Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen (der Sache nach) Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0128656 [T1]), Schuld und Strafe.
Der gegen Schuldspruch 1./ gerichtete (der Sache nach aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene) Einwand, seit der letzten – nach dem verurteilenden Erkenntnis vom 9. November 2016 erfolgten (vgl ES 8) – Berichterstattung bzw Auskunftserteilung habe sich am Stand der Sache nichts geändert und haben auf dem Konto abgesehen von der Abbuchung der Kontogebühren keine Bewegungen stattgefunden, verkennt, dass ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, Anfragen der Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer (vgl nunmehr § 23 Abs 6 RAO) im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgesehenen Überwachung der Treuhandabwicklungen (vgl § 10a Abs 4 und 5 RAO) zu beantworten (vgl § 23 Abs 2 und 6 RAO iVm § 26 RL-BA 2015). Dem hätte er auch mit der Mitteilung entsprochen, dass zwischenzeitig keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Die Nichtbeantwortung rechtmäßiger – zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung übernommener Treuhandschaften ergangener – Anfragen der Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer stellt eine Berufspflichtenverletzung dar (RIS-Justiz RS0055017 [T2 und T3]).Der gegen Schuldspruch 1./ gerichtete (der Sache nach aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene) Einwand, seit der letzten – nach dem verurteilenden Erkenntnis vom 9. November 2016 erfolgten vergleiche ES 8) – Berichterstattung bzw Auskunftserteilung habe sich am Stand der Sache nichts geändert und haben auf dem Konto abgesehen von der Abbuchung der Kontogebühren keine Bewegungen stattgefunden, verkennt, dass ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, Anfragen der Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer vergleiche nunmehr Paragraph 23, Absatz 6, RAO) im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgesehenen Überwachung der Treuhandabwicklungen vergleiche Paragraph 10 a, Absatz 4 und 5 RAO) zu beantworten vergleiche Paragraph 23, Absatz 2 und 6 RAO in Verbindung mit Paragraph 26, RL-BA 2015). Dem hätte er auch mit der Mitteilung entsprochen, dass zwischenzeitig keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Die Nichtbeantwortung rechtmäßiger – zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung übernommener Treuhandschaften ergangener – Anfragen der Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer stellt eine Berufspflichtenverletzung dar (RIS-Justiz RS0055017 [T2 und T3]).
Mit dem gegen den Schuldspruch 2./a./ und b./ gerichteten Vorbringen, er sei bei Übernahme des Mandats irrtümlich davon ausgegangen, „er könnte das Eigentumsrecht von N***** vorerst auf den angenommenen Liegenschaftsanteilen einverleiben und diese in der Folge im Zuge der erforderlichen Neuparifizierung des gesamten Hauses entsprechend berichtigen“, und habe sodann – nach Erkennen dieses Irrtums – die Interessen des Lukas N***** durch die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG sichergestellt, und der Behauptung, das Unterbleiben der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags sei auf die Notwendigkeit der Erstellung eines neuen Nutzwertgutachtens und des Abschlusses eines entsprechend geänderten Wohnungseigentumsvertrags zurückzuführen, was sich infolge Insolvenz der D***** GmbH verzögert habe, vermag der Disziplinarbeschuldigte – unter dem Aspekt einer Schuldberufung – keine Bedenken gegen die Überzeugung des Disziplinarrats von (zumindest) fahrlässigem Handeln in Bezug auf die jahrelange Nichterfüllung der aufgrund der Treuhandvereinbarung gegenüber der U***** AG bestehenden Pflichten (ES 2 iVm ES 5 ff) zu wecken.Mit dem gegen den Schuldspruch 2./a./ und b./ gerichteten Vorbringen, er sei bei Übernahme des Mandats irrtümlich davon ausgegangen, „er könnte das Eigentumsrecht von N***** vorerst auf den angenommenen Liegenschaftsanteilen einverleiben und diese in der Folge im Zuge der erforderlichen Neuparifizierung des gesamten Hauses entsprechend berichtigen“, und habe sodann – nach Erkennen dieses Irrtums – die Interessen des Lukas N***** durch die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG sichergestellt, und der Behauptung, das Unterbleiben der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags sei auf die Notwendigkeit der Erstellung eines neuen Nutzwertgutachtens und des Abschlusses eines entsprechend geänderten Wohnungseigentumsvertrags zurückzuführen, was sich infolge Insolvenz der D***** GmbH verzögert habe, vermag der Disziplinarbeschuldigte – unter dem Aspekt einer Schuldberufung – keine Bedenken gegen die Überzeugung des Disziplinarrats von (zumindest) fahrlässigem Handeln in Bezug auf die jahrelange Nichterfüllung der aufgrund der Treuhandvereinbarung gegenüber der U***** AG bestehenden Pflichten (ES 2 in Verbindung mit ES 5 ff) zu wecken.
Soweit der Disziplinarbeschuldigte zum Schuldspruch 2./c./ eine vereinbarungswidrige Auszahlung der treuhändig überlassenen Valuta bestreitet, ignoriert er – unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsrüge (Z 9 lit a StPO) – die Sachverhaltsannahmen des Disziplinarrats zu den Treuhandbedingungen des Kaufvertrags (ES 5).Soweit der Disziplinarbeschuldigte zum Schuldspruch 2./c./ eine vereinbarungswidrige Auszahlung der treuhändig überlassenen Valuta bestreitet, ignoriert er – unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, StPO) – die Sachverhaltsannahmen des Disziplinarrats zu den Treuhandbedingungen des Kaufvertrags (ES 5).
Mit allgemeinen Ausführungen zur Abwicklung von Treuhandschaften bei kreditfinanzierten Immobiliengeschäften und der Behauptung, er habe den Kaufpreis nicht an den Verkäufer Robert Z***** ausbezahlt, sondern – wie im Kaufvertrag vorgesehen – lediglich die kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile durch Zahlung auf das Kreditkonto des Robert Z***** „lastenfrei gestellt“, vermag der Berufungswerber – unter dem Aspekt einer Schuldberufung – keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Disziplinarrats zu wecken, der die konstatierte Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer am 14. November 2012 trotz der zuvor am 29. Oktober 2012 erfolgten Abweisung des Antrags auf Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten des Lukas N***** und vor der am 11. Dezember 2012 erfolgten Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum (ES 7 f) nachvollziehbar aus den verlesenen Urkunden (vgl ES 4), insbesondere den Kontoauszügen und dem Grundbuchsauszug, erschlossen hat.Mit allgemeinen Ausführungen zur Abwicklung von Treuhandschaften bei kreditfinanzierten Immobiliengeschäften und der Behauptung, er habe den Kaufpreis nicht an den Verkäufer Robert Z***** ausbezahlt, sondern – wie im Kaufvertrag vorgesehen – lediglich die kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile durch Zahlung auf das Kreditkonto des Robert Z***** „lastenfrei gestellt“, vermag der Berufungswerber – unter dem Aspekt einer Schuldberufung – keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Disziplinarrats zu wecken, der die konstatierte Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer am 14. November 2012 trotz der zuvor am 29. Oktober 2012 erfolgten Abweisung des Antrags auf Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten des Lukas N***** und vor der am 11. Dezember 2012 erfolgten Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum (ES 7 f) nachvollziehbar aus den verlesenen Urkunden vergleiche ES 4), insbesondere den Kontoauszügen und dem Grundbuchsauszug, erschlossen hat.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war der Berufung wegen Schuld daher keine Folge zu geben. Aber auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe versagt:
Da die ordnungsgemäße Abwicklung von Treuhandschaften zu den vornehmsten Aufgaben der Rechtsanwaltschaft gehört, ist das Ansehen der Rechtsanwaltschaft durch jedwede Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs, auch und gerade wenn sie durch Verkennung der Rechtslage seitens des Treuhänders bedingt ist, schwerst beeinträchtigt. Die verhängte Strafe ist daher unter Berücksichtigung der vom Disziplinarrat angenommenen Erschwerungsgründe einer einschlägigen Vorstrafe und des Zusammentreffens mehrerer Tathandlungen aus general- und spezialpräventiven Gründen als tat- und schuldangemessen anzusehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 54 Abs 5 DSt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.