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Entscheidung 27 Ds 6/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

27Ds6/18s

Entscheidungsdatum

13.03.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Hausmann und Mag. Vas und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 51/16 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über die Berufung des Kammeranwalts nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Oberstaatsanwältin Dr. Schreiber, des Kammeranwalt-Stellvertreters Dr. Reif-Breitwieser und des Beschuldigten ***** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Kammeranwalts wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschuldigte Rechtsanwalt ***** vom Vorwurf freigesprochen, er habe trotz mehrfacher Aufforderung – und zwar durch das Treuhandbuch der Rechtsanwaltskammer ***** (eATHB) vom 22. Juli 2015, 9. November 2015 und 27. Jänner 2016 sowie des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer ***** vom 23. Februar 2016 (übermittelt am 24. Februar 2016) – nicht über den Stand der Abwicklung der anonymen (am 27. Juli 2011 gemeldeten) Treuhandschaft Nr 7 aus 2011, berichtet.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Freispruch richtet sich die Berufung des Kammeranwalts wegen Nichtigkeit (nominell Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Litera b, StPO, der Sache nach nur Ziffer 9, Litera a, [vgl Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 562, 634]). Ihr kommt jedoch aus nachstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu:

Die vorliegende Berufung geht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 und 584) nicht von den Feststellungen des Disziplinarrats aus, wonach der Disziplinarbeschuldigte dem eATHB „zumindest“ telefonisch mitteilte, dass „er überhaupt keine Treuhandschaften mehr offen habe“, und – daran anknüpfend – die in Rede stehende anonyme Treuhandschaft mit der Nr 7 aus 2011, „nicht mehr offen“ war (ES 3 f). Gemäß diesen Konstatierungen konnte vom Disziplinarrat nicht auf ein disziplinäres Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten im Sinn eines Verstoßes gegen die in Paragraph 23, RL-BA 1977 (Paragraph 26, RL-BA 2015) normierte Verpflichtung erkannt werden, weil der Disziplinarbeschuldigte „seiner Verpflichtung zur Befolgung der von der Kammer (eATHB) erteilten Aufträge nachgekommen“ war (ES 4).

Die Berufung bekämpft weder sämtliche die Tatbestandsverwirklichung ausschließenden (negativen) Feststellungen deutlich und bestimmt als mangelhaft begründet (Ziffer 5,) noch zeigt sie hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Erkenntnis keine Feststellungen enthält, derartige Feststellungen indizierende und in der Verhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse auf, die einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) begründeten (RIS-Justiz RS0127315, RS0130018).

Der Berufungswerber bezieht sich unzureichend bloß darauf, dass er unter Hinweis auf die Punkte 8.3.1., 8.3.2. und 10.2.3. des Statuts 2010 der Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer ***** „Elektronisches Anwaltliches Treuhandbuch (eATHB)“, wonach an das eATHB der Rechtsanwaltskammer gerichtete Berichte und (Abschluss-)Erklärungen eines Rechtsanwalts über die Abwicklung einer Treuhandschaft in schriftlicher Form zu erfolgen haben. Dem steht jedoch das explizit festgestellte Nichtbestehen einer Treuhandschaft, die eine Berichtspflicht im Sinn des genannten Statuts überhaupt erst auszulösen vermöchte, entgegen.

Der Berufung des Kammeranwalts war daher keine Folge zu geben.

Textnummer

E124821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0270DS00006.18S.0313.000

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20190313_OGH0002_0270DS00006_18S0000_000