Die vom Berufungswerber begehrte diversionelle Erledigung des Verfahrens ist im DSt nicht vorgesehen. Eine sinngemäße Anwendung der entsprechenden Bestimmung der Strafprozessordnung ist mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens nicht vereinbar (§ 77 Abs 3 DSt).Die vom Berufungswerber begehrte diversionelle Erledigung des Verfahrens ist im DSt nicht vorgesehen. Eine sinngemäße Anwendung der entsprechenden Bestimmung der Strafprozessordnung ist mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens nicht vereinbar (Paragraph 77, Absatz 3, DSt).
Weshalb die Feststellungen des Disziplinarrats die rechtliche Annahme einer Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt nicht tragen sollten (inhaltlich § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 77 Abs 3 DSt), erklärt der Rechtsmittelwerber nicht (vgl RIS-Justiz RS0099810, RS0116569).Weshalb die Feststellungen des Disziplinarrats die rechtliche Annahme einer Berufspflichtenverletzung nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt nicht tragen sollten (inhaltlich Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt), erklärt der Rechtsmittelwerber nicht vergleiche RIS-Justiz RS0099810, RS0116569).
Eine Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall DSt) wird Rechtsanwalt ***** den darauf abstellenden Rechtsmittelvorbringen zuwider gar nicht vorgeworfen.Eine Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt) wird Rechtsanwalt ***** den darauf abstellenden Rechtsmittelvorbringen zuwider gar nicht vorgeworfen.
Weshalb gegenüber dem rechtskundigen Disziplinarbeschuldigten eine Anleitungspflicht des Disziplinarrats bestanden haben sollte, bleibt ebenso offen.
Gleichfalls nicht nachvollziehbar ist die in der Berufung vorgebrachte Kritik an der „Zustellung des Protokolls mit der Entscheidung ohne über den Inhalt des Protokolls vorher informiert zu werden“.
Dass bereits Verjährung eingetreten sei (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO, § 77 Abs 3 DSt iVm § 2 DSt), wird vom Disziplinarbeschuldigten neuerlich bloß behauptet und nicht argumentativ aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116569).Dass bereits Verjährung eingetreten sei (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO, Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 2, DSt), wird vom Disziplinarbeschuldigten neuerlich bloß behauptet und nicht argumentativ aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116569).
Gleiches gilt für den nicht näher substantiierten Einwand, die „unzumutbar lange“ Verfahrensdauer hätte zu einem Freispruch führen müssen.
Das Vorbringen, das Disziplinarverfahren verstoße „aufgrund der Überlänge gegen das Folterverbot“, ist einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Dass „ein willkürlich von der Erkenntnisbehörde zusammengewürfelter Senat“ entschieden habe (inhaltlich § 281 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) und keine fixe Geschäftsverteilung existiere (vgl demgegenüber aber § 15 DSt), wird vom Rechtsmittelwerber, der in der Disziplinarverhandlung keine Einwendungen gegen die Senatsbesetzung erhoben hatte, wiederum ohne inhaltliche Ausführungen bloß postuliert.Dass „ein willkürlich von der Erkenntnisbehörde zusammengewürfelter Senat“ entschieden habe (inhaltlich Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) und keine fixe Geschäftsverteilung existiere vergleiche demgegenüber aber Paragraph 15, DSt), wird vom Rechtsmittelwerber, der in der Disziplinarverhandlung keine Einwendungen gegen die Senatsbesetzung erhoben hatte, wiederum ohne inhaltliche Ausführungen bloß postuliert.
Mit allgemeinen Überlegungen zur fehlenden EU-Konformität des Disziplinarverfahrens und der Pflichtmitschaft in der Rechtsanwaltskammer wird ein Nichtigkeitsgrund nicht aufgezeigt.
Indem der Disziplinarbeschuldigte seine bisherige Verantwortung wiederholt und die Sachverhaltsannahmen und die Beweiswerterwägungen des Disziplinarrats zum Einlangen des dem Privatbeteiligten zugesprochenen Betrags von 50 Euro auf dem Konto des Privatbeteiligtenvertreters mit eigenen Überlegungen zum Wesen einer Direktanweisung sowie zu den Sorgfaltspflichten und Verhaltensweisen von Rechtsanwälten kritisiert, vermag er weder formelle Begründungsmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt aufzuzeigen, noch Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Disziplinarrats zu wecken, welcher die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen aus den in der Disziplinarverhandlung verlesenen Urkunden erschlossen hat.Indem der Disziplinarbeschuldigte seine bisherige Verantwortung wiederholt und die Sachverhaltsannahmen und die Beweiswerterwägungen des Disziplinarrats zum Einlangen des dem Privatbeteiligten zugesprochenen Betrags von 50 Euro auf dem Konto des Privatbeteiligtenvertreters mit eigenen Überlegungen zum Wesen einer Direktanweisung sowie zu den Sorgfaltspflichten und Verhaltensweisen von Rechtsanwälten kritisiert, vermag er weder formelle Begründungsmängel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt aufzuzeigen, noch Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Disziplinarrats zu wecken, welcher die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen aus den in der Disziplinarverhandlung verlesenen Urkunden erschlossen hat.
Das Beschwerdevorbringen, Rechtsanwalt Dr. B***** habe „Kosten für etwas begehrt die nicht zugestanden wären“ und zu Unrecht eine Exekution angestrebt (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 77 Abs 3 DSt), übergeht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Feststellungen des Disziplinarrats, wonach mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht vom 22. Juni 2015, AZ *****, die Kosten der Privatbeteiligung mit 219,65 Euro bestimmt worden waren.Das Beschwerdevorbringen, Rechtsanwalt Dr. B***** habe „Kosten für etwas begehrt die nicht zugestanden wären“ und zu Unrecht eine Exekution angestrebt (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt), übergeht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Feststellungen des Disziplinarrats, wonach mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht vom 22. Juni 2015, AZ *****, die Kosten der Privatbeteiligung mit 219,65 Euro bestimmt worden waren.
Mit der Behauptung, die rechtliche Beurteilung sei „nicht an den Sachverhalt oder die Verfahrensergebnisse angeglichen“ und stelle „eine nicht näher spezifizierbare rechtliche Beurteilung dar, welche offenbar aus einem vorgefertigten Muster eingearbeitet wurde“, wird eine Rechtsrüge nicht gesetzesmäßig zur Darstellung gebracht.
Da eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gemäß § 49 letzter Satz DSt immer auch eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe umfasst, ist die Angemessenheit der über den Disziplinarbeschuldigten verhängten Geldbuße zu prüfen, obwohl die Berufung dazu keine Ausführungen oder Anträge enthält.Da eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gemäß Paragraph 49, letzter Satz DSt immer auch eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe umfasst, ist die Angemessenheit der über den Disziplinarbeschuldigten verhängten Geldbuße zu prüfen, obwohl die Berufung dazu keine Ausführungen oder Anträge enthält.
Bei der Strafbemessung ging der Disziplinarrat davon aus, dass mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen war; Erschwerungsgründe wurden keine angenommen.
Mit der konkret vorgenommenen Bemessung der Geldbuße wurde – obwohl in der Entscheidung nicht expressis verbis ausgeführt – auch die überlange Verfahrensdauer ausreichend berücksichtigt, denn aufgrund des Rechtsanwalt ***** vorgeworfenen Disziplinardelikts wäre eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro angemessen gewesen. Mit Rücksicht auf die über dreijährige Verfahrensdauer erweist sich die solcherart vorgenommene Reduzierung der Geldbuße um 500 Euro als dem § 34 Abs 2 StGB entsprechend.Mit der konkret vorgenommenen Bemessung der Geldbuße wurde – obwohl in der Entscheidung nicht expressis verbis ausgeführt – auch die überlange Verfahrensdauer ausreichend berücksichtigt, denn aufgrund des Rechtsanwalt ***** vorgeworfenen Disziplinardelikts wäre eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro angemessen gewesen. Mit Rücksicht auf die über dreijährige Verfahrensdauer erweist sich die solcherart vorgenommene Reduzierung der Geldbuße um 500 Euro als dem Paragraph 34, Absatz 2, StGB entsprechend.
Mit Blick darauf bestehen gegen die Höhe der über den Disziplinarbeschuldigten unter Berücksichtigung von dessen Einkommensverhältnissen verhängten Geldbuße keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 54 Abs 5 DSt iVm § 36 Abs 2 DSt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, DSt.