Entscheidung 27 Ds 8/18k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weiteren Richter sowie durch die Rechtsanwälte Dr. Kretschmer und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. August 2018, AZ D 159/14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weiteren Richter sowie durch die Rechtsanwälte Dr. Kretschmer und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. August 2018, AZ D 159/14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. August 2018 wurde die mit Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 3. März 2017 verhängte und mehrfach bereits verlängerte einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Rechtsanwaltschaft um weitere sechs Monate verlängert.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die mit 7. Oktober 2018 datierte Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten.
Der angefochtene Beschluss wurde dem Disziplinarbeschuldigten am 10. September 2018 eigenhändig zugestellt (Übernahmebestätigung zu ON 63a). Die Frist von vier Wochen zur Einbringung der Beschwerde (§ 48 DSt) endete daher am 8. Oktober 2018.Der angefochtene Beschluss wurde dem Disziplinarbeschuldigten am 10. September 2018 eigenhändig zugestellt (Übernahmebestätigung zu ON 63a). Die Frist von vier Wochen zur Einbringung der Beschwerde (Paragraph 48, DSt) endete daher am 8. Oktober 2018.
Der Disziplinarbeschuldigte gab die Beschwerde am 10. Oktober 2018 gemeinsam mit weiteren, zu den gegen ihn geführten Disziplinarverfahren AZ D 57/13 ua sowie AZ D 42/16 eingebrachten Rechtsmitteln in einem Kuvert zur Post (Kuvert im Akt AZ D 57/13 mit Postaufgabestempel 10. Oktober 2018). Die Beschwerde ist somit verspätet.
Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war daher gemäß § 50 Abs 1 DSt iVm § 54 Abs 1 DSt ohne mündliche Verhandlung als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, DSt in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, DSt ohne mündliche Verhandlung als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0270DS00008.18K.0124.000
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Dokumentnummer
JJT_20190124_OGH0002_0270DS00008_18K0000_000