Gegen die Durchführung der mündlichen Disziplinarverhandlungen in seiner Abwesenheit richtet sich der Einspruch des Disziplinarbeschuldigten, während er das Erkenntnis mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe bekämpft.
Entgegen dem Einspruchsvorbringen, vom Verhandlungstermin „keine Kenntnis“ erlangt zu haben, wurde dem Einspruchswerber die Ladung zur mündlichen Disziplinarverhandlung am 19. April 2017 durch Hinterlegung (vgl § 17 ZustellG; Bauer, WK-StPO § 427 Rz 9) zugestellt (ON 8 S 2 iVm ON 7).Entgegen dem Einspruchsvorbringen, vom Verhandlungstermin „keine Kenntnis“ erlangt zu haben, wurde dem Einspruchswerber die Ladung zur mündlichen Disziplinarverhandlung am 19. April 2017 durch Hinterlegung vergleiche Paragraph 17, ZustellG; Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 9) zugestellt (ON 8 S 2 in Verbindung mit ON 7).
Soweit er „Nachforschungen bei der Post zum Zustellvorgang hinsichtlich einer allfälligen Ladung“ durchzuführen beantragt, macht er weder einen Entschuldigungsgrund noch ein unabweisbares Hindernis geltend, weil eine Nichtbehebung der Postsendung ohne Belang ist.
Da der Rechtsanwalt ***** darüber hinaus mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und sich nicht entschuldigte (ON 8 S 2), war der Disziplinarrat gemäß § 35 erster Satz DSt zur Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit berechtigt.Da der Rechtsanwalt ***** darüber hinaus mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und sich nicht entschuldigte (ON 8 S 2), war der Disziplinarrat gemäß Paragraph 35, erster Satz DSt zur Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit berechtigt.
Der Einspruch war daher gemäß § 427 Abs 3 StPO iVm § 35 letzter Satz DSt zurückzuweisen.Der Einspruch war daher gemäß Paragraph 427, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 35, letzter Satz DSt zurückzuweisen.
Mit dem Vorbringen, das Protokoll über die mündliche Disziplinarverhandlung sei nicht unterfertigt worden, wird kein Berufungsgrund ins Treffen geführt (vgl Danek, WK-StPO, § 271 Rz 4 und 5). Im Übrigen ist dem Akt die gemäß § 42 Abs 2 DSt ordnungsgemäß vorgenommene Unterfertigung des Protokolls durch Vorsitzenden und Schriftführer zu entnehmen (ON 8).Mit dem Vorbringen, das Protokoll über die mündliche Disziplinarverhandlung sei nicht unterfertigt worden, wird kein Berufungsgrund ins Treffen geführt vergleiche Danek, WK-StPO, Paragraph 271, Rz 4 und 5). Im Übrigen ist dem Akt die gemäß Paragraph 42, Absatz 2, DSt ordnungsgemäß vorgenommene Unterfertigung des Protokolls durch Vorsitzenden und Schriftführer zu entnehmen (ON 8).
Darüber hinaus bestreitet der Berufungswerber sein Verschulden mit dem Hinweis auf „Unwegsamkeiten“ aus Anlass eines Wechsels in seinem Sekretariat. Seiner Ansicht nach sei die Erkenntnis gegenständlicher Rechnungslegung ohnehin schon bei Gericht eingetroffen.
Dieses Vorbringen vermag den Rechtsmittelwerber nicht zu exkulpieren, weil auch Organisationsverschulden disziplinär haftbar machen kann (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 DSt § 1 Rz 7). Die weitere Behauptung des Rechtsanwalts *****, er habe das disziplinäre Verhalten mittlerweile beendet, geht an der Aktenlage vorbei, weil bis zum 25. Juli 2017 die ausständige Rechnungslegung noch nicht beim Bezirksgericht Mödling eingetroffen war (ON 13).Dieses Vorbringen vermag den Rechtsmittelwerber nicht zu exkulpieren, weil auch Organisationsverschulden disziplinär haftbar machen kann vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 DSt Paragraph eins, Rz 7). Die weitere Behauptung des Rechtsanwalts *****, er habe das disziplinäre Verhalten mittlerweile beendet, geht an der Aktenlage vorbei, weil bis zum 25. Juli 2017 die ausständige Rechnungslegung noch nicht beim Bezirksgericht Mödling eingetroffen war (ON 13).
Gegen die Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage bestehen demnach keine Bedenken, sodass der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld keine Folge zu geben war.
Der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt teilweise Berechtigung zu.
Der Disziplinarrat stellte fest, dass der Disziplinarbeschuldigte zu AZ D 14/05 eine einschlägige Vorstrafe habe. Dabei handelt es sich um eine mit Erkenntnis vom 13. Februar 2006 verhängte Geldbuße, die am 8. November 2006 vollständig bezahlt wurde, sodass sie gemäß § 74 Z 2 DSt getilgt ist und daher gemäß § 73 Abs 2 DSt im angefochtenen Erkenntnis weder erwähnt noch in der Strafzumessung berücksichtigt hätte werden dürfen. Demzufolge kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute.Der Disziplinarrat stellte fest, dass der Disziplinarbeschuldigte zu AZ D 14/05 eine einschlägige Vorstrafe habe. Dabei handelt es sich um eine mit Erkenntnis vom 13. Februar 2006 verhängte Geldbuße, die am 8. November 2006 vollständig bezahlt wurde, sodass sie gemäß Paragraph 74, Ziffer 2, DSt getilgt ist und daher gemäß Paragraph 73, Absatz 2, DSt im angefochtenen Erkenntnis weder erwähnt noch in der Strafzumessung berücksichtigt hätte werden dürfen. Demzufolge kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute.
Der Disziplinarrat wertete überdies als erschwerend, dass durch die Nichtvorlage der Rechnungslegung die Überprüfung des vom Disziplinarbeschuldigten verwalteten Fremdgeldes der Betroffenen nicht möglich war, sowie weiters die Tatsache, dass Rechtsanwalt ***** trotz zahlreicher Urgenzen über Monate hindurch die Vorlage der Rechnungslegung im Pflegschaftsverfahren unterließ.
Zwar erscheinen sowohl das solcherart gesteigert verwirklichte Unrecht als auch das durch die dargestellte Ignoranz manifestierte erhebliche Verschulden des Disziplinarbeschuldigten, derart schwer, dass neben der Verhängung einer vom Disziplinarrat ausgewogen ermittelten Geldbuße von 3.000 Euro auch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Untersagung der Rechtsanwaltschaft angebracht ist (§ 16 Abs 3 DSt). Diese war jedoch auf die angemessene Dauer von drei Monaten zu beschränken, wobei diese weitere Sanktion aufgrund der Unbescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte (§ 16 Abs 2 DSt).Zwar erscheinen sowohl das solcherart gesteigert verwirklichte Unrecht als auch das durch die dargestellte Ignoranz manifestierte erhebliche Verschulden des Disziplinarbeschuldigten, derart schwer, dass neben der Verhängung einer vom Disziplinarrat ausgewogen ermittelten Geldbuße von 3.000 Euro auch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Untersagung der Rechtsanwaltschaft angebracht ist (Paragraph 16, Absatz 3, DSt). Diese war jedoch auf die angemessene Dauer von drei Monaten zu beschränken, wobei diese weitere Sanktion aufgrund der Unbescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte (Paragraph 16, Absatz 2, DSt).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 54 Abs 5 DSt iVm § 36 Abs 2 DSt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, DSt.