Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung des Kammeranwalts wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich der Oberste Gerichtshof vom Vorliegen einer von Amts wegen wahrzunehmenden materiellen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO iVm § 290 Abs 1 StPO, § 77 Abs 3 DSt).Aus Anlass der Berufung überzeugte sich der Oberste Gerichtshof vom Vorliegen einer von Amts wegen wahrzunehmenden materiellen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz eins, StPO, Paragraph 77, Absatz 3, DSt).
Die im Schuldspruch zum Ausdruck gebrachte unzulässige Werbung begründet zwar das Vergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, nicht jedoch eine Verletzung von Berufspflichten (vgl RIS-Justiz RS0123543; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, RAO9 § 1 DSt Rz 70).Die im Schuldspruch zum Ausdruck gebrachte unzulässige Werbung begründet zwar das Vergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, nicht jedoch eine Verletzung von Berufspflichten vergleiche RIS-Justiz RS0123543; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, RAO9 Paragraph eins, DSt Rz 70).
Das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher in der Unterstellung der Tat auch als Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt ebenso wie im Strafausspruch aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher in der Unterstellung der Tat auch als Disziplinarvergehen nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt ebenso wie im Strafausspruch aufzuheben.
Demgemäß war für das der Disziplinarbeschuldigten weiterhin zur Last liegende Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt eine Strafe neu zu bemessen.Demgemäß war für das der Disziplinarbeschuldigten weiterhin zur Last liegende Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt eine Strafe neu zu bemessen.
Dabei war die Unbescholtenheit und die geständige Verantwortung als mildernd zu werten, als erschwerend hingegen war die mehrfache Tatbegehung.
Angesichts des gezielten Vorgehens, indem die Disziplinarbeschuldigte entgegen § 47 Abs 3 Z 6 RL-BA 2015 in zweifacher Weise für Mandatszuführungen Vorteile anbot, nämlich einerseits durch Zahlung einer Prämie von ab 5 % ihres zu vereinbarenden Nettohonorarpauschales und zum anderen auch durch das Anbot der unentgeltlichen außergerichtlichen Geltendmachung von Vermittlungs-provisionen, genügt die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Disziplinarstrafe eines schriftlichen Verweises gemäß § 16 Abs 1 Z 1 DSt weder general- noch spezialpräventiven Belangen. In Abwägung des Unrechtsgehalts der Taten und der Schuld der Disziplinarbeschuldigten und unter der Annahme durchschnittlicher Einkünfte einer Rechtsanwältin war daher eine Geldbuße von 1.500 Euro festzusetzen.Angesichts des gezielten Vorgehens, indem die Disziplinarbeschuldigte entgegen Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 6, RL-BA 2015 in zweifacher Weise für Mandatszuführungen Vorteile anbot, nämlich einerseits durch Zahlung einer Prämie von ab 5 % ihres zu vereinbarenden Nettohonorarpauschales und zum anderen auch durch das Anbot der unentgeltlichen außergerichtlichen Geltendmachung von Vermittlungs-provisionen, genügt die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Disziplinarstrafe eines schriftlichen Verweises gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, DSt weder general- noch spezialpräventiven Belangen. In Abwägung des Unrechtsgehalts der Taten und der Schuld der Disziplinarbeschuldigten und unter der Annahme durchschnittlicher Einkünfte einer Rechtsanwältin war daher eine Geldbuße von 1.500 Euro festzusetzen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 54 Abs 5 DSt iVm § 36 Abs 2 DSt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, DSt.