS0099810, RS0116569).
Soweit der Disziplinarbeschuldigte eine Bedachtnahme des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien auf die am 6. Oktober 2016 gefällte Entscheidung zu AZ D 20/15 vermisst (inhaltlich § 281 Abs 1 Z 11 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt), übersieht er, dass die Anwendung des § 31 StGB iVm § 16 Abs 5 DSt die Rechtskraft der früher gefällten Entscheidung voraussetzt (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 § 16 DSt Rz 22; RIS-Justiz RS0090610). Da das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. Oktober 2016 zu AZ D 20/15 zum Zeitpunkt der Fällung der nunmehr angefochtenen Entscheidung dem Disziplinarbeschuldigten – wie in der Berufung auch eingeräumt – noch nicht zugestellt und demnach noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, kam eine Bedachtnahme auf diese Entscheidung durch den Disziplinarrat nicht in Betracht.Soweit der Disziplinarbeschuldigte eine Bedachtnahme des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien auf die am 6. Oktober 2016 gefällte Entscheidung zu AZ D 20/15 vermisst (inhaltlich Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt), übersieht er, dass die Anwendung des Paragraph 31, StGB in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, DSt die Rechtskraft der früher gefällten Entscheidung voraussetzt vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 Paragraph 16, DSt Rz 22; RIS-Justiz RS0090610). Da das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. Oktober 2016 zu AZ D 20/15 zum Zeitpunkt der Fällung der nunmehr angefochtenen Entscheidung dem Disziplinarbeschuldigten – wie in der Berufung auch eingeräumt – noch nicht zugestellt und demnach noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, kam eine Bedachtnahme auf diese Entscheidung durch den Disziplinarrat nicht in Betracht.
Auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16 Abs 6 DSt ist bei der Verhängung der Strafe auf die Größe des Verschuldens und die daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die rechtsuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Disziplinarbeschuldigten abzustellen. Außerdem sind bei der Strafbemessung die maßgebenden Grundsätze der §§ 32 ff StGB anzuwenden (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 § 16 DSt Rz 17 mwN). Nach § 32 StGB wiederum sind sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und überdies auf spezial- und generalpräventive Gründe Bedacht zu nehmen.Nach Paragraph 16, Absatz 6, DSt ist bei der Verhängung der Strafe auf die Größe des Verschuldens und die daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die rechtsuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Disziplinarbeschuldigten abzustellen. Außerdem sind bei der Strafbemessung die maßgebenden Grundsätze der Paragraphen 32, ff StGB anzuwenden vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 Paragraph 16, DSt Rz 17 mwN). Nach Paragraph 32, StGB wiederum sind sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und überdies auf spezial- und generalpräventive Gründe Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung wurde im angefochtenen Erkenntnis kein Erschwerungsgrund festgestellt. Hingegen wurde die lange Verfahrensdauer als mildernd gewertet. Die persönlichen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten wurden gleichfalls berücksichtigt.
Eine nachfolgende Bedachtnahme gemäß § 31 StGB iVm § 16 Abs 5 DSt im Rechtsmittelverfahren (dazu Fabrizy, StGB12 § 31 Rz 10; 14 Os 127/09x, EvBl 2010/28, 183) war nicht möglich, zumal das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. Oktober 2016 zu AZ D 20/15 noch immer nicht rechtskräftig erledigt ist.Eine nachfolgende Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, DSt im Rechtsmittelverfahren (dazu Fabrizy, StGB12 Paragraph 31, Rz 10; 14 Os 127/09x, EvBl 2010/28, 183) war nicht möglich, zumal das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. Oktober 2016 zu AZ D 20/15 noch immer nicht rechtskräftig erledigt ist.
Bedenkt man allerdings den zu Unrecht außer Betracht gelassenen Erschwerungsumstand eines mehrfach getrübten Vorlebens, kann sich der Berufungswerber auch mit Blick auf den Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB, welcher eine Reduktion der an sich gebotenen Geldbuße von 2.000 Euro um 500 Euro erforderlich machen würde, durch die tatsächlich wesentlich geringer verhängte Geldbuße nicht beschwert erachten; sie war keiner weiteren Reduktion zugänglich.Bedenkt man allerdings den zu Unrecht außer Betracht gelassenen Erschwerungsumstand eines mehrfach getrübten Vorlebens, kann sich der Berufungswerber auch mit Blick auf den Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 2, StGB, welcher eine Reduktion der an sich gebotenen Geldbuße von 2.000 Euro um 500 Euro erforderlich machen würde, durch die tatsächlich wesentlich geringer verhängte Geldbuße nicht beschwert erachten; sie war keiner weiteren Reduktion zugänglich.
Der Berufung des Disziplinarbeschuldigten war daher insgesamt keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs 5 DSt iVm § 36 Abs 2 DSt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, DSt.