Gegen diesen Freispruch richtet sich die Berufung des Kammeranwalts wegen Nichtigkeit (nominell § 281 Abs 1 Z 9 lit a und lit b StPO, der Sache nach nur Z 9 lit a [vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 562, 634]). Ihr kommt jedoch aus nachstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu:Gegen diesen Freispruch richtet sich die Berufung des Kammeranwalts wegen Nichtigkeit (nominell Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Litera b, StPO, der Sache nach nur Ziffer 9, Litera a, [vgl Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 562, 634]). Ihr kommt jedoch aus nachstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu:
Die vorliegende Berufung geht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 und 584) nicht von den Feststellungen des Disziplinarrats aus, wonach der Disziplinarbeschuldigte dem eATHB „zumindest“ telefonisch mitteilte, dass „er überhaupt keine Treuhandschaften mehr offen habe“, und – daran anknüpfend – die in Rede stehende anonyme Treuhandschaft mit der Nr 7/2011 „nicht mehr offen“ war (ES 3 f). Gemäß diesen Konstatierungen konnte vom Disziplinarrat nicht auf ein disziplinäres Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten im Sinn eines Verstoßes gegen die in § 23 RL-BA 1977 (§ 26 RL-BA 2015) normierte Verpflichtung erkannt werden, weil der Disziplinarbeschuldigte „seiner Verpflichtung zur Befolgung der von der Kammer (eATHB) erteilten Aufträge nachgekommen“ war (ES 4).Die vorliegende Berufung geht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 und 584) nicht von den Feststellungen des Disziplinarrats aus, wonach der Disziplinarbeschuldigte dem eATHB „zumindest“ telefonisch mitteilte, dass „er überhaupt keine Treuhandschaften mehr offen habe“, und – daran anknüpfend – die in Rede stehende anonyme Treuhandschaft mit der Nr 7 aus 2011, „nicht mehr offen“ war (ES 3 f). Gemäß diesen Konstatierungen konnte vom Disziplinarrat nicht auf ein disziplinäres Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten im Sinn eines Verstoßes gegen die in Paragraph 23, RL-BA 1977 (Paragraph 26, RL-BA 2015) normierte Verpflichtung erkannt werden, weil der Disziplinarbeschuldigte „seiner Verpflichtung zur Befolgung der von der Kammer (eATHB) erteilten Aufträge nachgekommen“ war (ES 4).
Die Berufung bekämpft weder sämtliche die Tatbestandsverwirklichung ausschließenden (negativen) Feststellungen deutlich und bestimmt als mangelhaft begründet (Z 5) noch zeigt sie hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Erkenntnis keine Feststellungen enthält, derartige Feststellungen indizierende und in der Verhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse auf, die einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) begründeten (RIS-Justiz RS0127315, RS0130018).Die Berufung bekämpft weder sämtliche die Tatbestandsverwirklichung ausschließenden (negativen) Feststellungen deutlich und bestimmt als mangelhaft begründet (Ziffer 5,) noch zeigt sie hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Erkenntnis keine Feststellungen enthält, derartige Feststellungen indizierende und in der Verhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse auf, die einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) begründeten (RIS-Justiz RS0127315, RS0130018).
Der Berufungswerber bezieht sich unzureichend bloß darauf, dass er unter Hinweis auf die Punkte 8.3.1., 8.3.2. und 10.2.3. des Statuts 2010 der Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer ***** „Elektronisches Anwaltliches Treuhandbuch (eATHB)“, wonach an das eATHB der Rechtsanwaltskammer gerichtete Berichte und (Abschluss-)Erklärungen eines Rechtsanwalts über die Abwicklung einer Treuhandschaft in schriftlicher Form zu erfolgen haben. Dem steht jedoch das explizit festgestellte Nichtbestehen einer Treuhandschaft, die eine Berichtspflicht im Sinn des genannten Statuts überhaupt erst auszulösen vermöchte, entgegen.
Der Berufung des Kammeranwalts war daher keine Folge zu geben.