Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 19. Oktober 2015, AZ D 47/14, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde ***** des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt schuldig erkannt, weil er „im Zeitraum Februar 2012 bis Oktober 2013 als Vertreter der Gabriele P***** über seine Vertretungshandlungen nicht ausreichend berichtet und weder ihre telefonischen Anrufe noch ihre Faxe beantwortet“ hat.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 19. Oktober 2015, AZ D 47/14, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde ***** des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt schuldig erkannt, weil er „im Zeitraum Februar 2012 bis Oktober 2013 als Vertreter der Gabriele P***** über seine Vertretungshandlungen nicht ausreichend berichtet und weder ihre telefonischen Anrufe noch ihre Faxe beantwortet“ hat.
Der Disziplinarbeschuldigte wurde hiefür nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt zur Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro sowie zum Kostenersatz verurteilt.Der Disziplinarbeschuldigte wurde hiefür nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt zur Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro sowie zum Kostenersatz verurteilt.
***** bekämpft dieses Erkenntnis mit einer Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe, der aus nachstehenden Erwägungen keine Berechtigung zukommt.
Nach den – zum Teil disloziert getroffenen, durch das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) verdeutlichten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584) – Feststellungen des Disziplinarrats hat Rechtsanwalt ***** seiner Mandantin Gabriele P*****, die er von Februar 2012 bis Oktober 2013 in einem Nachbarschaftsstreit vertrat (ES 3, ES 5), nicht ausreichend über seine Vertretungshandlungen berichtet und ihre Anfragen wiederholt nicht beantwortet (ES 4 f, ES 6) bzw schlichtweg ignoriert (ES 7). Insbesondere unterließ es der Disziplinarbeschuldigte, die ihm zugestellte Ausfertigung des am 2. Februar 2012 vor dem Bezirksgericht L***** zu AZ ***** geschlossenen prätorischen Vergleichs seiner Mandantin zu übermitteln, wobei er auch auf deren diesbezügliche Urgenzen nicht reagierte bzw untätig blieb (ES 4 f). Die ihm zwischen Mai und August 2012 zugegangenen (fünf) Schreiben des Gegenvertreters unter anderem betreffend Erfüllung des Vergleichs bzw Androhung der Exekution ließ der Disziplinarbeschuldigte unbeantwortet (ES 4). Er leitete diese Schreiben nicht seiner Mandantin weiter und informierte diese auch nicht über deren Inhalt (ES 4, ES 7). Als schließlich ein Exekutionsantrag gegen Gabriele P***** eingebracht wurde und sie daraufhin Rechtsanwalt ***** per Fax um Stellungnahme ersuchte, brachte dieser beim Bezirksgericht L***** zu AZ ***** eine Oppositionsklage ein, die kostenpflichtig abgewiesen wurde (ES 4 f).Nach den – zum Teil disloziert getroffenen, durch das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) verdeutlichten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584) – Feststellungen des Disziplinarrats hat Rechtsanwalt ***** seiner Mandantin Gabriele P*****, die er von Februar 2012 bis Oktober 2013 in einem Nachbarschaftsstreit vertrat (ES 3, ES 5), nicht ausreichend über seine Vertretungshandlungen berichtet und ihre Anfragen wiederholt nicht beantwortet (ES 4 f, ES 6) bzw schlichtweg ignoriert (ES 7). Insbesondere unterließ es der Disziplinarbeschuldigte, die ihm zugestellte Ausfertigung des am 2. Februar 2012 vor dem Bezirksgericht L***** zu AZ ***** geschlossenen prätorischen Vergleichs seiner Mandantin zu übermitteln, wobei er auch auf deren diesbezügliche Urgenzen nicht reagierte bzw untätig blieb (ES 4 f). Die ihm zwischen Mai und August 2012 zugegangenen (fünf) Schreiben des Gegenvertreters unter anderem betreffend Erfüllung des Vergleichs bzw Androhung der Exekution ließ der Disziplinarbeschuldigte unbeantwortet (ES 4). Er leitete diese Schreiben nicht seiner Mandantin weiter und informierte diese auch nicht über deren Inhalt (ES 4, ES 7). Als schließlich ein Exekutionsantrag gegen Gabriele P***** eingebracht wurde und sie daraufhin Rechtsanwalt ***** per Fax um Stellungnahme ersuchte, brachte dieser beim Bezirksgericht L***** zu AZ ***** eine Oppositionsklage ein, die kostenpflichtig abgewiesen wurde (ES 4 f).
Der Disziplinarrat erkannte den Disziplinarbeschuldigten – mit noch hinreichender Deutlichkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) – wegen eines zumindest fahrlässigen (vgl Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 DSt § 1 S 855) Verstoßes gegen § 9 Abs 1 RAO schuldig, wobei der hier anzuwendende Sorgfaltsmaßstab eine Rechtsfrage betrifft (Burgstaller in WK² StGB § 6 Rz 42 ff), der objektive Sorgfaltsverstoß grundsätzlich die subjektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert (Burgstaller in WK² StGB § 6 Rz 91) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berufungswerber den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht hätte nachkommen können.Der Disziplinarrat erkannte den Disziplinarbeschuldigten – mit noch hinreichender Deutlichkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) – wegen eines zumindest fahrlässigen vergleiche Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 DSt Paragraph eins, S 855) Verstoßes gegen Paragraph 9, Absatz eins, RAO schuldig, wobei der hier anzuwendende Sorgfaltsmaßstab eine Rechtsfrage betrifft (Burgstaller in WK² StGB Paragraph 6, Rz 42 ff), der objektive Sorgfaltsverstoß grundsätzlich die subjektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert (Burgstaller in WK² StGB Paragraph 6, Rz 91) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berufungswerber den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht hätte nachkommen können.
Die – vor einer Rechtsrüge zu behandelnde (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag mit dem Vorbringen, aus den Akten AZ ***** und AZ ***** des Bezirksgerichts L***** könne abgeleitet werden, dass Gabriele P***** aufgrund ihrer Anwesenheit beim Vergleichsabschluss ausreichend informiert gewesen sei und weitere „Kontakte mit der Gegenseite“ weder zielführend noch erforderlich gewesen seien, keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Disziplinarrats zu wecken, der sich mit den vorliegenden Verfahrensergebnissen ausreichend auseinandergesetzt und nachvollziehbar sowie überzeugend darlegte, aus welchen Gründen er die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen traf.Die – vor einer Rechtsrüge zu behandelnde (Ratz, WK-StPO Paragraph 476, Rz 9) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag mit dem Vorbringen, aus den Akten AZ ***** und AZ ***** des Bezirksgerichts L***** könne abgeleitet werden, dass Gabriele P***** aufgrund ihrer Anwesenheit beim Vergleichsabschluss ausreichend informiert gewesen sei und weitere „Kontakte mit der Gegenseite“ weder zielführend noch erforderlich gewesen seien, keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Disziplinarrats zu wecken, der sich mit den vorliegenden Verfahrensergebnissen ausreichend auseinandergesetzt und nachvollziehbar sowie überzeugend darlegte, aus welchen Gründen er die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen traf.